Bau- und Benutzungsbeschränkung

  • Guten Tag, ich hätte da mal eine Frage: Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer b. p. Dienstbarkeit (Bau- und Benutzungsbeschränkung) folgenden Inhalts vor: "Der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann bauliche Veränderungen des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes sowie Sanierungsmaßnahmen nur vornehmen, wenn er dies dem Berechtigten mindestens 6 Monate vorher schriftlich anzeigt." Ist so ein Recht überhaupt als Dienstbarkeit eintragungsfähig? Ich habe da so meine Bedenken, da die Dienstbarkeit m. E. nicht dem im § 1018 BGB vorgegebenen gesetzlichen Inhalt entspricht. Wie seht ihr das? Vielen Dank schon mal!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!