Antragsteller ist in Schleswig Holstein bei seinen Eltern gemeldet. Kommt jetzt in unseren Bezirk und wohnt hier auf einem Campingplatz. Ummelden möchte er sich nicht. Er möchte aber Leistungen beantragen und die werden ihm versagt (auch im Hinblick auf das Meldegesetz). Nun hat er sich hier bei uns einen Anwalt genommen und will gegen unseren Landkreis zu Felde ziehen. Wer zahlt die Beratung? Kann ich den Vorgang mit Blick auf das Wohnsitzgericht im Bundesland Schleswig-Holstein zurückweisen? Was würdet Ihr tun? Schon einmal Danke!!!!
Zuständigkeitsproblem...
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Ich würde ihn zur Darlegung deiner Zuständigkeit auffordern.
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Er will sich nicht ummelden- also kann er die Zuständigkeit nicht darlegen. Weder die des Landkreises noch unsere.
Also zurückweisen bzw. für unzuständig erklären, da er bei seinen Eltern gemeldet ist und daher dort sein gewöhnlicher Unterhalt zu unterstellen ist.
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Er will sich nicht ummelden- also kann er die Zuständigkeit nicht darlegen. Weder die des Landkreises noch unsere.
Also zurückweisen bzw. für unzuständig erklären, da er bei seinen Eltern gemeldet ist und daher dort sein gewöhnlicher Unterhalt zu unterstellen ist.
So sehe ich das auch. Für unzuständig erklären und kurze Anfrage, ob an das örtlich zuständige AG abgegeben werden soll.
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Leider ist die fehlende Ummeldung kein Ausschlusskriterium für einen Wohnsitz, maßgeblich ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt und der Wille zur Begründung eines dauerhaften Wohnsitzes (§ 7 BGB). Die örtliche Zuständigkeit kann also gegeben sein...auch wenn das sehr unbefriedigend ist.
Wenn er aber keine Grundsicherung bekommt, weil er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, würde ich da Mutwilligkeit unterstellen und deshalb zurückweisen.
Außerdem würde ich mal bei dem für den Wohnsitz der Eltern zuständigen AG nachfragen, ob er nicht dort schon BerH bekommen hat und nur mit der Auskunft des Anwalts nicht zufrieden war...
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Nein, ein Ausschlusskriterium ist es nicht. Aber etwas einigermaßen handfestes möchte ich zur Zuständigkeitsfeststellung genau wie auch der Landkreis haben- da hier nur ein Campingplatz bewohnt wird, und keine Ummeldung vorliegt, wohl auch keine Berufstätigkeit vorliegt, habe ich erhebliche Zweifel. Diese dürfen natürlich im Beschwerdeweg gern ausgeräumt werden. Deswegen wie PuCo handeln.
Einen Grund bei gewolltem dauerhaften Wohnsitz sich nicht umzumelden sehe ich nicht- ebenso kein Rechtsschutzbedürfnis, von der Meldepflicht wird er wohl nicht befreit.
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Ich glaube nicht, dass man sich auf einem Campingplatz wohnhaft melden kann. Deshalb wird der Betroffene wohl auch die Meldeanschrift bei den Eltern behalten wollen.
Wie läuft das denn eigentlich bei den Leuten o.f.W.?
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Wie läuft das denn eigentlich bei den Leuten o.f.W.?
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BerHG.
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Ich glaube nicht, dass man sich auf einem Campingplatz wohnhaft melden kann. Deshalb wird der Betroffene wohl auch die Meldeanschrift bei den Eltern behalten wollen.
Deshalb kann es m. E. auch nicht der gewöhnliche Aufenthalt sein, sondern so etwas wie eine Urlaubsunterkunft.
Es hat ja Gründe, warum man sich da nicht als Wohnsitz anmelden kann. Ähnlich verhält es sich bei Gartenlauben etc. -
Naja, aber wenn er sich dort tatsächlich aufhält, dann ist das eben so. Das Melderecht oder die Campingplatzverwaltung erlauben ihm nicht, sich dort anzumelden, aber tatsächlich wohnt er dort. Unerlaubt.
