Keine Aufforderung zur Ratenzahlung an Partei gesandt

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem und bin bislang leider nicht fündig geworden.

    Die VKH- Partei hat durch Beschluss des Richters Raten ab 01.04.2016 in Höhe von rund 700 Euro erhalten. Im Beschluss steht: ... Monatsraten von 700 €, monatlich am Ersten, erstmals ab 01.04.2016 an die Landesjustizkasse zu zahlen hat...

    Nun wurde es jedoch unterlassen, eine Rechnung an die Partei zu senden ebenso wie ein Ratenplan.
    Dies ist erst im Oktober 2017 aufgefallen. So dann wurde ein Ratenplan zugesandt und 4 Monatsraten beginnend ab 01.11.2017 festgelegt.

    Daraufhin hat die Partei jetzt bereits zwei Schreiben gesendet. Unter anderem auch das Formular über Verfahrenskostenhilfe neu ausgefüllt.
    Sie könne die Raten nicht aufbringen. Sie legt auch dar, wie sich ihr Einkommen in dieser Zeit geändert hat. Rund 400 Euro weniger Unterhaltszahlung und ab 01.01.2018 gar kein Unterhalt mehr sowie volle Erwerbsminderungsrente.

    Nun meine eigentliche Frage: Kann ich auf Zahlung bestehen weil die Pflicht dazu grundsätzlich schon seit April 2016 bestand wie man dem Beschluss entnehmen kann?

    Im Zöller § 120 ZPO Rn. 8 finde ich nur den Fall, dass der Zahlungsbeginn ungeregelt ist und kein Konto angegeben, auf dass die Überweisungen erfolgen sollen. Im hiesigen Fall stand der Zahlungsbeginn aber ja grundsätzlich fest.

    Wie würdet ihr verfahren? Ich bin erst seit zwei Monaten mit der Ausbildung fertig und weiß mir in diesem Fall leider keinen Rat.


    Vielen Dank.

  • Sofern die Partei den Beschluss hatte, musste sie auch zahlen und zwar die im Beschluss angegebene Summe.
    Diese Raten sind auch geschuldet, warum bei euch jetzt ab 1.11.2017 mit Raten angefangen wird, anstatt die Raten ab 01.04.2016 einzufordern bzw. die Bewilligung aufzuheben, ist mir da absolut schleierhaft.

    Ich habe in einem ähnlichen Fall aufgehoben (da war die Rechnung jedoch samt Ratenplan versandt), da die Partei mit mehr als drei Monatsraten im Rückstand war und diese nicht nachzahlen konnte. Dabei wurde in der Beschwerde vorgetragen, dass die Partei jetzt nicht mehr zur Zahlung in der Lage ist; was auch belegt war und stimmte)- jedoch wurde nicht vorgetragen, dass die Partei in den Monaten, in denen die Zahlung zu leisten war nicht zur Zahlung in der Lage war. Das LG gab mir dann recht.

    Denn:

    Fakt ist, die Partei hatte ab 01.04.2016 Raten zu zahlen- ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt- der Beschluss ist rechtskräftig.
    Fakt ist, der Partei war Geschäftsnummer und Bankverbindung des Gerichtes sowie die Ratenhöhe aufgrund zugegangenem Beschluss und Anschreiben (darauf steht bei uns zumindest die Bankverbindung) bekannt.
    Ein Hindernis die Raten an das Gericht zu zahlen allein aufgrund fehlender Rechnung und Ratenzahlungsplan besteht nicht. Sich tot stellen und sich nicht kümmern zählt nicht.
    Fakt ist somit: Zahlungen hätten ab 01.04.2016 erfolgen müssen!
    Fakt ist: Zahlungen sind nicht erfolgt! Rechtsmittel gegen die Raten oder die Ratenhöhe wurden nicht eingelegt.
    Ein Abänderungsantrag wegen der Raten wurde erst jetzt gestellt- damit zu spät für die Raten ab 01.04.2016 bis jetzt.
    Fakt ist: Der Aufhebungsgrund des § 124 Absatz 1 Nr. 5 ist erfüllt. Absehen von der Aufhebung würde ich nur wenn alle seit dem 01.04. fälligen Raten sofort nachgezahlt würden.

