Hallo,
hab hier einen merkwürdigen Fall:
Veräußert wird ein Erbbaurecht an A. Zustimmung der Eigentümer ist erforderlich. Eigentümer sind 4 Personen (B,C,D,E) in EG. Testamentsvollstreckung ist angeordnet.
Nach der mir nun eingereichten Urkunde hat der TV die Ausübung des Vorkaufsrechts erklärt und den F (der den gleichen Familiennamen wie der TV trägt) "als denjenigen Käufer benannt, mit dem stattdessen der Kaufvertrag zustande kommen soll". Die Einigung ist erklärt, ich soll die Umschreibung auf den F vornehmen.
Nun hab ich schon gelesen, dass wegen des Abstraktionsprinzips bei wirksamer Einigung das Grundbuchamt nicht zu prüfen hat, ob der Auflassungsempfänger mit den Vorkaufsberechtigten identisch ist. Ist das auch hier der Fall, wenn tatsächlich keiner der Vorkaufsberechtigten als Erwerber eingetragen werden soll?