Umfrage Abhilfe durch Gerichtsvollzieher § 882d Abs. 1 S. 5 ZPO

  • Ich bitte um eine kurze Meinungsäußerung, wie das an den örtlichen Vollstreckungsgerichten gehandhabt wird:

    Wenn ein Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers eingeht und die EAO ist durch den GV noch nicht an das ZenVG übermittelt worden - schickt ihr dann den Widerspruch an den GV mit der Bitte um Prüfung des Abhilferechts?

    Widerspruch an sich kann ja beim GV nicht eingelegt werden, aber ist das in § 882d Abs. 1 S. 5 ZPO geregelte Abhilferecht ein "echtes"? Sprich - so wie der Rpfl. auch eins hat wenn zB sofortige Beschwerde eingelegt wird gegen eine Entscheidung des Rpfl.? D.h. muss ich den GV IMMER beteiligen anhören bzw. zur Prüfung der Abhilfe auffordern, wenn noch keine Übermittlung stattgefunden hat?

    Wie wird das bei euch gehandhabt?

    Für Meinungen wäre ich wirklich sehr dankbar!!! :)

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Wieso sollte diese Abhilfe anders geregelt sein als die anderen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Den Gerichtsvollzieher höre ich (über die Hergabe der Sonderakte hinaus) nur an, wenn von mir zugleich und auf Antrag eine einstweilige Einstellung erfolgt. Wird nicht einstweilen eingestellt, hat die Entscheidung über den Widerspruch absoluten Vorrang, da dieser die Vollziehung der Eintragungsanordnung nicht hemmt, § 882d Abs. 1 S. 2 ZPO.

    Eine Ausnahme würde ich nur machen, wenn ich den GVZ unmittelbar zur Sache "anhören" und ihn um Abhilfeentscheidung bitten kann, da er (etwa) nur 20m weiter sitzt oder so. Ist bei mir jedoch nicht der Fall.

  • Das Problem ist m. E. eben jenes, dass der Widerspruch keinen Suspensiveffekt bewirkt.

    Sollte beispielsweise ein Gerichtsvollzieher im Rahmen der gewährten Abhilfemöglichkeit von dieser trotz begründetem Widerspruch -gleich aus welchen Gründen- nicht Gebrauch machen, kann es grundsätzlich gemäß § 882 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO, je nach zeitlichem Ablauf, zur unberechtigten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kommen, die es zu vermeiden gilt. Schon allein vor diesem Hintergrund entscheide ich, falls der Widerspruch direkt bei uns eingeht und eine einstweilige Einstellung nicht beantragt oder -absichtigt ist, selbst und direkt.

    In Fällen ohne Antrag auf einstweilige Einstellung bei nach meiner Auffassung unbegründeter Widersprüchen macht es dann für mich auch keinen Sinn mehr, dem Gerichtsvollzieher die Gelegenheit zur Nichtabhilfeentscheidung zu geben. Hierauf zielte die gesetzgeberische Intention zum § 882d Abs. 1 S. 5 ZPO wohl nicht ab (Entlastung der Gerichte im Widerspruchsverfahren). Geprüft habe ich den Fall ohnehin bereits, die zu treffende Entscheidung würde lediglich abgegeben.

    Ich lasse mich jedoch sehr gerne eines Besseren belehren.

  • Bei uns erfolgt kein Versand der Widersprüche an die GVZ zwecks Abhilfe. Das wäre aus Gründen der kurzen Frist bis zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis auch gar nicht realisierbar.

    Häufig verhält es sich so, dass die Schuldner lediglich ein Widerspruchsschreiben einreichen, dem keine Belege für die Begründung des Widerspruchs (z. B. Zahlung sei erfolgt oder Ratenzahlung vereinbart mit dem Gl. usw.) beiliegen. Dann müsste der GVZ zunächst die nötigen Unterlagen anfordern, um über die Abhilfe entscheiden zu können. Bei Eingang ist die Frist jedoch bereits abgelaufen und die Eintragung im Schuldnerverzeichnis wäre vorzunehmen.

    Insgesamt scheint mir das Widerspruchsverfahren nicht hundertprozentig durchdacht.

  • Aha, also nur weil der GV eventuell eine Frist nicht einhalten kann, macht ihr dessen Arbeit? Helft ihr auch euren Kollegen, die mal ein bis zwei Tage länger für eine Aktenbearbeitung benötigen als ihr?