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Naja, aber wenn er sich dort tatsächlich aufhält, dann ist das eben so ... aber tatsächlich wohnt er dort. Unerlaubt.
Wo er sich aufhält, oder "wohnt" ist das eine, ob dies dann auch einen "Wohnsitz" darstellt das andere (Stichwort Domizilwille). Der Sachverhalt gibt hierzu nicht wirklich was her.
In der Nachweispflicht ist erstmal der Antragsteller, also würde ich ihm die Möglichkeit geben entsprechende Nachweise vorzulegen (z.B. als Anhaltspunkt den Stellplatzvertrag mit Campingplatz - ist dieser befristet? Auf Dauer? etc) -
Naja, aber wenn er sich dort tatsächlich aufhält, dann ist das eben so. Das Melderecht oder die Campingplatzverwaltung erlauben ihm nicht, sich dort anzumelden, aber tatsächlich wohnt er dort. Unerlaubt.
Wenn man wo unerlaubt wohnt, kann man dort mE auch keinen Wohnsitz iSd BGB begründen. Soviel dann zur Zuständigkeit.
Wo unerlaubt wohnen und sich dann wundern und beschweren . Kann man BerH nicht auch wegen Willkür ablehnen oder zumindest mit dem "gemeinen" Bürger?
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Ich sach ja: Mutwilligkeit. Damit hat man es am schnellsten abgebügelt. Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt und sich dann wundert, warum es keine Sozialleistungen gibt, handelt ziemlich mutwillig.
Laut Palandt reicht für einen Wohnsitz sogar ein Hotelzimmer aus, gefällt mir auch nicht, ist aber wohl vertretbar...
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Na dann ist ja gut, wenn man es so schön abbügeln kann.:daumenrun Außerdem ist der Typ doch gemeldet, halt bloss nicht unter seinem Wohnsitz.
Ich sehe immer noch nicht, wo da die Mutwilligkeit ist. Oder warum nicht auch hier §4 Abs.1 Satz 2 BerHG greifen soll.
Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich nach dem Wohnsitz, Wohnsitz ist dort, wo der Mensch sich ständig niederlässt. Der Betroffene hat sich auf dem Campingplatz niedergelassen.
Niedergelassen -> Wohnsitz -> allgemeiner Gerichtsstand -> Beratungshilfezuständigkeit
und wenn nicht das, dann Bedürfnis im Gerichtsbezirk -> Beratungshilfezuständigkeit
Die Meldeanschrift bei den Eltern ist jedenfalls kein Wohnsitz, wenn der Betroffene sich dort gar nicht aufhält.
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Na dann ist ja gut, wenn man es so schön abbügeln kann.:daumenrun Außerdem ist der Typ doch gemeldet, halt bloss nicht unter seinem Wohnsitz.
Ich sehe immer noch nicht, wo da die Mutwilligkeit ist. Oder warum nicht auch hier §4 Abs.1 Satz 2 BerHG greifen soll.
Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich nach dem Wohnsitz, Wohnsitz ist dort, wo der Mensch sich ständig niederlässt. Der Betroffene hat sich auf dem Campingplatz niedergelassen.
Niedergelassen -> Wohnsitz -> allgemeiner Gerichtsstand -> Beratungshilfezuständigkeit
und wenn nicht das, dann Bedürfnis im Gerichtsbezirk -> Beratungshilfezuständigkeit
Die Meldeanschrift bei den Eltern ist jedenfalls kein Wohnsitz, wenn der Betroffene sich dort gar nicht aufhält.
Dem kann ich nur zustimmen, das BMG stellt ja auch überhaupt nicht auf den Wohnsitz gem. §7 BGB ab und daher dürfte die Tatsache ob eine Meldepflicht eingehalten wurde oder überhaupt besteht absolut unabhängig von der Frage sein, wo der Wohnsitz des Betroffenen ist.
