Vermerk über bedingte Abtretung bei einer Rück-AV

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgenden Fall: Eltern, jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks, übertragen an ihre Tochter. Eingetragen werden soll jeweils eine Rück-AV für beide Eltern gerichtet auf Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils. In der Urkunde tritt nun die Mutter an den Vater (und umgekehrt) die Ansprüche aufschiebend bedingt ab. Mir stellt sich nun die Frage, ob ich darauf hinweisen/hinwirken muss, dass diese aufschiebend bedingte Abtretung im Grundbuch vermerkt wird, sprich, dass der Notar die Eintragung des Vermerkes beantragt, denn in einer Entscheidung des BayObLG (DNotZ 1986, 496) steht, dass das Grundbuch ohne einen solchen Vermerk unrichtig wäre. Oder trage ich wie beantragt ohne Vermerk bezüglich der Abtretung ein? Muss die Eintragung eines solchen Vermerkes lediglich beantragt oder auch bewilligt werden?


    Vielen Dank im Voraus!

  • Laut der zitierten Entscheidung soll das Grundbuch unrichtig werden, wenn die Abtretung als „Tatsache“ nicht eingetragen wird. Eine falsch eingetragene Tatsache ist sonst noch zum Beispiel der durch Heirat geänderte Nachname oder die neue Hausnummer im Grundstücksbeschrieb. Es gibt noch weitere Entscheidungen zur aufschiebend bedingten Abtretung, die auch alle um den § 161 BGB herumdrucksen, aber letztlich wird das Grundbuch ohne die Eintragung wohl eher deshalb unrichtig sein, weil die Verfügungsbeschränkung fehlt (vgl. MüKo/Kohler BGB § 894 Rn. 16). Schöner daher: BayObLG Rpfleger1994, 343.

  • Hat es. Eben mit dem Hinweis darauf, dass die Vorausabtretung als "Tatsache" eingetragen werden könne, aber ohne Erklärung dafür, wozu das gut sein soll, wenn nicht wegen des § 161 BGB. Dann wäre das aber keine reine Tatsache mehr, sondern ein Verfügungsverbot.

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