Die Schuldnerin, eine KG, hat sich in einem Vergleich vor dem LG verpflichtet, an den Gläubiger 40.000 € bis 31.12.16 zu leisten Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche und Rechte des Gläubigers an seiner stillen Beteiligung an der Schuldnerin.
Die Zahlung erfolgte nicht.
Ein Nachweis des Annahmeverzuges durch öffentliche/öffentlich beglaubigte Urkunde lag nicht vor (?). Deshalb wurde gem. § 756 ZPO der GVZ beauftragt, die Zug um Zug zu bewirkende Leistung (Abtretung der Ansprüche an die Schuldnerin durch den Gläubiger) der Schuldnerin unter Beifügung eines durch die Gläubiger-Vertreter erstellten V e r t r a g e s über die entgeltliche Übertragung der Gesellschafterbeteiligung anzubieten.
Für die Vertragserstellung wäre dem Gläubiger gem. Vorbem. 2.3 Abs. 3 RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Dokupauschale entstanden, die er gem. § 788 ZPO festsetzen lassen möchte.
Die Kosten seien notwendig gewesen, um die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung überhaupt herzustllen und diese in die Wege zu leiten.
Aufwendungen, die dem Gläubiger entstehen, um die ihm obliegende Leistung anzubeieten, sind grundsätzlich als notwendige Kosten zu ersetzen (LG Köln, JurBüro 1998, 552).
Was meint Ihr dazu ?