Ich wollt im folgenden Fall mal eure Meinungen hören.
Erblasser war Alleineigentümer eines Grundstücks und setzt in notariellem Testament seine beiden Kinder zu vollumfänglich befreiten Vorerben ein.
Im Testament heißt es: Nacherben meiner Kinder sind jeweils Personen, die ihre gewillkürten Erben sind (Ausgeschlossen ist jedoch die Mutter der Kinder und ihre Verwandten, ausgenommen die Abkömmlinge der Vorerben. (?) (Soll wohl eher auflösende Bedingung für den Fall sein, dass die Vorerben anderweitig testieren.)
Weiter heißt es: Wenn und soweit der Voererbe von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, sind Nacherben in folgender Reihenfolge:
a) Abkömmlinge der Vorerben
b) diejenigen Personen, die meine gesetzlichen Erben wären, wenn ich zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben wäre.
Mittlerweile ist aufgrund Erbauseinandersetzung gegen Zahlung des hälftigen Verkehrswertes ein Kind als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Nacherbenvermerk am ganzen Grundstück ist ebenfalls eingetragen. Müsste dieser nicht nur an einem fiktiven Anteil lasten? Bezüglich des Anteils der Schwester ist ja aufgrund Surrogation die Gegenleistung der Nacherbfolge unterworfen.
Nun wird eine Grundschuld durch den Eigentümer bestellt. Beantragt wird gleichzeitig ein Wirksamkeitsvermerk unter Hinweis auf die Befreiung des Vorerben. Näheres wird dazu nicht ausgeführt. Zustimmungen durch Nacherben werden ebenfalls nicht vorgelegt.
Nach wohl herrschender Meinung ist wohl eine Verfügung beim befreiten Vorerben auch entgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht in den Nachlass fließt, sondern an den Vorerben (Befreiung von § 2134 BGB).
M.E. müssen aber zumindest weitere Ausführungen gemacht werden, um das Ganze nachvollziehen zu können. Wohin fließt die Darlehenssumme; ordnungsgemäße Verwaltung?. Nach dem Gutachten im DNotI-Report 2006, 125 wird auch eine Auszahlungsbestätigung der Bank befürwortet.
Und zur Gewährung rechtlichen Gehörs wird wohl die Bestätigung eines Pflegers für unbekannte Beteiligte notwendig sein, da ich noch gar nicht weiß, wer Nacherbe wird. Die Anregung zur Bestellung des Pflegers ist wohl Sache der Beteiligten.
Für eure Meinungen wäre ich sehr dankbar!