Guten Morgen,
In § 18 ZVG heißt es :
Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.
Ich habe zwei Grundstücke. Beide zu 1/2 dem Schuldner gehörig.
Gl. (anderer 1/2 Eigentümer) hat aus zwei Titeln (Urteil und KfB) an jeweisl einem Grundstück eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Grdstck. 1: Urteil, Grdstck 2: KfB.
Er begehrt nun die Verbindung gem. § 18 ZVG.
Es sind somit zwei verschiedenen Einzelforderungen, die jeweils an einem der beiden Grdstcke eingetragen wurden.
Verbindung möglich?
LG, Mausejule