Grundbuchberichtigung aufgrund zurückliegender Erbteilsübertragung

  • Guten Morgen,
    folgender Fall bereitet mir momentan ein wenig Kopfzerbrechen:

    Im Grundbuch eingetragene Eigentümerin A (insg. vier Kinder; Ehemann vorverstorben) verstirbt im Jahre 1995 und wird beerbt von ihren drei Kinder B, C und D, sowie von ihren Enkeln F und G (für das vorverstorbene Kind E).
    2001 überträgt das Kind B mittels notariellen Kaufvertrags über einen Erbteil und/oder Pflichtteil seinen Erbteil auf seinen Geschwisterteil C und auf die Enkel F und G. In selbiger Urkunde heißt es:

    C,F und G (alle Erwerber) sind sich untereinander einig, dass bei der Auseinandersetzung zwischen ihnen das Verhältnis G zu 1/2, C und F je zu 1/4 anzuwenden ist.

    Alle Beteiligten beantragen die Berichtigung des Grundbuchs Blatt XXX nach Maßgabe vorstehender festgestellter Beteiligung.“

    Dieser Antrag wurde vom Notar jedoch nie beim GBA eingereicht. Der beurkundende Notar ist vor einigen Jahren verstorben, seine Urkunden werden seitdem im hiesigen Amtsgericht verwahrt.

    Aufgrund eines langjährigen Rechtsstreits und der Sterbefälle von B und D im Jahre 2013, wird die Grundbuchberichtigung erst im Jahre 2014 wie folgt vorgenommen:

    2.1 Erbe1 des B
    2.2 Erbe2 des B
    2.3 Erbe3 des B
    zu 2.1 - 2.3 in Erbengemeinschaft nach B (nachverstorbenes Kind)

    2.4 Erbe1 des D
    2.5 Erbe2 des D
    2.6 Erbe3 des D
    zu 2.4 - 2.6 in Erbengemeinschaft nach D (nachverstorbenes Kind)

    2.7 C (überlebendes Kind)
    2.8 F (Enkel)
    2.9 G (Enkel)
    zu 2.1 - 2.9 in Erbengemeinschaft nach A

    Dieser Eintragung liegen drei Erbscheine (nach A aus 11/2013, nach B aus 02/2014 und nach D aus 09/2014) zugrunde.

    Nun meldet sich ein anderer Notar und weist daraufhin, dass die Eintragung der Erbengemeinschaft nach B aufgrund des Kaufvertrags nicht hätte erfolgen dürfen, reicht eine beglaubige Fotokopie des Erbteilsübertragungsvertrag von 2001 ein und „bittet um Vollzug“ des in der Urkunde gestellten Grundbuchberichtigungsantrags (Also Erbengemeinschaft nach B raus und entsprechende Übertragung auf C, F und G).

    Was sind Eure Gedanken zum obigen Fall? Kann die Eintragung problemlos erfolgen? Wie würdet ihr eine evtl. Eintragung formulieren?
    LG

  • Sofern die Erbteilsübertragungsurkunde ordnungsgemäß ist, kannst du die Eintragung vornehmen. Das diese erst jetzt vorgelegt wird, ist unproblematisch.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Zu klären ist, zu welchen Anteilen B seinen Erbteil an C, F und G übertragen hat, weil dies im Grundbuch zu verlautbaren ist. Wenn man unterstellt, dass die ursprünglichen Erbteile 3x 1/4 (für B, C und D) und 2x 1/8 (für F und G) waren, dann halten C, F und G nunmehr Erbteile von insgesamt 3/4 (1/4 übertragener Anteil des B, eigener Anteil von 1/4 des C und 2x 1/8 eigene Erbteile von F und G). Wenn nun das Ergebnis eintreten soll, dass C, F und G im Verhältnis 2:1:1 (1/2, 1/4, 1/4) am Gesamterbteil von 3/4 beteiligten sein sollen, dann muss C im Ergebnis einen Erbteil von 3/8 halten, während F und G einen Erbteil von jeweils 3/16 haben müssen. Also muss der 1/4-Erbteil des B zu einem Bruchteil von 1/2 an C (1/4 Eigenanteil des C + 1/2 von 1/4 des B = insgesamt 3/8) und zu je 1/4 an F und G übertragen worden sein (für F und G jeweils: 1/8-Eigenanteil + 1/4 von 1/4 des B = insgesamt je 3/16).

