Es ist gebucht ein seit 8 Jahren abgelaufenes Erbbaurecht.
Entschädigung war dinglich vereinbart und ebenso ein Erneuerungsrecht.
In Abteilung II des Erbbaugrundbuchs ist noch eine Rückauflassungsvormerkung für einen Dritten eingetragen, löschbar auf Todesnachweis.
In Abteilung III ist eine brieflose Grundschuld eingetragen.
Vorgelegt wird die Bewilligung der Erben des eingetragenen Erbbauberechtigten (der zugleich Grundstückseigentümer ist) auf Löschung des Erbbaurechts wegen Zeitablaufs unter Verzicht auf eine Entschädigung. Ein Erbnachweis liegt bei.
Zunächst würde mir die Voreintragung der Erben im Grundstücks- und Erbbaugrundbuch fehlen.
Das Recht auf Erneuerung ist ebenfalls abgelaufen, da mehr als 3 Jahre seit Erlöschen des Erbbaurechts.
Wegen der vorliegenden Bewilligung der neuen Berechtigten könnte das Erbbaurecht ohne ersatzweise Eintragung einer Entschädigung für den Erbbauberechtigten nach wohl herrschender Meinung gelöscht werden.
Dann werde ich unsicher, weil mir diese Konstellation das erste Mal vorliegt:
Das Recht(Rückauflassungsvormerkung) Abteilung II dürfte untergegangen sein ohne Gegenanspruch (richtig?).
Was ist dann aber mit dem Pfandanspruch des Grundschuldgläubigers am Entschädigungsanspruch (auf den ja von den Erben verzichtet wurde) ?