Berechtigungsverhältnis Zwangssicherungshypothek

  • Beantragt ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aus insgesamt drei Titeln. Die Einzelbeträge wurden ordnungsgemäß auf die einzelnen Titel verteilt.

    Titel 1 ist ein Urteil des LG. Hierin wird der Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger den Betrag... zu zahlen.

    Titel 2 ist ein auf der Grundlage des vorgenannten Titels erlassener KFB, in dem keine Aussage zum Berechtigungsverhältnis der Kläger enthalten ist.

    Titel 3 ist ein auf Grundlage eines Beschlusses des OLG (vermutlich die gleiche Rechtssache) erlassener KFB, ebenfalls ohne Angabe eines Berechtigungsverhältnisses.

    M.E. gibt es zwei Möglichkeiten.

    1. Die Angabe Gesamtgläubiger aus dem ersten Urteil wird auch für die beiden KFB angenommen und die Zwangssicherungshypothek kann mit diesem Berechtigungsverhältnis eingetragen werden.

    2. Die Gläubiger sind aufzufordern, das Berechtigungsverhältnis aus den beiden KFB mitzuteilen. Allerdings ist hier eigentlich nur das Berechtigungsverhältnis aus dem ersten Titel möglich, da die einzelnen drei Forderungen nicht mit verschiedenen Berechtigungsverhältnissen eingetragen werden können.

    Was meint Ihr?

  • Nachdem ich mal schief angesehen wurde, als ich Kolleginnen nach dem Berechtigungsverhältnis (bzw. warum sie es nicht aufnehmen) fragte, würde ich es verlangen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nachdem ich mal schief angesehen wurde, als ich Kolleginnen nach dem Berechtigungsverhältnis (bzw. warum sie es nicht aufnehmen) fragte, würde ich es verlangen.

    Ich stimme Dir absolut zu! Die Angabe des Berechtigungsverhältnisses ist m.E. nicht optional sondern zwingend.

    Mein Problem ist aber eher, ob ich das Berechtigungsverhältnis "...als Gesamtgläubiger" mit den mir vorliegenden Angaben (Berechtigungsverhältnis nur in einem Titel angegeben) eintragen kann oder ob ich den Gläubiger zu Mitteilung desselben auffordern muss.

  • Selbst wenn Du den erstinstanzlichen KFB noch durchwinken wolltest, den weiteren KFB kannst Du nicht zuordnen. Auf Spekulationen ließe ich mich nicht ein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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