Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung Verlängerung Kostenstundung

  • [quote='Queen','RE: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung Verlängerung Kostenstundung die Ablehnung damals mit Beschluss ?

    Wenn ja dürfte der schon lange rechtskräftig sein. Neuer Antrag hilft also nicht .

    Da kann man sich dann aber die Frage stellen, ob das auch für Beschlüsse gilt, die auf der Grundlage örtlichen Landrechts erlassen wurden.

    [quote='Queen','RE: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung Verlängerung Kostenstundung']]

    Das spielt doch nie eine Rolle. Wenn ein Beschluss da ist ist er zu beachten wenn es kein Rechtsmittel gibt .

  • Aus meiner Sicht ist die Weiterleitung an die Kasse nicht einmal die konkludente Ablehnung, die die Rechtsprechung bei formlosen Antwortschreiben angenommen hat.
    De facto sollte der Unterschied für den Schuldner (hoffentlich) nicht allzu groß gewesen sein, da auch die Landesjustizkasse bei Bedarf Stundung und Ratenzahlung gewährt.
    Das größte "Privileg" des § 4b gegenüber regulär beigetriebenen Kosten ist aus meiner Sicht die Kappung im zweiten Absatz:

    "Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind."

    Entsprechend müsste (falls der §4b bejaht wird) im geschilderten Verfahren unabhängig von der Verjährung von der weiteren Beitreibung abgesehen werden.

    ...leider Nein.

    Die Gerichtskasse hatte damals solche Verfahren immer lapidar damit beantwortet, dass ein Antrag auf Weiterbewilligung der Stundung nach § 4b InsO nur beim Insolvenzgericht gestellt werden kann.

    Und Insolvenzgericht wiederum immer nur, dass die Forderung "ins Soll gestellt" und an Gerichtskasse abgegeben.

    Und die Gerichtskasse dann wieder.... usw. usw. usw.

    Und § 4b Abs. 2 InsO greift ja nur für den Fall dass gestundet wurde insofern käme man auf dem Weg auch nicht an die 4 Jahre ran.

  • 3. Verjährung ?? Na von Ende 2013 bis Anfang 2018 erfolgten aber regelmäßige Mahnungen durch Gerichtskasse und auch teilweise Ratenzahlungen durch Schuldner. Damit is doch jeweils Neubeginn verbunden, oder ?

    Muss ich mir nochmal anschauen.

    De facto sollte der Unterschied für den Schuldner (hoffentlich) nicht allzu groß gewesen sein, da auch die Landesjustizkasse bei Bedarf Stundung und Ratenzahlung gewährt.
    Das größte "Privileg" des § 4b gegenüber regulär beigetriebenen Kosten ist aus meiner Sicht die Kappung im zweiten Absatz: [...]

    Nicht nur de facto, sondern auch praktisch ist der Unterschied für den Schuldner erheblich. Die Gerichtskasse - oder wie auch immer die zuständige Organisationseinheit/Dienststelle im jeweiligen Bundesland genau heißt - stundet nicht nach § 4b InsO, sondern nach Haushaltsrecht. Aus haushaltsrechtlicher Sicht ist der gesamte Rechnungsbetrag möglichst zeitnah zu vereinnahmen. Es fällt hier völlig weg, dass nach § 4b InsO weniger oder gar nichts zu zahlen wäre.

    Das spielt doch nie eine Rolle. Wenn ein Beschluss da ist ist er zu beachten wenn es kein Rechtsmittel gibt .

    Ich habe das noch nicht bis zum Ende geprüft, meine aber, dass man darüber nachdenken kann, ob es auch eine Rechtskraftwirkung gibt, wenn ein Beschluss in der Sache eine Willkürentscheidung darstellt.

    Die Gerichtskasse hatte damals solche Verfahren immer lapidar damit beantwortet, dass ein Antrag auf Weiterbewilligung der Stundung nach § 4b InsO nur beim Insolvenzgericht gestellt werden kann.

    Und Insolvenzgericht wiederum immer nur, dass die Forderung "ins Soll gestellt" und an Gerichtskasse abgegeben.

    Und die Gerichtskasse dann wieder.... usw. usw. usw.

    Und § 4b Abs. 2 InsO greift ja nur für den Fall dass gestundet wurde insofern käme man auf dem Weg auch nicht an die 4 Jahre ran.

    Aus diesem "Schuldnertennis" kommt man meiner Meinung nach heraus, indem man das eskaliert.