    Praxistipp:
    Frag den Bezirksrevisor ob er der Ansicht -dass ein fehlender Ratenzahlungsplan und Rechnung von der Zahlungspflicht befreien- zustimmt und somit die Aufforderung ab 01.11.2017 richtig war.
    Hier ist es Geld der Staatskasse- also gibt der Bezi auch gern Auskunft:

    Vfg:

    1. U. m. A. an den Bezirksrevisor beim LG... mit der Bitte zu prüfen ob die Prozesskostenhilfe hier wegen mangelnder Zahlungen ab 01.04.2016 aufzuheben ist oder aufgrund des nicht übersandten Ratenplanes und der Rechnung von einer Aufhebung abzusehen ist und die Ratenzahlungspflicht erst mit Übersendung von Rechnung und Plan am... begonnen hat und die Rate aufgrund der neuen Vermögensverhältnisse auf null zu reduzieren ist.

    2. Retentfrist: 1 Monat


    Rechtspfleger


    Dann hast du auch eine Zweitmeinung, auf die du im Normalfall ohne Bedenken (da von eurem LG und vom Vertreter der Staatskasse und speziell für diesen einen Fall) vertrauen kannst.

  • Bei meinem vorherigen und auch beim jetzigen Gericht wird der PKH-Beschluss stets mit einem Anschreiben übersandt. Der Inhalt sinngemäß: "geht Ihnen zur Zahlung eine gesonderte Rechnung mit Zahlungsinfo und den zu verwendenten Zahlungszweck zu"; habt ihr ein ähnliches Anschreiben? Dann m.E. Pech gehabt. Wenn man der Partei angekündigt eine Rechnung mit den zu verwendenten Daten zu schicken und es nicht tut, kann man es nicht der Partei anlasten, wenn keine Rechnung übersandt wird. Eine Pflicht zum Nachfragen durch die Partei sehe ich nicht.

    Ansonsten bleibt doch die Frage, wie ist das Einkommen jetzt. Macht es überhaupt Sinn, die volle Ratenhöhe einzufordern, wenn ich weiß dort ist nix zu holen? Oder sehe ich es als Antrag auf Abänderung der Ratenhöhe? Dann kann ich neu berechnen und forder entsprechend die Raten neu ein (diesmal mit Rechnung ;))

  • Warum gibt eigentlich keiner zumindest das Bundesland an??

    Auch wenn eine Rechnung angekündigt gewesen sein sollte, hat er gewusst, dass er 700 Euro monatlich zu zahlen hatte. Dieses Geld in Ermangelung der angekündigten Rechnung anderweitig auszugeben ist "Pech gehabt"! Ich finde es teilweise erschütternd, wie mit Haushaltsgeldern umgegangen wird ("Der Arme Bürger wird wieder mal vom Staat trangsaliert..."...und manche glauben das dann sogar noch).

    Selbst wenn er jetzt nicht mehr zahlen können sollte, schuldet er dennoch die nicht geleisteten Raten. Hierfür kann er gerne mit der Gerichtskasse eine separate Ratenzahlung vereinbaren. Außerdem scheint es um Unterhalt zu gehen, es könnte also ein Heranwachsender sein, der am Anfang der beruflichen Laufbahn steht. Da ist vom Müllmann bis zum angehenden Herzchirurgen alles möglich. Deswegen jetzt schon die Forderung abschreiben verstehe ich nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank für die Aussagen von euch.

    Ich habe mir gerade von meiner Geschäftsstelle alles geben lassen, was mit dem Beschluss an den Verfahrensbevollmächtigten gesandt wird.

    In dem Anschreiben steht zwar nichts zwecks gesonderter Zahlungsaufforderung, eine Bankverbindung ist aber auch nicht angegeben.

    Jedoch wird ein Hinweisblatt mitgesandt welches wie folgt beginnt:

    a. Bei Anordnung von Ratenzahlungen bzw. eines Betrages beginnen Sie mit den Zahlungen bitte erst nach besonderer Aufforderung.


