• Nachlassinsolvenzverfahren ü.d. Nachlass des (S) ist eröffnet. X war Erbe des (S), hat aber schon vor Eröffnung ausgeschlagen. Allerdings hat er zuvor ein Bankkonto des Verstorbenen leergeräumt.

    IV will nun das von X einkassierte Guthaben herausfordern. Der rechnet jetzt aber mit den von ihm getragenenen Beerdigungskosten auf.

    Ist das möglich? Ich habe Bedenken, da ja der Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten gem. 324 I Nr. 2 InsO erst nach Verfahrenseröffnung entsteht (oder?), der Herausgabesnpruch des Guthabens jedoch davor. Somit standen sich die Forderungen vor Eröffnung nicht in aufrechenbarer Art und Weise gegenüber.

    Was meint Ihr?

  • Es werden wohl beide Ansprüche vor Eröffnung gegenüber gestanden haben. Die Einordnung als Masseverbindlichkeit stellt mE lediglich eine Priviligierung dar.

    Aber wie sieht es denn mit der Aufrechenbarkeit aus? Der Griff in die Kasse, ich gehe mal davon aus, dass hier Kontovollmacht über den Tod hinaus bestand, könnte man auch als Untreuehandlung einordnen.

    Und wie sieht es mit der Anfechtung aus? Wahrscheinlich außerhalb der Dreimonatsfrist passiert ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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