Zug um Zug Handwerkerleistungen

  • Ich stelle euch mal den Fall meiner Kollegin ein, wo wir gerade etwas verwundert sind

    Es erging ein Urteil
    Zahlung von 8000 € Zug um Zug durch Beseitigung diverser Mietmängel.
    Die Vollstreckungsklausel des Titels erteilte der UdG.

    Es wurde ein Pfüb beantragt und auch erlassen, da ja die Klausel auf dem Titel war.

    Nun wendet der Schuldner ein, dass die Mietmängel noch gar nicht alle erledigt seien und legte Erinnerung gegen den PfüB ein. Meine Kollegin half nicht ab und wurde nun aber vom Richter gerügt und der Erinnerung wurde abgeholfen und das Verfahren wieder an meine Kollegin abgegeben.

    Sie soll nun Sachverständige beauftragen, die prüfen, ob die Zug um Zug Leistungen erfüllt sind.

    Hattet ihr einen solchen Fall schon mal?
    Im Baumbach steht zu § 726 dass das Vollstreckungsorgan die Wirksamkeit der ZuZ Leistungen zu prüfen hat und nicht das Klauselorgan. Das war mir so gar nicht bewusst. :oops:
    Bin ich als Rechtspflegerin denn dann tatsächlich dazu verpflichtet vor Erlass des Pfübs Sachverständige zu beauftragen?

  • Ich hatte den Fall zwar so auch noch nicht, es scheint mir aber tatsächlich so zu sein. Stöber bläst ins gleicher Horn und verweist hierzu auf die §§ 756, 765 ZPO ...

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Hol's der Teufel! Prompt hab ich auch zum ersten mal Zug-um-Zug auf dem Tisch! :schock:

    Ist bei mir aber etwas unkomplizierter, da es nur um die Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes geht. Da sollte sich die Befriedigung bzw. Inverzugsetzung leicht nachweisen lassen (GV-Protokoll).

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Wenn der Verzug des Schuldners nicht bereits im Titel festgestellt ist, obliegt es dem Gl., den Nachweis hierüber bei Beantragung des PfÜBs zu erbringen, § 765 ZPO.

    Hat er dies nicht getan und holt dies im Erinnerungsverfahren nicht nach, wäre die Erinnerung begründet, da es an den besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung mangelt.

    Eine Klausel nach § 726 ZPO ist bei deinem Fall nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben sind.


  • Dafür sehe ich keine Grundlage.

    Die Voraussetzungen einer Vollstreckung Zug um Zug sind für das Vollstreckungsgericht eindeutig in § 765 Ziff. 1 ZPO geregelt. Ein Nachweis der Erfüllung der Gegenleistung kann nur durch Urkunden erfolgen. Diese müsste allerdings der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht mit seinem Pfüb-Antrag vorlegen.

    Ich würde eher sagen, dass der Gläubiger ggf. Probleme hat, dieses Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.


  • Ich würde eher sagen, dass der Gläubiger ggf. Probleme hat, dieses Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

    Genau, ggf. muss er klagen. Siehe Zöller/Seibel und Musielak/Voit-Lackmann, je Rn. 10 zu § 756 ZPO.

  • Hab jetzt einen ähnlichen Fall wie im Startbeitrag.

    Allerdings hat der Schuldner gegenüber dem Gläubigervertreter schriftlich bestätigt, dass die Handwerkerleistungen erbracht wurden (jedoch nicht konkret auf bestimmte im Urteil genannte Arbeiten bezogen).

    Nun ist der Wortlaut des § 765 Ziff. 1 ZPO eigentlich eindeutig. Wenn jedoch der Schuldner einräumt, dass der Gläubiger seine Leistung erbracht hat, ist der Urkundennachweis doch eigentlich überflüssige Förmelei, oder? :gruebel:

    Ganz unabhängig davon, wie sollte der Gläubiger eigentlich durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachweisen können, dass er die von ihm geschuldeten Ausbesserungsarbeiten erbracht hat? :gruebel:

    Irgendwie fehlt mir die entsprechende Vorstellungskraft.

