Gerichtskosten Nachlasspflegschaft

  • Bei mir läuft eine Nachlasspflegschaft, die im Grunde genommen nur dazu dient ein Taschengeldkonto aufzulösen. Ein ganz einfacher Fall.
    Jetzt wollte ich gerade die Gerichtskosten dem Nachlasspfleger in Rechnung stellen.

    Meine Vorgängerin hat pauschal bei Beträgen von unter 2000€ immer 15,00 € berechnet. Wie sie darauf kommt, ist mir allerdings unklar. Die Gebühr müsste doch die Nr. 12312 KV GNotKG sein, oder? Das wäre dann eine 0,5 Gebühr aus dem Wert (Tabelle A, §64 GnotKG). Eine Jahresgebühr nach Nr. 12311 kommt bei mir ja nicht in Betracht, da es sich um eine "Einzelmaßnahme " handelt.

    Ich bin mir jetzt allerdings total unsicher, ob ich etwas übersehe, weil meine Vorgängerin und andere hier im Haus immer diese 15,00 € angesetzt haben.

    Könnt ihr mir helfen?

    Liebe Grüße

  • ...Nachlasspflegschaft, die im Grunde genommen nur dazu dient ein Taschengeldkonto aufzulösen.

    Meine Vorgängerin hat pauschal bei Beträgen von unter 2000€ immer 15,00 € berechnet. Wie sie darauf kommt, ist mir allerdings unklar.


    Wie sie darauf kommt, könnte relativ einfach sein: Sie hat Tabelle B angewandt, statt Tabelle A - bei Eingabe im hiesigen Kostenprogramm wird die Gebühr allerdings automatisch mit Tabelle A berechnet. Stellt sich dann die Frage, wie die KR erstellt wurde?

    Aber was heißt "im Grunde genommen"? Ist der Wirkungskreis entsprechend einschränkend gefasst oder nicht? Das dürfte ja das Maß aller Dinge sein...?

  • Dass das die Mindestgebühr nach dem GNotKG ist, ist mir klar. Aber wenn ich bei einem Wert von 1.900 € die Tabelle A anwende und eine halbe Gebühr berechne, komme ich definitiv über 15,00 €. Mir ist also unklar, warum ich die Mindestgebühr ansetzen sollte.

  • @ Mata
    In der Bestallung steht "Sicherung und Verwaltung des Vermögens" also keine Beschränkung auf die Auflösung des Taschengeldkontos, mehr hatte der Verstorbene aber nicht.
    Hätte man das besser auch im Beschluss und der Bestallung näher bezeichnen sollen?

    Welche Gebühr würdest du ansetzen?

  • Dann dürfte die Jahresgebühr anfallen.
    Wie bereits erwähnt wurde findet Kv. 12312 nur dann Anwendung, wenn die NL-Pflegschaft auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt wurde, was vorliegend wohl nicht der Fall war.

    Darüber hinaus ist mir ist aber ohnehin schleierhaft warum Sicherungsbedürfnis vorgelegen haben soll, wenn lediglich ein Taschengeldkonto vorhanden war.

  • Genau, es waren Bestattungskosten der Gemeinde zu begleichen.
    Ordnet ihr in solchen Fällen keine Nachlasspflegschaft an?

    Hier wurde es allerdings tatsächlich versäumt, die Pflegschaft bzw. den Wirkungskreis des Pflegers entsprechend einzuschränken.

  • Genau, es waren Bestattungskosten der Gemeinde zu begleichen.
    Ordnet ihr in solchen Fällen keine Nachlasspflegschaft an?

    Hier wurde es allerdings tatsächlich versäumt, die Pflegschaft bzw. den Wirkungskreis des Pflegers entsprechend einzuschränken.

    Ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes (gab es einen Antrag nach § 1961 BGB?) bei dir, ordne ich in Verfahren, in denen keine Erbberechtigten bekannt sind und lediglich wenige hundert Euro auf irgendwelchen Konten dahinsiechen, keine NLP an. Das ist dann ein Fall fürs Fiskuserbrecht.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

    Einmal editiert, zuletzt von noomi (11. Dezember 2017 um 07:28)

  • Genau, es waren Bestattungskosten der Gemeinde zu begleichen.
    Ordnet ihr in solchen Fällen keine Nachlasspflegschaft an?

    Hier wurde es allerdings tatsächlich versäumt, die Pflegschaft bzw. den Wirkungskreis des Pflegers entsprechend einzuschränken.

    Ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes (gab es einen Antrag nach § 1961 BGB?) bei dir, ordne ich in Verfahren, in denen keine Erbberechtigten bekannt sind und lediglich weniger hundert Euro auf irgendwelchen Konten dahinsiechen, keine NLP an. Das ist dann ein Fall fürs Fiskuserbrecht.

    Ja, das wäre wohl der zweckmäßige Weg gewesen. Hoffentlich wurde nicht die Bestattung bezahlt und damit der Nachlass aufgebraucht und der NP möchte jetzt seine Vergütung aus der Staatskasse. Dann hättet ihr ein echtes Problem!

  • [quote='noomi','RE: Gerichtskosten Nachlasspflegschaft wurde nicht die Bestattung bezahlt und damit der Nachlass aufgebraucht und der NP möchte jetzt seine Vergütung aus der Staatskasse. Dann hättet ihr ein echtes Problem!

    Wenn der Nachlass nicht dürftig war, keine Erben vorhanden und der NPFL seine Vergütung dann nicht gesichert und ihn z.B. für die Bestattungskosten genommen hat, gibt‘s kein Geld für die Staatskasse. Der NPFL muss wissen, dass er nach seiner Vergütung schauen muss.

