Löschung Erbbaurecht nach Zeitablauf, Abt II und III

  • Es ist gebucht ein seit 8 Jahren abgelaufenes Erbbaurecht.
    Entschädigung war dinglich vereinbart und ebenso ein Erneuerungsrecht.
    In Abteilung II des Erbbaugrundbuchs ist noch eine Rückauflassungsvormerkung für einen Dritten eingetragen, löschbar auf Todesnachweis.
    In Abteilung III ist eine brieflose Grundschuld eingetragen.

    Vorgelegt wird die Bewilligung der Erben des eingetragenen Erbbauberechtigten (der zugleich Grundstückseigentümer ist) auf Löschung des Erbbaurechts wegen Zeitablaufs unter Verzicht auf eine Entschädigung. Ein Erbnachweis liegt bei.

    Zunächst würde mir die Voreintragung der Erben im Grundstücks- und Erbbaugrundbuch fehlen.

    Das Recht auf Erneuerung ist ebenfalls abgelaufen, da mehr als 3 Jahre seit Erlöschen des Erbbaurechts.
    Wegen der vorliegenden Bewilligung der neuen Berechtigten könnte das Erbbaurecht ohne ersatzweise Eintragung einer Entschädigung für den Erbbauberechtigten nach wohl herrschender Meinung gelöscht werden.
    Dann werde ich unsicher, weil mir diese Konstellation das erste Mal vorliegt:
    Das Recht(Rückauflassungsvormerkung) Abteilung II dürfte untergegangen sein ohne Gegenanspruch (richtig?).
    Was ist dann aber mit dem Pfandanspruch des Grundschuldgläubigers am Entschädigungsanspruch (auf den ja von den Erben verzichtet wurde) ?

  • Wie hier dargestellt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…017#post1127017
    sind die auf dem Erbbaurecht ruhenden Belastungen erloschen. Zu löschen ist daher nichts mehr (s. Urteil des OLG Hamm 5. Zivilsenat vom 20.07.2017, 5 U 123/16, I-5 U 123/16)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20170720.html

    Auch eine Voreintragung (wozu ?) kommt nicht in Betracht.

    Wenn -wie offenbar vorliegend- die Löschung des Erbbaurechts erfolgen soll, ohne dass das Pfandrecht des Gläubigers am Entschädigungsanspruch im Grundstücksgrundbuch eingetragen wird, dann muss der Pfandgläubiger der Löschung zustimmen; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…902#post1126902

    Auf den entstandenen Entschädigungsanspruch kann der Erbbauberechtigte wirksam nur verzichten, wenn die Berechtigten am Entschädigungsanspruch zustimmen (s. Grziwotz in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 27 ErbbauRG RN 5 unter Hinweis auf Staud/Rapp Rn 14)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (29. November 2017 um 18:09) aus folgendem Grund: Text -inhaltlich unverändert- umgestellt

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