Hallo zusammen!
Ich habe folgenden Fall: Eltern, jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks, übertragen an ihre Tochter. Eingetragen werden soll jeweils eine Rück-AV für beide Eltern gerichtet auf Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils. In der Urkunde tritt nun die Mutter an den Vater (und umgekehrt) die Ansprüche aufschiebend bedingt ab. Mir stellt sich nun die Frage, ob ich darauf hinweisen/hinwirken muss, dass diese aufschiebend bedingte Abtretung im Grundbuch vermerkt wird, sprich, dass der Notar die Eintragung des Vermerkes beantragt, denn in einer Entscheidung des BayObLG (DNotZ 1986, 496) steht, dass das Grundbuch ohne einen solchen Vermerk unrichtig wäre. Oder trage ich wie beantragt ohne Vermerk bezüglich der Abtretung ein? Muss die Eintragung eines solchen Vermerkes lediglich beantragt oder auch bewilligt werden?
Vielen Dank im Voraus!