  • Wie im Klauselerteilungsverfahren ist ein Nachweis entbehrlich, soweit der Schuldner eine Tatsache zugesteht (→ § 726 Rn. 16, vgl. LG Düsseldorf DGVZ 1991, 39, beachte aber die zutreffende Anmerkung von Münzberg DGVZ 1991, 88 (88 f.)). In Erweiterung dieses Grundsatzes wird in der Rechtsprechung teilw. angenommen, dass auch die Vorlage des Originals einer privatschriftlich gegenüber dem Gläubiger abgegebenen Erklärung des Schuldners genügt (LG Stuttgart DGVZ 2007, 69 (70)); dies widerspricht allerdings dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Ein Nachweis ist zudem entbehrlich, soweit der dem Vollstreckungsorgan (insbesondere Prozessgericht) vorliegende Akteninhalt ausreichende Feststellungen zulässt (OLG Naumburg JurBüro 2002, 551 (552)).
    (BeckOK ZPO/Ulrici, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 765 Rn. 3-5.2)

    hmpf??? Vll den Sch anschreiben und bitten, dies gegenüber dem Gericht zu bestätigen.

  • Wie im Klauselerteilungsverfahren ist ein Nachweis entbehrlich, soweit der Schuldner eine Tatsache zugesteht (→ § 726 Rn. 16, vgl. LG Düsseldorf DGVZ 1991, 39, beachte aber die zutreffende Anmerkung von Münzberg DGVZ 1991, 88 (88 f.)). In Erweiterung dieses Grundsatzes wird in der Rechtsprechung teilw. angenommen, dass auch die Vorlage des Originals einer privatschriftlich gegenüber dem Gläubiger abgegebenen Erklärung des Schuldners genügt (LG Stuttgart DGVZ 2007, 69 (70)); dies widerspricht allerdings dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Ein Nachweis ist zudem entbehrlich, soweit der dem Vollstreckungsorgan (insbesondere Prozessgericht) vorliegende Akteninhalt ausreichende Feststellungen zulässt (OLG Naumburg JurBüro 2002, 551 (552)).
    (BeckOK ZPO/Ulrici, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 765 Rn. 3-5.2)

    hmpf??? Vll den Sch anschreiben und bitten, dies gegenüber dem Gericht zu bestätigen.


    Letzteres scheidet jedenfalls aus. Ich kann ja schlecht den Schuldner vorab von der beabsichtigten Pfändung seiner Vermögenswerte informieren. :cool:

    (Unabhängig davon dürfte der Wert der Schuldnererklärung gleich sein, egal ob diese gegenüber dem Gläubiger erfolgte oder - theoretisch - gegenüber dem Gericht.)

  • Wie im Klauselerteilungsverfahren ist ein Nachweis entbehrlich, soweit der Schuldner eine Tatsache zugesteht (→ § 726 Rn. 16, vgl. LG Düsseldorf DGVZ 1991, 39, beachte aber die zutreffende Anmerkung von Münzberg DGVZ 1991, 88 (88 f.)). In Erweiterung dieses Grundsatzes wird in der Rechtsprechung teilw. angenommen, dass auch die Vorlage des Originals einer privatschriftlich gegenüber dem Gläubiger abgegebenen Erklärung des Schuldners genügt (LG Stuttgart DGVZ 2007, 69 (70)); dies widerspricht allerdings dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Ein Nachweis ist zudem entbehrlich, soweit der dem Vollstreckungsorgan (insbesondere Prozessgericht) vorliegende Akteninhalt ausreichende Feststellungen zulässt (OLG Naumburg JurBüro 2002, 551 (552)).
    (BeckOK ZPO/Ulrici, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 765 Rn. 3-5.2)

    hmpf??? Vll den Sch anschreiben und bitten, dies gegenüber dem Gericht zu bestätigen.


    Letzteres scheidet jedenfalls aus. Ich kann ja schlecht den Schuldner vorab von der beabsichtigten Pfändung seiner Vermögenswerte informieren. :cool:

    (Unabhängig davon dürfte der Wert der Schuldnererklärung gleich sein, egal ob diese gegenüber dem Gläubiger erfolgte oder - theoretisch - gegenüber dem Gericht.)


    Ah stimmt...hab nicht an den verfahrensstand gedacht.

    Ja hmmm dann.... unmöglich den Nachweis zu erbringen =D

    Wenn du ne Lösung hast, gib mal bescheid. =)

  • In welcher Form hat der Schuldner denn die Erklärung abgegeben?

    In dem oberen Fall hat übrigens auf entsprechende Erinnerung der Richter damals angeordnet, dass ein Gutachter bestellt werden müsse vom VG und dass der Gläubiger den Kostenvorschuss zahlen müsse. Daraufhin wurde alles abgeblasen weil sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hatten.

  • Zitat

    Unabhängig davon dürfte der Wert der Schuldnererklärung gleich sein, egal ob diese gegenüber dem Gläubiger erfolgte oder - theoretisch - gegenüber dem Gericht.