    Werde beim Bez.Rev. nachfragen, der Dienstweg ist aufgrund des selben Gebäudes nur ein Stock tiefer nicht ganz so weit ;)
    Bin aber momentan noch der Ansicht auf Zahlung zu bestehen. Wenn ich etwas auf Rechnung kaufe und dies weiß, gebe ich das Geld dafür ja auch nicht vorher aus sondern lege es bei Seite.

    Vielen Dank.

  • Naja, die beiden Sachverhalte geben für das hiesige Problem nur bedingt etwas her, nämlich, ob die Voraussetzungen zur Aufhebung vorliegen.

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  • Da weiß jemand, dass er 700,00 € zahlen muss und kommt dem nicht nach, fragt nicht wohin er es zahlen soll. Und dann will er es später mehr oder weniger erlassen bekommen.

    Generell eine Frechheit wie man es dem Staat dankt, wenn dieser einem in einer Notlage mit Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beisteht.

    Schämen sollten die sich.


  • Durch diesen Passus kann es natürlich problematisch sein.

    Eine Pflicht der PKH-Partei nach der "besonderen Aufforderung" zu fragen, wenn diese nicht kommt, wird man wohl eher nicht begründen können. Damit hätte man keinen verschuldeten Ratenrückstand und auch keinen Aufhebungsgrund.

  • Da weiß jemand, dass er 700,00 € zahlen muss und kommt dem nicht nach, fragt nicht wohin er es zahlen soll. Und dann will er es später mehr oder weniger erlassen bekommen.

    Generell eine Frechheit wie man es dem Staat dankt, wenn dieser einem in einer Notlage mit Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beisteht.

    Schämen sollten die sich.

    Da hast du zwar recht, damit kann man aber keinen Beschluss begründen.

    Ich denke, es ist zu unterscheiden,
    - was ich mit der zukünftigen Ratenhöhe mache,
    - ab wann das gfs gilt, sprich rückwirkend,
    - ob die PKH aufgehoben werden kann (ich denke, hier sind wir uns einig, dass das wohl nicht geht, vorbehaltlich der konkreten Formulierungen),
    - was mit den bisherigen Raten ist.

    Bei der PKH-Rechtsprechung frage ich sowie so manchmal, ob da aus dem Auge verloren geht, dass es letztlich Staatsgelder sind.

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  • Ja ich denke auch dass die Gefahr damit durchzukommen besteht: keine Zahlung zu leisten, keine Raten zu zahlen, die Partei hatte dann halt mal `ne Zeitlang 700,00 € zu viel und gut gelebt. Vater Staat schaut in die Röhre...

    ...sofern nicht der Bezi was sagt bzw. der Rechtspfleger etwas entscheidet (Und danach dann auch das LG, denn da kommt fast immer ein Rechtsmittel). So etwas wie: War die Zahlungspflicht bekannt und damit die Nachzahlung der monatlichen Raten ab 01.04.2016 zu erwarten und die Gelder entsprechend dafür vorzuhalten. Die Partei konnte nicht erwarten, einen Erlass der monatlichen Raten aufgrund nicht zeitiger Aufforderung zu erlangen sondern musste wie bei jedem anderen Gläubiger auch mit der Nachzahlung der Raten rechnen.

    Denn durch die Formulierung im Hinweisblatt, wie von Frog richtig bemerkt ,habe ich wohl noch keinen verschuldeten Ratenrückstand- dieser Passus sorgt aber nicht dafür dass die Raten ab 01.04.2016 nicht nachzuzahlen sind. Also wird gebeten diese nachzuzahlen. Der Aufhebungsgrund tritt nun erst ein - wo die Raten nicht nachgezahlt werden und damit nun ein Ratenrückstand eintritt, bzw. "die Zahlung eines sonstigen Betrages" fehlt, je nach Auslegung und nach drei Monaten ohne Zahlung ist der Aufhebungsgrund eingetreten.

