Verwertung eines gepfändeten GmbH-Geschäftsanteils

  • Ich habe einen Pfändungsbeschluss über Geschäftsanteil einer GmbH erwirkt. Dieser soll nun verwertet werden. Eine anderweitige Verwertung kommt nicht in Betracht, weil die Kündigung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Das REcht auf Kündigung habe ich im Beschluss nicht mitgepfändet.
    Kann ich jetzt einen Überweisungsbeschluss zur Einziehung beantragen und das Recht auf Kündigung und Auseinandersetzung mitpfänden?

    Es konnte mir leider kein Rechtspfleger von zwei großen Vollstreckungsgerichten weiterhelfen.

    Das Brisante an der Angelegenheit ist, dass ein weiterer Gläubiger die Geschäftsanteile ebenfalls gepfändet hat, unser Beschluss aber vorher zugestellt wurde. Wenn dieser nun ebenfalls verwerten will, hilft ihm das doch nichts, oder?

    Für schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.

  • Soweit ich mich (zugegebenermaßen dunkel) erinnere, werden GmbH-Anteil durch Versteigerung des GVZ verwertet. Der Gläubiger erhält dann den Erlös.
    Eine Überweisung ist nicht möglich.

    Die Verwertung muss durch das VG angeordnet werden. Guck mal -> hier, da wurde das mal aus Rpfl.-Sicht diskutiert.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • wenn der Gesellschaftsvertrag die Kündigung zulässt, kann man sich den GmbH-Anteil auch zur Einziehung überweisen lassen.

    Ob das Kündigungsrecht als Nebenrecht automatisch mitgepfändet wird oder ob dies ausdrücklich im Pfändungsbeschluss benannt sein muss, wird in der Literatur unterschiedlich gesehen.

    Wenn ihr diesen Weg gehen wollt, würde ich die Ergänzung des Pfändungsbeschlusses hinsichtlich des Kündigungsrechtes und die Überweisung zur Einziehung beantragen.

  • Hat der 2. Gläubiger das Kündigungsrecht mit gepfändet?
    Wenn ja, wärt ihr vermutlich in der lustigen Situation, dass er kündigen muss, damit ihr das Auseinandersetzungsguthaben bekommt. Dafür hätte er wohl gern eine Beteiligung ...

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