    Würde ich nicht so unterschreiben. Theoretisch ist ja praktisch alles möglich. Eine Fälschung der Schuldnererklärung ist jedenfalls leichter möglich, wenn sie nicht direkt vom Schuldner gegenüber dem Gericht erfolgt (unabhängig davon, daß hier im Rahmen des § 765 ZPO und § 834 ZPO keine Anhörung stattfindet).

    Auf die (ggf. nicht bestehenden) Zulässigkeit des Nachweises durch privat-schriftliche Urkunde, wurde ja schon hingewiesen. Hier ist der Fall (zu dem vom zitierten LG Stuttgart) aber bißchen anders, weil ja "nur" ein Telefax vorliegt, was schon nicht dem Schriftformerfordernis für eine Privaturkunde (§ 416 ZPO) entspricht (BGH, NJW-RR 1997, 684; BGHZ 121, 224).

    Aus meiner Sicht ist der Antrag auf Erlaß des PfÜB abzulehnen und den Gläubiger auf § 731 ZPO zu verweisen.

    Zitat

    Ganz unabhängig davon, wie sollte der Gläubiger eigentlich durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachweisen können, dass er die von ihm geschuldeten Ausbesserungsarbeiten erbracht hat?


    Ginge zwangsweise nur durch das ZV-Protokoll des GVZ (wobei beim Streit darüber, ob die Gegenleistung erbracht wurde, der GVZ ggf. ein vom Gläubiger kostenmäßig vorzuschießendes Sachverständigengutachten einholen müßte) oder eben die Klage auf Zulässigkeit der unbeschränkten ZV (§ 731 ZPO).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Zitat

    Unabhängig davon dürfte der Wert der Schuldnererklärung gleich sein, egal ob diese gegenüber dem Gläubiger erfolgte oder - theoretisch - gegenüber dem Gericht.


    Würde ich nicht so unterschreiben. Theoretisch ist ja praktisch alles möglich. Eine Fälschung der Schuldnererklärung ist jedenfalls leichter möglich, wenn sie nicht direkt vom Schuldner gegenüber dem Gericht erfolgt (unabhängig davon, daß hier im Rahmen des § 765 ZPO und § 834 ZPO keine Anhörung stattfindet).

    Auf die (ggf. nicht bestehenden) Zulässigkeit des Nachweises durch privat-schriftliche Urkunde, wurde ja schon hingewiesen. Hier ist der Fall (zu dem vom zitierten LG Stuttgart) aber bißchen anders, weil ja "nur" ein Telefax vorliegt, was schon nicht dem Schriftformerfordernis für eine Privaturkunde (§ 416 ZPO) entspricht (BGH, NJW-RR 1997, 684; BGHZ 121, 224).

    Aus meiner Sicht ist der Antrag auf Erlaß des PfÜB abzulehnen und den Gläubiger auf § 731 ZPO zu verweisen.

    ....


    Ist § 731 ZPO tatsächlich die passende Vorschrift? :gruebel:

    Der Paragraf ist überschrieben mit "Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel". Eine Vollstreckungsklausel wurde auf der Ausfertigung des Urteils angebracht. Zwar eine nach § 724 ZPO durch den Urkundsbeamten :cool:, aber immerhin liegt eine vor. ;)

  • Haste recht - war die falsche Hausnummer. :oops: (betrifft ja nur die dort genannten Fälle §§ 726, 727 ZPO).

    Hier der richtige Verweis (s. auch Zöller/Stöber, 31. A., § 756 Rn. 16 u. § 765 Rn. 6) aus BGHZ 117, 1:

    "Beschränkt sich das Urteil im Vorprozeß auf die Zug-um-Zug-Verurteilung (weil der Kläger keinen weitergehenden Antrag gestellt hatte), ist somit eine neue Leistungsklage des Klägers unter Verzicht auf eine Zwangsvollstreckung aus dem ersten Urteil und eine Verurteilung zur Leistung schlechthin (RGZ 100, 197) oder eine Klage auf Zulassung der Zwangsvollstreckung ohne Gegenleistung (BGH, Urt. v. 4. Juli 1962 - V ZR 33/61, NJW 1962, 2004 = WM 1962, 1029 = MDR 1962, 976 = LM § 767 ZPO Nr. 23; RGZ 96, 184) zulässig (vgl. zum ganzen auch Staudinger/Otto, § 322 BGB Rdn. 13; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. § 322 Rdn. 17)."

    Und der BGH (DGVZ 2011, 31) läßt auch im Rahmen einer Zug-um-Zug-ZV die Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges zu, wenn zweifelhaft ist, ob die tatsächlich angebotene Gegenleistung der konkret ausgeurteilten entspricht.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!