Ordnungsgeld in Raten?

  • Wie kann ich Raten vereinbaren, wenn ich sie nicht zahlen kann?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zu Beitrag 21: meines Erachtens enthält das JBeitrG in § 2 die Regelung, dass die einzuziehende Stelle selbst als "Vollstreckungsbehörde" tätig ist. Deshalb werden hier sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen im Familiengericht vorgenommen, wenn Beträge nach dem JBeitrG beizutreiben sind. Seibel in Zöller, ZPO, 34. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 707-945b sieht das auch so.

  • Zu Beitrag 21: meines Erachtens enthält das JBeitrG in § 2 die Regelung, dass die einzuziehende Stelle selbst als "Vollstreckungsbehörde" tätig ist. Deshalb werden hier sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen im Familiengericht vorgenommen, wenn Beträge nach dem JBeitrG beizutreiben sind. Seibel in Zöller, ZPO, 34. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 707-945b sieht das auch so.

    Das halte ich für unzutreffend. §6 Abs. 1 JBeitrG ordnet die Anwendbarkeit der ZPO, insbesondere die des §764 ZPO an.
    Aus §2 JBeitrG lässt sich keine allgemeine abweichende Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde ableiten. Die Vollstreckungsbehörde ersetzt nach §6 Abs. S.1 den Gläubiger (nicht das VollstrG).
    Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist z.B. ausdrücklich für den Erlass des PfÜB in §6 Abs. 2 S. 2 JBeitrG vorgesehen. Die Zuständigkeit beschränkt sich aber auf den Erlass des PfÜB (so auch: OLG Nürnberg, 4 W 3614/00).
    Soweit keine besondere Regelegung vorliegt bleibt das VollstrG zuständig (so im Ergebnis auch: BeckOK KostR/Berendt/Rieder, 36. Ed. 1.1.2022, JBeitrG § 6 Rn. 15; BDZ/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, JBeitrO § 6 Rn. 3; Toussaint/Volpert, 51. Aufl. 2021, JBeitrG § 6 Rn. 3 (zur Erinnerung nach §766 ZPO).

  • Vfg.
    3 Wochen (1. Rate?)

    Kann ich es mir wirklich so einfach machen? :gruebel: Der Betreffende hat jetzt angekündigt, ohne Freigabe seines Kontos die Ratenzahlung nicht aufnehmen zu können.

    Der Richter hat Raten von 25 € ab 1. April bewilligt. Diese Entscheidung gilt und ist zu beachten. Ist die erste Rate nach Ostern nicht da, entfällt die Ratenbewilligung. Wie der Schuldner die 1. Rate aufbringt, ist sein Problem. Man erzähle mir nicht, dass er 25 € nicht auch in bar einzahlen kann.

    Um deine Ausgangsfrage zu beantworten: JA !

  • Jetzt habe ich noch eine aktuelle Entscheidung gefunden, die mich irritiert: OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. März 2022 – 6 WF 23/22 –, juris

    Verstehe ich es richtig, dass schon über die Ratenzahlung für ein Ordnungsgeld durch das Vollstreckungsgericht entschieden werden muss (Rn. 4)? :gruebel:

    Dabei soll es sich um einen Antrag nach § 765a ZPO handeln, also fällt die Gebühr von 22,- € an?

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