    Meines Wissens holen sich die GV täglich die Post im AG ab. Da sollte es doch möglich sein, dem GV eine Akte zeitnah zukommen zu lassen. Wie schnell er dann tatsächlich ist, liegt in seiner Verantwortung; wie bei der Serviceeinheit, wie schnell die Akte dem Rpfl vorgelegt wird und wie beim Rpfl, wenn sie ihm vorliegt. Mir erschließt sich da nicht, warum ich zwingend schneller bin, als der GV.

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  • Bei uns erfolgt kein Versand der Widersprüche an die GVZ zwecks Abhilfe. Das wäre aus Gründen der kurzen Frist bis zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis auch gar nicht realisierbar. Häufig verhält es sich so, dass die Schuldner lediglich ein Widerspruchsschreiben einreichen, dem keine Belege für die Begründung des Widerspruchs (z. B. Zahlung sei erfolgt oder Ratenzahlung vereinbart mit dem Gl. usw.) beiliegen. Dann müsste der GVZ zunächst die nötigen Unterlagen anfordern, um über die Abhilfe entscheiden zu können. Bei Eingang ist die Frist jedoch bereits abgelaufen und die Eintragung im Schuldnerverzeichnis wäre vorzunehmen. Insgesamt scheint mir das Widerspruchsverfahren nicht hundertprozentig durchdacht.


    Wenn nichts beigefügt ist, wäre es m.E. gerade ein Grund, den Gerichtsvollzieher um Abhilfeentscheidung zu bitten. Ihm liegen möglicherweise mehr Informationen vor, z. B. Information über eine Teilzahlungsvereinbarung.
    Ich mache erst seit 8 Wochen M-Sachen und hatte mir inzwischen überlegt, dass ich Widersprüche künftig zumindest dann dem Gerichtsvollzieher zurückgeben werde, wenn sie über ihn eingehen und er sich nicht geäußert hat. Die Möglichkeit der Abhilfe scheint sich noch nicht bei allen herumgesprochen zu haben.

  • Bei uns erfolgt kein Versand der Widersprüche an die GVZ zwecks Abhilfe. Das wäre aus Gründen der kurzen Frist bis zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis auch gar nicht realisierbar. Häufig verhält es sich so, dass die Schuldner lediglich ein Widerspruchsschreiben einreichen, dem keine Belege für die Begründung des Widerspruchs (z. B. Zahlung sei erfolgt oder Ratenzahlung vereinbart mit dem Gl. usw.) beiliegen. Dann müsste der GVZ zunächst die nötigen Unterlagen anfordern, um über die Abhilfe entscheiden zu können. Bei Eingang ist die Frist jedoch bereits abgelaufen und die Eintragung im Schuldnerverzeichnis wäre vorzunehmen. Insgesamt scheint mir das Widerspruchsverfahren nicht hundertprozentig durchdacht.


    Wenn nichts beigefügt ist, wäre es m.E. gerade ein Grund, den Gerichtsvollzieher um Abhilfeentscheidung zu bitten. Ihm liegen möglicherweise mehr Informationen vor, z. B. Information über eine Teilzahlungsvereinbarung.
    ....


    Sofern eine Teilzahlungsvereinbarung vorliegt, hätte der GVZ die Eintragung gar nicht erst anordnen dürfen (oder alternativ vor Übersendung der Akte an das Vollstreckungsgericht abhelfen sollen).

    Da wir zur Prüfung des Sachverhalts bei Widersprüchen die GVZ-Akte anfordern, wird bei uns davon ausgegangen, dass der GVZ eine Abhilfe geprüft hat, wenn er seine Akte ohne weitere Veranlassung dem Vollstreckungsgericht zusendet.


  • ...wird bei uns davon ausgegangen, dass der GVZ eine Abhilfe geprüft hat, wenn er seine Akte ohne weitere Veranlassung dem Vollstreckungsgericht zusendet.

    Entschuldigung, aber das meinst du doch nicht ernst? Ich wäre mir ja nichtmal sicher, ob der GV überhaupt weiß, dass er da was zu prüfen hätte!
    Außerdem gehört zu einer ordentlichen Abhilfeprüfung auch die Entscheidung, die ja irgendwo, idealerweise als bekanntzumachender Beschluss, dokumentiert sein muss.

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  • ...wird bei uns davon ausgegangen, dass der GVZ eine Abhilfe geprüft hat, wenn er seine Akte ohne weitere Veranlassung dem Vollstreckungsgericht zusendet.