    (Es kann meiner Ansicht nach vom Bürger erwartet werden, dass er weiß: "Das Geld wollen die, also muss ich es bezahlen, erlassen wird es mir nicht- besser ich lege es beiseite oder frag mal nach warum da noch nichts kommt." Von einer Rückfrage des beigeordneten Anwaltes, der die Beschlüsse ja bekam und wusste das da was fehlt ganz zu schweigen. Aber meine Erwartungen an den Bürger sind -seit ich hier arbeite- auch arg gesunken, was Mitdenken, Dankbarkeit und Ehrlichkeit angeht. Auch der Umgang mit Steuer- und Staatsgeldern erschreckt manchmal- so wie hier, wenn keine Ratenüberwachung stattfindet und dann -offenbar ohne Klärung der Rechtslage(zumindest nicht ersichtlich)- einfach auf die bisherigen Raten verzichtet wird (was dem bestehenden Beschluss zuwiderläuft) und einfach Raten ab 01.11.2017 gefordert werden.)


    @ Bonany: Was sagt der Bezi?

  • Als Revisor sehe ich das differenzierter. Eine Aufhebung der PKH würde ich nicht beschließen. Die Partei ist ja mit den Zahlungen noch nicht im Rückstand. Die Zahlungspflicht ist zwar mit jedem Monat in Höhe einer Rate gegeben, allerdings dürfte die Fälligkeit wegen der fehlenden Mitteilung noch nicht gegeben sein. Das heißt aber nicht, dass die Partei die monatliche Rate nicht vorhalten muss. Wenn ich weiß, dass ich etwas zu zahlen habe, aber ich weiß noch nicht genau wohin etc., dann lege ich das Geld zurück. Bei 700,- € Monatsraten gehe ich davon aus, dass mittlerweile die gesamten Kosten gedeckt sind.

    Ich unterstelle mal, dass der Ratenplan ab 1.11.17 von der Geschäftsstelle kam. Folglich wurde die seit 01.04.16 fällig Summe gestundet. In so einem Fall liegt keine gerichtliche Entscheidung vor. Auch scheidet eine rückwirkende Abänderung auf insgesamt 0,- € (= kompletter Wegfall der Zahlungsverpflichtung) aus. Die Raten können rückwirkend nur bis zu dem Zeitpunkt geändert werden, in dem sich eine Verschlechterung ergeben hat. Hier ist der Verwaltungsakte (weitere Stundung der Raten durch die Geschäftsstelle) von der gerichtlichen Entscheidung zu trennen.

    Als Rechtspfleger würde ich das Schreiben der Partei, dass sie nicht mehr zahlen kann, als Antrag auf Abänderung der Ratenzahlung auslegen. Darüber kann selbstverständlich entschieden werden. Ab Reduzierung der Unterhaltszahlung wäre also eine Abänderung möglich. Des Weiteren interpretiere ich das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz, denn der Ratenplan stellt einen Kostenansatz dar. Hier kommt seitens der Geschäftsstelle / des KB eine Nichtabhilfe in Frage und das Verfahren ist dem Revisor vorzulegen.

    Sofern keine weitere Vergütung an den RA auszuzahlen ist, würde ich -nachdem die Gesamtsumme fällig ist- die Kosten zum Soll stellen. Nach den bundeseinheitlichen DB zur PKH (Nr. 4.7) können fällige Beträge (z.B. fällige Monatsraten) der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen werden. Das ist nichts anderes als die Sollstellung dieser Beträge. Steht dem RA noch eine weitere Vergütung zu, würde ich die PKH im Februar 18 aufheben (drei Monate Rückstand einer Rate).

  • ...

    (Es kann meiner Ansicht nach vom Bürger erwartet werden, dass er weiß: "Das Geld wollen die, also muss ich es bezahlen, erlassen wird es mir nicht- besser ich lege es beiseite oder frag mal nach warum da noch nichts kommt." Von einer Rückfrage des beigeordneten Anwaltes, der die Beschlüsse ja bekam und wusste das da was fehlt ganz zu schweigen. ...


    Hinsichtlich der Ausführungen zum Bürger stimme ich dir zu.

    Die Schelte an den beigeordneten RA geht allerdings aus meiner Sicht aus folgenden Gründen fehl:

    Zumindest im hiesigen BL bekommt dieser zwar den Beschluss über die Bewilligung der PKH/VKH. Das später durch die Geschäftsstelle an die Justizkasse gesandte Formular führt zur Zahlungsaufforderung, allerdings nur an die VKH-Partei selbst. Ebenso verhält es sich mit der durch das Gericht erstellten Aufschlüsselung der Forderungen (VKH-Vergütung, Gerichtskosten, ggf. weitere Vergütung). Auch diese wird nur an die VKH-Partei selbst gesandt.