    Sind jedoch Erben vorhanden muss der Erbenfreibetrag und die Bestattungskosten als Schonvermögen berücksichtigt werden.

  • [quote='noomi','RE: Gerichtskosten Nachlasspflegschaft wurde nicht die Bestattung bezahlt und damit der Nachlass aufgebraucht und der NP möchte jetzt seine Vergütung aus der Staatskasse. Dann hättet ihr ein echtes Problem!

    Wenn der Nachlass nicht dürftig war, keine Erben vorhanden und der NPFL seine Vergütung dann nicht gesichert und ihn z.B. für die Bestattungskosten genommen hat, gibt‘s kein Geld für die Staatskasse. Der NPFL muss wissen, dass er nach seiner Vergütung schauen muss.

    Sind jedoch Erben vorhanden muss der Erbenfreibetrag und die Bestattungskosten als Schonvermögen berücksichtigt werden.

    Nach Sachverhalt kann es keine Erben geben und ich hab schon viel gesehen, deshalb mein Hinweis auf die Fehlerquelle.

  • @uschi  noomi

    Ihr würdet in einem solchen Fall dann den Fiskus als Erben feststellen, der sich dann um die weitere Abwicklung kümmert?

    Ich bin tatsächlich überrascht, da es bei uns gang und gäbe ist in einem solchen Fall einen Nachlasspfleger zu bestellen. Jetzt mache ich erst seit ca. einem Monat Nachlass und bin sehr lernwillig. Ich habe die bisherige Praxis bei uns zunächst nicht hinterfragt, kam es mir eigentlich doch ganz plausibel vor. Als ich meine Kollegen von eurer Vorgehensweise erzählt habe, sagten sie nur "Den Fiskus stellt in einem solchen Fall doch nur fest, wer Angst vor der Überwachung einer Nachlasspflegschaft hat." Eine Begründung für ihre Vorgehensweise konnten und wollten sie mir nicht geben, "man habe es eben schon immer so gemacht".

    Damit möchte ich mich aber nicht zufrieden geben, da man auch "schon immer" etwas falsch handhaben kann.

    Könnt ihr mir also mal eure Vorgehensweise genauer erläutern und begründen? :)

  • @uschi  noomi

    Ihr würdet in einem solchen Fall dann den Fiskus als Erben feststellen, der sich dann um die weitere Abwicklung kümmert?

    Ich bin tatsächlich überrascht, da es bei uns gang und gäbe ist in einem solchen Fall einen Nachlasspfleger zu bestellen. Jetzt mache ich erst seit ca. einem Monat Nachlass und bin sehr lernwillig. Ich habe die bisherige Praxis bei uns zunächst nicht hinterfragt, kam es mir eigentlich doch ganz plausibel vor. Als ich meine Kollegen von eurer Vorgehensweise erzählt habe, sagten sie nur "Den Fiskus stellt in einem solchen Fall doch nur fest, wer Angst vor der Überwachung einer Nachlasspflegschaft hat." Eine Begründung für ihre Vorgehensweise konnten und wollten sie mir nicht geben, "man habe es eben schon immer so gemacht".

    Damit möchte ich mich aber nicht zufrieden geben, da man auch "schon immer" etwas falsch handhaben kann.

    Könnt ihr mir also mal eure Vorgehensweise genauer erläutern und begründen? :)

    Naja. Wer meine Arbeitsweise kennt, würde nicht sagen, dass ich "Angst vor der Überwachung einer Nachlasspflegschaft habe". Im Gegenteil.
    Aber die Voraussetzungen müssen schon vorliegen. Deswegen sagte ich ja bereits, dass es vom Einzelfall abhängt. Bei einem Antrag nach § 1961 BGB hab ich halt nicht sonderlich viel Spielraum, es sei denn, es gibt Erben.

    Aber sicherungsbedürftiger Nachlass ist ein einzelnes Taschengeldkonto m.E. nicht. Das wird in den meisten Fällen doch schon durch die Vergütung aufgezehrt - selbst bei der Mindestvergütung. Vielleicht zahlt die Staatskasse sogar noch drauf. Bestattungskosten dürften auch nicht gedeckt sein, da bleibt dann das Sozialamt drauf sitzen. Der einzige, der in einer solchen Konstellation was von der Pflegschaft hat ist der Nachlasspfleger (garnicht böse gemeint), aber für alle anderen schmälert sich die ohnehin nicht ausreichende Masse.
    Die Veröffentlichung zu § 1964 BGB kostet hingegen nur knapp 30 EUR.

    Nicht falsch verstehen: Ich stelle das Fiskuserbrecht nicht leichtfertig oder aus Faulheit fest und in der Regel immer in den Fällen, in denen kaum mehr oder sogar noch weniger Geld da ist, als die Bestattung gekostet hat oder in den - seltenen - Fällen, in denen eine Erbenermittlung erfolglos war.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • wie vorstehend noomi.

    Wenn ich, wie Kollegen schon berichteten, einen "komplizierten" Sachbearbeiter beim Fiskus hätte, dann würde ich auch in einen so eindeutigen Fall statt Fiskalerbrecht einen NP einsetzen.

    Auf Veröffentlichung verzichte ich, wenn wirklich nur ein Kleinbetrag vorhanden ist, z.B. Nachlass aus BT-Akten bekannt ist und alle ermittelten Erben ausgeschlagen haben.

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