    Entschuldigung, aber das meinst du doch nicht ernst? Durchaus. Wurde von sämtlichen seit Einführung des Widerspruchsverfahrens jemals zuständigen Rechtspflegern am hiesigen Gericht auch nie anders gehandhabt. Ich wäre mir ja nichtmal sicher, ob der GV überhaupt weiß, dass er da was zu prüfen hätte! Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass die GVZ über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Es steht mir auch nicht zu, dies anzuzweifeln.
    Außerdem gehört zu einer ordentlichen Abhilfeprüfung auch die Entscheidung, die ja irgendwo, idealerweise als bekanntzumachender Beschluss, dokumentiert sein muss.

    Hast du für diese Auffassung (letzter Satz) eventuell eine Entscheidung oder Literaturstelle (für das Widerspruchsverfahren)?


    (Wenn man explizit einen Beschluss (?) des GVZ möchte, müsste man bei Eingang eines Widerspruches seine Akte anfordern, um zu sehen, ob dieser eine ausdrückliche Abhilfe zu entnehmen ist. Ggf. müsste man die Akte dann zurückgeben und um explizite Abhilfeentscheidung bitten. Der GVZ schreibt dann eventuell den Schuldner erst noch einmal an, wenn dieser im Widerspruch lediglich Behauptungen aufgestellt hat (z. B. Forderung bezahlt) und keine Belege beifügte.
    Dann trifft der GVZ seine Abhilfeentscheidung und sendet die Akte wieder an das Vollstreckungsgericht. Wenn die Schuldner im Widerspruch nicht gerade die einstweilige Einstellung beantragt haben, führt das dazu, dass diese in nahezu allen Fällen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind.
    Ob das der Gesetzgeber tatsächlich so gewollt hat?)


  • ...wird bei uns davon ausgegangen, dass der GVZ eine Abhilfe geprüft hat, wenn er seine Akte ohne weitere Veranlassung dem Vollstreckungsgericht zusendet.

    Entschuldigung, aber das meinst du doch nicht ernst? Durchaus. Wurde von sämtlichen seit Einführung des Widerspruchsverfahrens jemals zuständigen Rechtspflegern am hiesigen Gericht auch nie anders gehandhabt. Ich wäre mir ja nichtmal sicher, ob der GV überhaupt weiß, dass er da was zu prüfen hätte! Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass die GVZ über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Es steht mir auch nicht zu, dies anzuzweifeln.
    Außerdem gehört zu einer ordentlichen Abhilfeprüfung auch die Entscheidung, die ja irgendwo, idealerweise als bekanntzumachender Beschluss, dokumentiert sein muss.

    Hast du für diese Auffassung (letzter Satz) eventuell eine Entscheidung oder Literaturstelle (für das Widerspruchsverfahren)?


    (Wenn man explizit einen Beschluss (?) des GVZ möchte, müsste man bei Eingang eines Widerspruches seine Akte anfordern, um zu sehen, ob dieser eine ausdrückliche Abhilfe zu entnehmen ist. Ggf. müsste man die Akte dann zurückgeben und um explizite Abhilfeentscheidung bitten. Der GVZ schreibt dann eventuell den Schuldner erst noch einmal an, wenn dieser im Widerspruch lediglich Behauptungen aufgestellt hat (z. B. Forderung bezahlt) und keine Belege beifügte.
    Dann trifft der GVZ seine Abhilfeentscheidung und sendet die Akte wieder an das Vollstreckungsgericht. Wenn die Schuldner im Widerspruch nicht gerade die einstweilige Einstellung beantragt haben, führt das dazu, dass diese in nahezu allen Fällen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind.
    Ob das der Gesetzgeber tatsächlich so gewollt hat?)

    Dass das noch nie anders gehandhabt wurde, ist natürlich das Argument schlechthin! Nochmal Entschuldigung, aber das finde ich ja geradezu unfassbar! Wenn das zumindest das Ergebnis einer Unterredung mit allen GV gewesen wäre, dass die das so machen. Und selbst dann würde ich unterstellen, dass sie es sich einfach machen und die Sache ungeprüft einfach weitergeben, Arbeit gespart und der doofe Rpfl soll das mal schön leisten.

    Doch es steht dir zu, das anzuzweifeln. Oder hast du noch nie mitbekommen, dass sie auch Fehler machen können?