  • Als Revisor sehe ich das differenzierter. Eine Aufhebung der PKH würde ich nicht beschließen. Die Partei ist ja mit den Zahlungen noch nicht im Rückstand. Die Zahlungspflicht ist zwar mit jedem Monat in Höhe einer Rate gegeben, allerdings dürfte die Fälligkeit wegen der fehlenden Mitteilung noch nicht gegeben sein. Das heißt aber nicht, dass die Partei die monatliche Rate nicht vorhalten muss. Wenn ich weiß, dass ich etwas zu zahlen habe, aber ich weiß noch nicht genau wohin etc., dann lege ich das Geld zurück. Bei 700,- € Monatsraten gehe ich davon aus, dass mittlerweile die gesamten Kosten gedeckt sind.

    Ich unterstelle mal, dass der Ratenplan ab 1.11.17 von der Geschäftsstelle kam. Folglich wurde die seit 01.04.16 fällig Summe gestundet. In so einem Fall liegt keine gerichtliche Entscheidung vor. Auch scheidet eine rückwirkende Abänderung auf insgesamt 0,- € (= kompletter Wegfall der Zahlungsverpflichtung) aus. Die Raten können rückwirkend nur bis zu dem Zeitpunkt geändert werden, in dem sich eine Verschlechterung ergeben hat. Hier ist der Verwaltungsakte (weitere Stundung der Raten durch die Geschäftsstelle) von der gerichtlichen Entscheidung zu trennen.

    Als Rechtspfleger würde ich das Schreiben der Partei, dass sie nicht mehr zahlen kann, als Antrag auf Abänderung der Ratenzahlung auslegen. Darüber kann selbstverständlich entschieden werden. Ab Reduzierung der Unterhaltszahlung wäre also eine Abänderung möglich. Des Weiteren interpretiere ich das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz, denn der Ratenplan stellt einen Kostenansatz dar. Hier kommt seitens der Geschäftsstelle / des KB eine Nichtabhilfe in Frage und das Verfahren ist dem Revisor vorzulegen.

    ...


    Aus meiner Sicht ist die Auslegung des Schreibens der VKH-Partei als Erinnerung gegen den Ratenplan zu weitgehend bzw. ggf. auch gar nicht hilfreich.

    Dem Sachverhalt kann ich keine Anhaltspunkt entnehmen, dass die VKH-Partei mit der Höhe der ausgewiesenen Kostenpositionen oder der Gesamtforderungssumme nicht einverstanden wäre. Das Vorbringen, sie sei gar nicht leistungsfähig, löst eine Prüfung durch den Rechtspfleger aus, ob eine Abänderung (ggf. auch rückwirkend) möglich ist.

    Wenn man in diesem Rahmen zum Ergebnis kommen würde, dass tatsächlich von Anfang an keine Raten zu zahlen waren (weil noch vor Fälligkeit der ersten Rate entsprechende Verschlechterung eingetreten war) und eine Abänderung möglich ist, wie soll dann die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Ratenplan aussehen. Oder andersherum, die Abänderung ist rückwirkend nicht möglich, die Raten sind entstanden. Welchen Effekt hat dann die Entscheidung über eine Erinnerung der VKH-Partei gegen den Ratenplan? :gruebel:

  • Aus meiner Sicht ist die Auslegung des Schreibens der VKH-Partei als Erinnerung gegen den Ratenplan zu weitgehend bzw. ggf. auch gar nicht hilfreich.

    Dem Sachverhalt kann ich keine Anhaltspunkt entnehmen, dass die VKH-Partei mit der Höhe der ausgewiesenen Kostenpositionen oder der Gesamtforderungssumme nicht einverstanden wäre. Das Vorbringen, sie sei gar nicht leistungsfähig, löst eine Prüfung durch den Rechtspfleger aus, ob eine Abänderung (ggf. auch rückwirkend) möglich ist.
    Doch, die Partei sagt doch gerade, dass sie nicht zahlen kann. Und natürlich hat der Rechtspfleger eine Abänderung zu prüfen. Die Abänderungsprüfung sollte logischerweise vor der Bearbeitung der Erinnerung liegen.

