Einsicht in Betreuungsakte durch Angehörige (nach Ablehnung der Verfahrensbeteiligung

  • Mit dem Sufu zum Thema "Akteneinsicht" komme ich nicht so richtig weiter. Deshalb kurz meine Frage an alle:

    Bei mir läuft ein Betreuungsverfahren, angeregt von Tochter des Betroffenen. Grund für die Anregung war, dass der Betroffene offensichtlich einen sehr wertvollen Vermögensgegenstand an einen Dritten verschenkt hat, den sich die Tochter (als Betreuerin) gerne wieder holen will. Er beantragt seine Beteiligung am Betreuungsverfahren.

    Im bisherigen Verfahren kam heraus, dass der Betroffene einem weitläufigen Verwandten eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt hat.

    Zwischenzeitlich liegt auch eine Betreuungsverfügung (evtl. Bestellung des Generalbevollmächtigten zum Betreuer und Ausschluss der Tochter als ggf. zu bestellende Betreuerin des Betroffenen) vor.

    Es wurde -über den General- und Vorsorgebevollmächtigte-n ermittelt, dass die Tochter (eher bzw. eigentlich) ihr eigenes Süppchen kochen will und (vermutlich) durch die Rückholung der Schenkung (eigene) erbrechtliche Ansprüche (ggf. auch pflichtteilsrechtliche Ansprüche) sichern will.

    Der Betroffene erklärt, er wolle nicht, dass die Tochter am Betreuungsverfahren beteiligt wird. Deshalb lehne ich die Verfahrensbeteiligung der Tochter ab.

    Nunmehr beantragt die Tochter (vertreten durch einen anwaltlichen Vertreter) Akteneinsicht.
    Begründung: Der Betroffene sei Mieter einer Wohnung der Tochter. Diese wolle das Mietverhältnis kündigen bzw. offene mietvertragsrechtliche Ansprüche geltend machen. Sie hegt Zweifel an der aktuellen Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bzw. auch an der Rechtswirksamkeit der Generalvollmacht und will deshalb Akteneinsicht (wahrscheinlich um aus dem Betreuungsgutachten Kenntnisse über die Verfassung des Betroffenen in Bezug auf die evtl. Geschäftsfähigkeit -auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Generalvollmacht- zu erlangen).

    Ich gedenke, die Akteneinsicht wegen fehlendem berechtigten Interesses abzulehnen.

    Liege ich richtig? Mein Kommentar (Bahrenfuss, FamFG und Fröschle u.a. Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren) hilft mir nicht viel weiter.

  • Die Verfahrensbeteiligung aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses wurde laut Sachverhalt abgelehnt.
    Die Tochter ist also keine Beteiligte des Betreuungsverfahrens.

    Sprich:
    Hier liegt eine normale Anfrage eines Gläubigers eines Betroffenen vor. Gläubiger eines Betroffenen haben meines Wissens kein Akteneinsichtsrecht in Betreuungsakten.

    Ja, du liegst meiner Ansicht nach richtig.

    passende Rechtsprechung findest du ggf. hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-Betreuungsaktein #18.


    Gruß

    Insu

  • So was ähnliches hatten wir auch mal:

    Betroffener kauft in einer manischen Phase ein Hausgrundstück, das er nicht bezahlen kann (der beteiligte Notar hat sich auch nicht mit Ruhm bekleckert, als er der die unbedenkliche Geschäftsfähigkeit bescheinigt hat; kaum eine Woche später saß der Betroffene in geschlossener Unterbringung, aber das nur am Rande). Jedenfalls wollten die Verkäufer, ebenfalls vertreten durch einen Rechtsanwalt, Akteneinsicht ... Vermutlich um die Chancen einer Klage abzuschätzen (fraglich war insoweit, ob der Kaufvertrag nichtig war oder ob die Verkäufer wirksam zurückgetreten sind... das hätte da einen erheblichen Unterschied gemacht). Unsere Richterin hat da nach einigem hin und her die Akteneinsicht auch verweigert.

  • Grdsl. keine Akteneinsicht für das böse Kind.

    "Angehörige eines Betreuten ohne Beschwerdebefugnis haben kein Recht auf Akteneinsicht (OLG München, FamRZ 2006, 146); Abkömmlinge eines Betroffenen grundsätzlich nicht, wenn die Akteneinsicht dazu dienen soll, die Rechnungslegung des Betreuers zu überwachen (OLG München, FGPrax 2007, 227)."
    (Bumiller/Harders/Harders/Bumiller/Schwamb FamFG § 13 Rn. 8 - 11, beck-online)

    Eine Beschwerdebefugnis dürfte magels Beteiligung nicht bestehen :gruebel:

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