  • Zu klären ist, zu welchen Anteilen B seinen Erbteil an C, F und G übertragen hat, weil dies im Grundbuch zu verlautbaren ist. Wenn man unterstellt, dass die ursprünglichen Erbteile 3x 1/4 (für B, C und D) und 2x 1/8 (für F und G) waren, dann halten C, F und G nunmehr Erbteile von insgesamt 3/4 (1/4 übertragener Anteil des B, eigener Anteil von 1/4 des C und 2x 1/8 eigene Erbteile von F und G). Wenn nun das Ergebnis eintreten soll, dass C, F und G im Verhältnis 2:1:1 (1/2, 1/4, 1/4) am Gesamterbteil von 3/4 beteiligten sein sollen, dann muss C im Ergebnis einen Erbteil von 3/8 halten, während F und G einen Erbteil von jeweils 3/16 haben müssen. Also muss der 1/4-Erbteil des B zu einem Bruchteil von 1/2 an C (1/4 Eigenanteil des C + 1/2 von 1/4 des B = insgesamt 3/8) und zu je 1/4 an F und G übertragen worden sein (für F und G jeweils: 1/8-Eigenanteil + 1/4 von 1/4 des B = insgesamt je 3/16).

    Man mag mich gerne belehren wenn ich mich irre, aber sind die Erben + Erbschaftskäufer nicht weiterhin in Erbengemeinschaft Eigentümer.
    Nach dem vorliegenden Sachverhalt scheint Erbauseinandersetzung nicht stattgefunden zu haben und eine Verfügung über den Erbteil geht nur im Ganzen (§2033 BGB), sodass die Berechtigten weiterhin in Erbengemeinschaft (und Untererbengemeinschaft) Eigentümer sind.

    Wieso sollten dann die Anteile ins GB eingetragen werden?

  • Es geht nicht um die Erbquoten im Rahmen der Erbengemeinschaft, sondern um die Unterbruchteilsgemeinschaft am übertragenen Erbteil.

    und die müssen eingetragen werden?

    Ist es aus grundbuchrechtlicher Sicht nicht unerheblich wie hoch diese Quoten sind, da ohnehin nur alle Berechtigten zusammen verfügungsbefugt sind? :gruebel:

  • Genau, ob eine Auseinandersetzung der "großen" Erbengemeinschaft nach A bereits stattgefunden hat ist unbekannt. Beabsichtigt ist daher nur, die Untererbengemeinschaft nach B aus dem Grundbuch rauszubekommen, da B nicht (mehr) Miterbe des A war.

    Könnte man das ganze wie folgt neu vortragen?

    3.1 Erbe1 des D
    3.2 Erbe2 des D
    3.3 Erbe3 des D
    zu 3.1 - 3.3 in Erbengemeinschaft nach D (nachverstorbenes Kind)

    3.4 C (überlebendes Kind)
    3.5 F (Enkel)
    3.6 G (Enkel)
    zu 3.1 - 3.6 in Erbengemeinschaft nach A

    Wie würdet ihr hier dann den Eintragungstext formulieren?

  • Es geht nicht um die Erbquoten im Rahmen der Erbengemeinschaft, sondern um die Unterbruchteilsgemeinschaft am übertragenen Erbteil.

    und die müssen eingetragen werden?

    Ist es aus grundbuchrechtlicher Sicht nicht unerheblich wie hoch diese Quoten sind, da ohnehin nur alle Berechtigten zusammen verfügungsbefugt sind? :gruebel:

    Aber jeder kann allein über seinen Bruchteil verfügen, daher muss das schon so rein.

    ....zu je Bruchteil (oder was auch immer) am übertragen Erbanteil....

  • Es geht nicht um die Erbquoten im Rahmen der Erbengemeinschaft, sondern um die Unterbruchteilsgemeinschaft am übertragenen Erbteil.

    und die müssen eingetragen werden?

    Ist es aus grundbuchrechtlicher Sicht nicht unerheblich wie hoch diese Quoten sind, da ohnehin nur alle Berechtigten zusammen verfügungsbefugt sind? :gruebel:

    Aber jeder kann allein über seinen Bruchteil verfügen, daher muss das schon so rein.

    ....zu je Bruchteil (oder was auch immer) am übertragen Erbanteil....

    Aber über seinen Erbteil kann auch jeder verfügen und da trag ich die Erbquoten doch auch nicht ein. Deswegen hab ich bisher den Unterschied noch nicht verstanden.

  • Und jetzt hat einer über einen Erbteil verfügt indem er den einen Erbteil an drei Berechtigte zu Bruchteilen veräußert hat, die nunmehr zwar nur gemeinschaftlich über den einen Erbteil als ganzes verfügen dürfen, aber jeder für sich über seinen Bruchteil an dem einen Erbteil und daher muss es auch verlautbart werden.
    Er hätte den Erbteil ja auch an eine GbR übertragen können :teufel:

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