Beantragt ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aus insgesamt drei Titeln. Die Einzelbeträge wurden ordnungsgemäß auf die einzelnen Titel verteilt.
Titel 1 ist ein Urteil des LG. Hierin wird der Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger den Betrag... zu zahlen.
Titel 2 ist ein auf der Grundlage des vorgenannten Titels erlassener KFB, in dem keine Aussage zum Berechtigungsverhältnis der Kläger enthalten ist.
Titel 3 ist ein auf Grundlage eines Beschlusses des OLG (vermutlich die gleiche Rechtssache) erlassener KFB, ebenfalls ohne Angabe eines Berechtigungsverhältnisses.
M.E. gibt es zwei Möglichkeiten.
1. Die Angabe Gesamtgläubiger aus dem ersten Urteil wird auch für die beiden KFB angenommen und die Zwangssicherungshypothek kann mit diesem Berechtigungsverhältnis eingetragen werden.
2. Die Gläubiger sind aufzufordern, das Berechtigungsverhältnis aus den beiden KFB mitzuteilen. Allerdings ist hier eigentlich nur das Berechtigungsverhältnis aus dem ersten Titel möglich, da die einzelnen drei Forderungen nicht mit verschiedenen Berechtigungsverhältnissen eingetragen werden können.
Was meint Ihr?