    Da brauche ich keine Entscheidung oder Literaturstelle für, das ist für mich normaler Ausfluss. Wie willst du denn sonst prüfen, ob und was der GV gemacht hat? So wie es bei allen Abhilfebefugnissen ist. Oder gibst du deine Beschwerden kommentarlos an das LG? Oder früher an den Abteilungsrichter? Sicher, das war früher mit der Vorlage an den Richter auch anders als heute, aber einen Vermerk hat es da auch schon bedurft. Ich wüsste nicht, warum das nun anders sein sollte. Und zumutbar ist das insbesondere auch.

    Genau das ist der Werdegang.

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  • ... der dazu führt, dass die Schuldner bei der Entscheidung über den Widerspruch dann bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind. Eine einstweilige Einstellung beantragen die wenigsten. Ob das das Ziel der gesetzgeberischen Regelung war? :gruebel:

    PK19313 hat in seinem Beitrag die Problematik schon gut dargestellt.

    Ich lasse mich aber gern überraschen, ob andere Gerichte vielleicht noch abweichende Meinungen posten.

  • @ Araya:

    Sehr interessant ist der in Beck-online eingestellte Aufsatz DGVZ 2017, 65 , dem Folgendes zu entnehmen ist:

    "Von der Vollziehung der Eintragungsanordnung durch Übermittlung an das Zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882 d ZPO ist nach der Neuregelung in § 882 c ZPO abzusehen, wenn sich der Schuldner innerhalb der Widerspruchsfrist bei dem Gerichtsvollzieher meldet und es dabei zur Tilgung der Schuld oder zu einer Zahlungsvereinbarung nach § 802 b ZPO kommt. Die Vollziehung der Eintragungsanordnung wegen Versäumung des VA-Termins hat auch dann zu unterbleiben, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner eine Zahlungsvereinbarung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO zustande kommt oder Zahlung der Gesamtsumme erfolgt und dies dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen wird. In diesem Fall hat der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung aufzuheben und den Schuldner hierüber zu unterrichten
    (DGVZ 2017, 65, beck-online)"


    Ich habe mal die aus meiner Sicht entscheidenden Stellen fett markiert.

    So ergibt es für mich auch Sinn, d. h. wenn der Schuldner direkt gegenüber dem GVZ relevante Einwände gegen die EAO macht, werden diese berücksichtigt. (Das wird allerdings der Ausnahmefall sein, da die Einwände meist nur dem Gericht mitgeteilt bzw. häufig erst auf Aufforderung auch nachgewiesen werden.)

    Ich kann aber den mir vorliegenden (wenigen) Online-Kommentierungen nicht entnehmen, dass das Vollstreckungsgericht dem GVZ eine Kopie des Widerspruchs senden müsste mit der Bitte über die Abhilfe zu entscheiden.

  • Danke für Deine Mühe Frog! Und natürlich auch an alle anderen für die rege Diskussion (es beruhigt mich, nachdem ich von meinem Vorgesetzten als zu doof hingestellt wurde, den Gesetzestext zu lesen... :()

    Irgendwie macht das auch so für mich am meisten Sinn, obwohl ich gestehe, ich bin hin- und hergerissen!

    Aber auch aus dem Gesetzestext selbst ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass das Vollstreckungsgericht bei Eingang eines Widerspruchs den Gerichtsvollzieher anhören muss... Hätte man ja durchaus deutlich festlegen können. Vielmehr steht drin: "...wenn dem Gerichtsvollzieher ... bekannt wird..." - d.h. m.E. nicht, dass das Vollstreckungsgericht für die Bekanntmachung beim GV sorgen muss...

    Den Aufsatz muss ich mir gleich mal suchen!! :daumenrau

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    (polnisches Sprichwort)

  • Der Aufsatz (zumindest die Stelle) besagt zu unserer Problematik eigentlich nichts. Das klingt für mich mehr nach einem Beispiel.
    Ich habe halt den Eindruck, dass sich da GVs noch nicht so bewusst gemacht haben, was Abhilfe bedeutet. Natürlich nicht alle.

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  • Aus meiner Sicht besagt die zitierte Stelle des Aufsatzes sehr viel, nämlich dass der GVZ eine Abhilfe nur prüfen muss, wenn ihm entsprechende Einwände bekannt werden, also ihm durch den Schuldner mitgeteilt werden. Und ich sehe keine gesetzliche Verpflichtung des Gerichts, die durch den Schuldner gegenüber dem Vollstreckungsgericht vorgebrachten Einwände dem GVZ erst einmal bekannt zu machen und ihn aufzufordern, sich wegen einer Abhilfe Gedanken zu machen.