    Wenn man in diesem Rahmen zum Ergebnis kommen würde, dass tatsächlich von Anfang an keine Raten zu zahlen waren (weil noch vor Fälligkeit der ersten Rate entsprechende Verschlechterung eingetreten war) und eine Abänderung möglich ist, wie soll dann die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Ratenplan aussehen.
    Der Ratenplan (ab 01.11.17) wird aufgehoben. Das hätte dann logischerweise im Wege der Abhilfe zu erfolgen.

    Oder andersherum, die Abänderung ist rückwirkend nicht möglich, die Raten sind entstanden. Welchen Effekt hat dann die Entscheidung über eine Erinnerung der VKH-Partei gegen den Ratenplan? :gruebel:
    Damit wird durch eine Gerichtsentscheidung festgeschrieben, dass die Raten tatsächlich zum jetzigen Zeitpunkt zu zahlen sind. Eine Zahlungs(un)fähigkeit des Schuldners ist dabei - anders als bei der PKH - nicht zu berücksichtigen. Hierbei geht es um die gerichtliche Feststellung, dass die Forderung ab dem 01.04.2016 (ratenweise) entstanden ist und auch ab dem 01.11.2017 (ratenweise) fällig ist. Eine derartigen Feststellung wird das Beschwerdegericht im Falle einer Aufhebung der PKH nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO beachten müssen, denn darauf läuft es doch hinaus. Es kommt hier darauf an, jetzt schon die Pflöcke für später einzuschlagen, sonst wird (wenn es dumm läuft) der Aufhebungsbeschluss im Wege der Beschwerde kassiert und niemand versteht, warum. Gibt es aber erst einmal eine gerichtliche Entscheidung, dann muss das Beschwerdegericht sich auch damit auseinandersetzen und kann diese nicht einfach ignorieren.

    :D:D:D

    Noch eine Ergänzung:
    Wenn das Gericht ebenfalls eine Erinnerung gegen den Kostenansatz für gegeben hält (als Revisor lege ich das ja nur aus, entscheide aber nicht) und diese zurückweist, hast Du einen weiteren Vorteil. Fällige, nicht gezahlte Raten können zum Soll gestellt werden. Um den Einzug kümmert sich dann (in RLP) die Landesjustizkasse. Das würde ich aber nur machen, wenn der RA keine weitere Vergütung beanspruchen kann. Mit einer Sollstellung ist das Verfahren dann beendet, eine Aufhebung der PKH (mit evt. Beschwerdeverfahren) ist damit hinfällig. Und eine weitere Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Sollstellung dürfte hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung im generellen unzulässig sein, da ja bereits über eine solche Erinnerung entschieden wurde.

    2 Mal editiert, zuletzt von Manfred (15. Dezember 2017 um 10:17)


  • Gut, dann läuft es bei uns anders.

    Über den Abänderungsantrag entscheidet der Rechtspfleger. Im positiven Fall (Verringerung der Raten, Stundung o. ä.) passt die Geschäftsstelle von sich aus den Ratenplan an, indem der Justizkasse das entsprechende Formular übermittelt wird. Da macht niemand eine Abhilfeentscheidung in Beschlussform zum bisherigen Ratenplan.

    Und wenn der Abänderungsantrag zurückgewiesen wird, bleibt der bisherige Ratenplan einfach so wie er aufgestellt wurde.

  • Gut, dann läuft es bei uns anders.

    Über den Abänderungsantrag entscheidet der Rechtspfleger. Im positiven Fall (Verringerung der Raten, Stundung o. ä.) passt die Geschäftsstelle von sich aus den Ratenplan an, indem der Justizkasse das entsprechende Formular übermittelt wird. Da macht niemand eine Abhilfeentscheidung in Beschlussform zum bisherigen Ratenplan.

    Und wenn der Abänderungsantrag zurückgewiesen wird, bleibt der bisherige Ratenplan einfach so wie er aufgestellt wurde.

