vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels?

  • Hallo zusammen,

    einen passenden Thread habe ich leider nicht finden können, obwohl es allerlei über die Vollstreckbarkeit von Titeln gab...

    Ich bin in der Familienabt. tätig und hier wurde die Klauselerteilung eines ellenlangen Vergleiches beantragt.

    Viele Punkte sind nicht vollstreckbar, sodass wohl die Klausel so ähnlich lauten wird wie "Vollstreckbare Ausfertigung hinsichtlich der Ziff. 1a), 4 b) und 8 a) des Vergleiches"

    Dann gibt es viele Punkte, die so lauten wie "Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau 5.000,00 Euro zu zahlen. Damit ist xx und xx abgedeckt." Soweit so gut.

    Mir macht folgender Passus Probleme :
    "Die Beteiligten sind sich einig darüber, dass die für ihren Sohn S angesparten Vermögenswerte wertmäßig hälftig zwischen ihnen aufgeteilt werden und jeder von ihnen für S Vermögen separat bildet.
    Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Ehemann, den von ihm von Ss Konto abgehobenen Betrag von 4.000,00 Euro auf Ss Konto zurückzuführen ."

    Ist das jetzt ein einfach etwas anders formulierter Zahlungstitel?
    Auf der anderen Seite, hat kann die Ehefrau überhaupt im Falle des Falles vollstrecken, dass 4.000 Euro auf das Konto von S (und nicht ihr) gehen?

    Bitte helft mir.:oops:

    Einmal editiert, zuletzt von Agqui (29. November 2017 um 10:29) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • "Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Ehemann, den von ihm von Ss Konto abgehobenen Betrag von 4.000,00 Euro auf Ss Konto zurückzuführen."


    Könnte man als normale Geldvollstreckung ansehen. Anstelle der Zahlung an die Gläubigerin, soll der Betrag an einen gem. § 328 BGB begünstigten Dritten gezahlt (rückgeführt) werden (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auf., § 794 Rn. 6). Andernfalls käme man auch mit einer ZV nach § 887 ZPO ggf. weiter.

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (29. November 2017 um 12:12)

  • Tut mir leid, aber ich habe noch eine Frage :oops: Ich bin leider nie mit M Sachen betraut gewesen und mein theoretisches Wissen mehr als eingerostet.

    In dem Vergleich gibt es auch einen Absatz der wie folgt lautet:

    "Die Ehefrau verpflichtet sich für die Jahre 2016 und 2017 bei Realsplitting mitzuwirken und die Anlage U zu unterzeichnen, wobei der Abfindungsbetrag von 10.000 € auf die beiden Jahre aufgeteilt wird. Der Ehemann verpflichtet sich, die Ehefrau mit allen damit zusammenhängenden steuerlichen Ansprüchen freizustellen."

    Erst dachte ich, dass sein kein vollstreckungsfähiger Inhalt. Aber es könnte sich ja um die Verpflichtung zu einer WE handeln. Da es sich um einen Vergleich handelt, gilt § 894 ZPO nicht... daher vollstreckungsfähig?

  • "Die Ehefrau verpflichtet sich für die Jahre 2016 und 2017 bei Realsplitting mitzuwirken und die Anlage U zu unterzeichnen, wobei der Abfindungsbetrag von 10.000 € auf die beiden Jahre aufgeteilt wird. Der Ehemann verpflichtet sich, die Ehefrau mit allen damit zusammenhängenden steuerlichen Ansprüchen freizustellen."

    Erst dachte ich, dass sein kein vollstreckungsfähiger Inhalt. Aber es könnte sich ja um die Verpflichtung zu einer WE handeln. Da es sich um einen Vergleich handelt, gilt § 894 ZPO nicht... daher vollstreckungsfähig?


    M. E. nicht, weil es an der Bestimmtheit fehlt. Der BGH (Urt. v. 29.11.2013 - LwZR 8/12) hat zur ZV einer Freistellungsverpflichtung ausgeführt:

    "aa) Freistellung bedeutet eine Handlung, durch die der in Anspruch Genommene eine Schuld des Antragstellers zum Erlöschen bringt. Dementsprechend muss eine Verurteilung zur Freistellung die Forderung so genau bezeichnen, dass der Beklagte notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, die sich nach § 887 ZPO richtet (...), zur Befriedigung des Drittgläubigers angehalten werden kann (...). Ein Vollstreckungstitel, der auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtet ist, weist nur dann die für die Zwangsvollstreckung erforderliche Bestimmtheit auf, wenn die Höhe der Zahlungsverpflichtung, von der freigestellt werden soll, eindeutig aus dem Titel hervorgeht (...). Insoweit bestehen keine Besonderheiten zu anderen Leistungsurteilen (...). Die Frage, in welchem Umfang Freistellungsansprüche bestehen, kann nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden (Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 704 Rn. 8)."

    Abgesehen davon, ist der Satz auch sprachlich m. E. nicht geglückt. Anstelle "mit allen (...) Ansprüchen freizustellen", muß es wohl vielmehr "von allen (...) Ansprüchen freizustellen" heißen. :hetti:

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