    Hätte der Gesetzgeber das anders gewollt, wäre es sinnvoll gewesen, den GVZ selbst als Empfänger der Widersprüche festzulegen. Dann könnte dieser sich anhand des Schuldnerwiderspruchs Gedanken zu einer Abhilfe machen und mit entsprechendem Vermerk seine Akte an das Vollstreckungsgericht weiterleiten.

    (Man kann es halt auch nicht mit dem üblichen Weg bei Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen vergleichen, die beim entsprechenden Gericht eingereicht werden, wo der ganze Sachverhalt vorliegt und sich der Entscheider problemlos Gedanken über eine Abhilfe - sofern zulässig - machen kann.)

  • Eine Beschwerde kann auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Seit wann entscheiden die, ohne die Akte zur Prüfung der Abhilfe zurückzugeben? Und seit wann sagen die sich, wenn die Akte kommentarlos zu denen gelangt "ja, der wird sich schon Gedanken gemacht haben und offensichtlich nicht abhelfen, sonst hätte wir die Akte ja jetzt nicht"? Dass du deinen GVs aber nicht zutraust, das ordentlich bearbeiten zu können, finde ich jetzt schwach. Ich kann das "meinen" zutrauen und zumuten. Und warum sollte der Gesetzgebe hier abweichend von allen anderen Beschwerden uä mit Abhilfemöglichkeit was ganz anderes meinen?

    Eilbedürftig ist öfter was, zB eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss zur Räumungsvollstreckung. Selbst einen Tag vor der Räumung kannst du die Akte nicht kommentarlos ans LG geben "nu´ macht mal". Warum soll vom Rpfl so viel mehr verlangt werden und verlangt werden können als vom GV?

    Ansonsten stelle ich fest, dass wir uns nicht überzeugen können und sollten es dabei bewenden lassen.

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  • Kurzer Nachtrag:
    In der zitierten Stelle des Aufsatzes steht etwas zu einer ganz konkreten Situation, nämlich Zahlungsvereinbarung und Tilgung. Es steht da nichts zu "Widerspruch" und es steht da nicht "nur in diesem Fall hat der GV...". Und es ist nur ein Aufsatz, den man bewerten kann. Ich halte mich ja auch nicht an jede Entscheidung eines jeden LG.

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  • Zöller/Seibel, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 882d Rn. 3: "[...] dem GV zur Abhilfe zuzuleiten, wenn die Eintragung einstw. ausgesetzt ist (Abs. 2; sonst ist die Entscheidung vordringlich, weil der Widerspruch die Vollziehung nicht hemmt, Abs. 1 S. 2). [...]"

    Dies kommentiert der Zöller zumindest zum § 882d ZPO vor Einführung des Abs. 1 S. 5. Anhaltspunkte dafür, dass dies durch den angefügten Satz 5 nicht mehr gelten soll, sind für mich nicht ersichtlich, da die zitierte Stelle mit der neuen Regelung m. E. nicht im Widerspruch steht.

    Gleichwohl muss ich hinzufügen und insofern auch eingestehen, dass in der neuesten Auflage des Zöllers die o. g. Ausführungen -für mich unverständlicherweise- nicht mehr enthalten sind.

    Im Ergebnis habe ich jedoch bereits jetzt meinen Schluss aus der -für mich sehr interessanten und lehrreichen- Diskussion gebildet, soweit nicht noch weitere unschlagbare Argumente aufkommen: Meine Entscheidung über den Widerspruch mache ich, bei mangelnder einstweiligen Einstellung, auch weiterhin nicht von der Abhilfe abhängig. Gleichwohl werde ich, sollte ich in Zukunft wieder ein ZV-Dezernat übernehmen, mit meiner Serviceeinheit insoweit Rücksprache halten, als dass diese, wenn sie die Sonderakte vom GV anfordert (soweit erforderlich), sogleich eine Ablichtung des Widerspruches an diesen mit der Bitte um Abhilfeentscheidung übersenden mag. Ob der jeweilige GV dem dann in der gebotenen Eile mitsamt der Akte nachkommen wird und ich insofern sodann stets eine Abhilfeentscheidung erwarten darf oder hierauf bestehen könnte, soll hier nicht weiterer Gegenstand meiner Ausführungen werden.

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