  • Äh, also sind die Kosten nie gestundet worden ? dann brauchen wir über eine "Verlängerung" nicht" zu diskutieren !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hm. böder Fall !
    Ich würd hier einen draufsetzen, und das Insolvenzgericht auffordern, nun auch einmal über den Stundungsverlängerungsantrag aus Nov. 2013 zu entscheiden.....

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    :daumenrau

  • ...hab ich ja gemacht. Ergebnis: abgelehnt.

    ...hab ich sofortige Beschwerde eingelegt. Ergebnis: abgeholfen ....:) "wird die durch Beschluss vom xx.xx.xxxx (allerdings falsches Datum genannt) bewilligte Stundung der Verfahrenskosten im vorliegenden Einzelfall verlängert"


    aber jetzt kommt´s: Begründung für die jetzige Verlängerung der Stundung: Man behauptet weiter, die Stundung endet in der Sekunde der Erteilung der Restschuldbefreiung und wenn der Verlängerungsantrag nicht bis dahin gestellt wurde, wäre ab der darauffolgenden Sekunde keine Verlängerung der Stundung mehr möglich, weil man nur etwas verlängern könnte, was es noch gibt und nichts, was bereits nicht mehr existiert :wechlach: .......Aber hier läge ein Sonderfall vor, da nämlich :eek: Teile der Gerichtsakte vorzeitig ausgesondert wurden und somit der komplette Sachverhalt nicht mehr vollständig nachvollziehbar und alle meine Entchen trallala Achtung, ich zitiere "in diesem Einzelfall die Verlängerung der Verfahrenskosten:gruebel: zu gewähren"
    :D jetzt bin i aber mal gespannt, auf welche Länge die Kosten da so gestreckt werden.

  • ...hab ich ja gemacht. Ergebnis: abgelehnt.

    ...hab ich sofortige Beschwerde eingelegt. Ergebnis: abgeholfen ....:) "wird die durch Beschluss vom xx.xx.xxxx (allerdings falsches Datum genannt) bewilligte Stundung der Verfahrenskosten im vorliegenden Einzelfall verlängert"


    aber jetzt kommt´s: Begründung für die jetzige Verlängerung der Stundung: Man behauptet weiter, die Stundung endet in der Sekunde der Erteilung der Restschuldbefreiung und wenn der Verlängerungsantrag nicht bis dahin gestellt wurde, wäre ab der darauffolgenden Sekunde keine Verlängerung der Stundung mehr möglich, weil man nur etwas verlängern könnte, was es noch gibt und nichts, was bereits nicht mehr existiert :wechlach: .......Aber hier läge ein Sonderfall vor, da nämlich :eek: Teile der Gerichtsakte vorzeitig ausgesondert wurden und somit der komplette Sachverhalt nicht mehr vollständig nachvollziehbar und alle meine Entchen trallala Achtung, ich zitiere "in diesem Einzelfall die Verlängerung der Verfahrenskosten:gruebel: zu gewähren"
    :D jetzt bin i aber mal gespannt, auf welche Länge die Kosten da so gestreckt werden.

    Oki, erstmal Teilerfolg. Der Schluss, es kann nicht verlängert werden, was bereits geendet hat" ist so logisch wie: ich kann den Fernseher nicht anschließen, weil das Kabel nicht zur Steckdose reicht". Richtig ist, dass mit Erteiilung der RSB die Kosten fällig werden. Grund: das Hinausschieben der Fälligkeit (= Studung) endet halt mit der RSB. § 4b spricht aber davon, dass dann, wenn der Schuldner nach Erteilung der RSB (und damit nach Eintritt der Fälligkeit) nicht in der Lage ist, die Kosten zu berichtigen.... . I.Ü. gelten für die Verlängerung der Stundung andere Parameter, als während der noch laufenden Stundung. Das Gericht mit dem zu kurzen Kabel am Fernseher sollte sich mal die 2001'er Gesetzesbegründung zu gemüte führen. Au das Bild gewendet: kabel zu kurz, nicht fernseher wegwerfen sondern Verlängerungskabel holen :D

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    :daumenrau

  • klasse ! :D ... da mach ich ´n Lied draus.... "the court with the far too short cable" so mit der Melodie von the Smiths "the Boy with the thorn in his side"

    :daumenrau Zumindest die Band-Wahl ist erfreulich:). There is a light that never goes out ...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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