    Das ist ja auch das normale Vorgehen. Die Frage war aber doch, wie Du die Kuh vom Eis kriegst, ohne dass Dich das OLG nachher - warum auch immer - wieder aufhebt. Also musst Du dafür sorgen, dass über den Sachverhalt in Deinem Sinne schon einmal von einem Gericht entschieden wurde, dann ist er präkludiert. Ich sehe das natürlich aus Sicht der Staatskasse und habe auch den Kostenbeamten im Blick. Als Rechtspfleger hast Du mit dem Kostenansatz in Familiensachen normalerweise nichts zu tun. Da ich über 10 Jahre Familiensachen selbst bearbeitet habe, kenne ich die Problematik. Je nachdem, welcher Richter am OLG entscheidet, kommst Du mit Deiner Verfahrensweise durch oder auch nicht. Vorhersehbar ist im Bereich VKH gar nichts.

    Und im hiesigen Fall wird es wohl darauf hinauslaufen, dass dem Abänderungsantrag stattzugeben wäre, allerdings zu einem Zeitpunkt zwischen dem 01.04.16 und 01.11.17. Die Unwägbarkeit liegt darin, dass das OLG nachher nur auf den 01.11.17 abstellt, die Zahlung insgesamt (und damit auch den Ratenplan) aufhebt und die Partei - obwohl sie ja leistungsfähig war - ohne Zahlung davonkommt. Um das zu verhindern, musst Du zwischen dem Entstehen der Ratenforderung und der Fälligkeit differenzieren. Alles was zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegt, sollte auf Amtsgerichtsebene gehalten werden, denn ob und wie eine unstreitig entstandene Forderung einzuziehen ist, ist eine Frage des Kostenansatzes, nicht mehr der PKH. Deswegen der aus Rechtspflegersicht etwas umständliche „Kunstgriff“ über den Kostenansatz.

    Zumindest ich würde diesen Weg versuchen. Fraglich ist natürlich, ob der zuständige Bezirksrevisor das auch so sieht, darauf hast Du keinen Einfluss.

  • Da weiß jemand, dass er 700,00 € zahlen muss und kommt dem nicht nach, fragt nicht wohin er es zahlen soll. Und dann will er es später mehr oder weniger erlassen bekommen.

    Generell eine Frechheit wie man es dem Staat dankt, wenn dieser einem in einer Notlage mit Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beisteht.

    Schämen sollten die sich.

    Diese Reaktion finde ich befremdlich. Der Fehler lag doch beim Gericht!

    Im Übrigen sehe ich auch durchaus einen Ansatz für Amtshaftungsansprüche, wenn der beigeordnete RA wegen der fehlerhaften Vorgehensweise des Gerichts und einer jetzigen Zahlungsunfähigkeit der PKH-Partei seiner § 50er-Vergütung verlustig geht.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -




  • Diese Reaktion finde ich befremdlich. Der Fehler lag doch beim Gericht!

    Im Übrigen sehe ich auch durchaus einen Ansatz für Amtshaftungsansprüche, wenn der beigeordnete RA wegen der fehlerhaften Vorgehensweise des Gerichts und einer jetzigen Zahlungsunfähigkeit der PKH-Partei seiner § 50er-Vergütung verlustig geht.

    :meinung:

  • Da weiß jemand, dass er 700,00 € zahlen muss und kommt dem nicht nach, fragt nicht wohin er es zahlen soll. Und dann will er es später mehr oder weniger erlassen bekommen.

    Generell eine Frechheit wie man es dem Staat dankt, wenn dieser einem in einer Notlage mit Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beisteht.

    Schämen sollten die sich.

    Diese Reaktion finde ich befremdlich. Der Fehler lag doch beim Gericht!

    Im Übrigen sehe ich auch durchaus einen Ansatz für Amtshaftungsansprüche, wenn der beigeordnete RA wegen der fehlerhaften Vorgehensweise des Gerichts und einer jetzigen Zahlungsunfähigkeit der PKH-Partei seiner § 50er-Vergütung verlustig geht.

    Der Fehler, dass die konkreten Daten nicht mitgeteilt wurden, lag bei Gericht, richtig.
    Der Fehler, in Kenntnis dieser Zahlungsverpflichtung den Betrag anderweitig verbraucht zu haben, aber nicht.

    Es wird mMn den Betroffenen zu einfach gemacht, es gibt so etwas wie eigenverantwortlich !

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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