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Na dann ist ja gut, wenn man es so schön abbügeln kann.:daumenrun Außerdem ist der Typ doch gemeldet, halt bloss nicht unter seinem Wohnsitz.
Ich sehe immer noch nicht, wo da die Mutwilligkeit ist. Oder warum nicht auch hier §4 Abs.1 Satz 2 BerHG greifen soll.
Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich nach dem Wohnsitz, Wohnsitz ist dort, wo der Mensch sich ständig niederlässt. Der Betroffene hat sich auf dem Campingplatz niedergelassen.
Niedergelassen -> Wohnsitz -> allgemeiner Gerichtsstand -> Beratungshilfezuständigkeit
und wenn nicht das, dann Bedürfnis im Gerichtsbezirk -> Beratungshilfezuständigkeit
Die Meldeanschrift bei den Eltern ist jedenfalls kein Wohnsitz, wenn der Betroffene sich dort gar nicht aufhält.
Dem kann ich nur zustimmen, das BMG stellt ja auch überhaupt nicht auf den Wohnsitz gem. §7 BGB ab und daher dürfte die Tatsache ob eine Meldepflicht eingehalten wurde oder überhaupt besteht absolut unabhängig von der Frage sein, wo der Wohnsitz des Betroffenen ist.
... sowie von der Frage, ob Beratungshilfe zu bewilligen ist.
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Na dann ist ja gut, wenn man es so schön abbügeln kann.:daumenrun Außerdem ist der Typ doch gemeldet, halt bloss nicht unter seinem Wohnsitz.
Ich sehe immer noch nicht, wo da die Mutwilligkeit ist. Oder warum nicht auch hier §4 Abs.1 Satz 2 BerHG greifen soll.
Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich nach dem Wohnsitz, Wohnsitz ist dort, wo der Mensch sich ständig niederlässt. Der Betroffene hat sich auf dem Campingplatz niedergelassen.
Niedergelassen -> Wohnsitz -> allgemeiner Gerichtsstand -> Beratungshilfezuständigkeit
und wenn nicht das, dann Bedürfnis im Gerichtsbezirk -> Beratungshilfezuständigkeit
Die Meldeanschrift bei den Eltern ist jedenfalls kein Wohnsitz, wenn der Betroffene sich dort gar nicht aufhält.
Wenn man nicht dort gemeldet ist, wo man seinen Wohnsitz hat, ist das mE ein Verstoß gegen das Meldegesetz. Hat mit BerH nichts zu tun, ist aber so und zeugt von der Grundhaltung mancher Leute. Man beachtet nur die Vorschriften die einem passen.
Die Mutwilligkeit könnte man damit begründen, dass ua damit die Leistungen abgelehnt werden. Das kann der Antragsteller ganz leicht selbst beheben...ordentlich anmelden oder bei dem Amt beantragen, das örtlich zuständig ist.
Wenn es untersagt ist, sich wo dauerhaft niederzulassen, könnte es auch sein, dass das eben keinen Wohnsitz begründen kann...was sich auf die Zuständigkeit auswirkt.
Schön, wenn man alles abbügeln kann?! Das Problem ist doch hausgemacht und sehr einfach zu beseitigen, auch ohne Anwalt. Schön, wenn man alles bewilligen will. Es sind aber Steuergelder.
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Schön abbügeln heißt aber auch nichts anderes als ein ausführlich begründeter Beschluss, gegen den ein Rechtsmittel gegeben ist....;)
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Hier benötigt man für die polizeiliche Anmeldung die Unterschrift und den Stempel des Vermieters. Das wird der ASt. vom Campingplatzbetreiber wohl nicht bekommen.
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Und nächste Woche zieht er 50 km weiter auf einen anderen Campingplatz und beantragt dort erneut BerH, weil dann dort das AG zuständig ist...:unschuldi
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