elektronischer Rechtsverkehr ab 01.01.2018

  • Welche Erleichterung hat das Gericht vom Wegfall der Vorschusspflicht?

    Ich gebe auf. Ich bin nicht in der Lage diese Frage emotionslos und unter Beachtung der mir vermittelten Anstandsregeln im Umgang miteinander zu beantworten.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich hab da mal ein paar Fragen:
    1. Die Versicherung nach § 829a Abs. 1 Ziff. 4 ist laut Gesetz durch den Gläubiger abzugeben:
    Reicht die Versicherung durch den Einreicher, der nicht gleichzeitig Gläubigervertreter ist?
    Bei mir reicht eine Anwaltskanzlei ein und versichert nach § 829a Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, laut Antrag wird der Gläubiger aber durch ein Inkassounternehmen vertreten.

    ....


    Das verstehe ich nicht. Weshalb reicht eine Anwaltskanzlei den Pfüb-Antrag ein, wenn der Gläubiger ein Inkasso-Büro beauftragt hat? :gruebel:

    (Wenn ein Inkasso-Büro vertritt, sendet dieses bei hiesigen Anträgen auch den Pfüb-Antrag zum Gericht.)


  • Wenn es sich nicht um eine elektronische Antragstellung handelt, muss das Gericht mit dem Erlass des Pfüb eigentlich warten, bis die ZA eingegangen ist (§ 12 Abs. 6 GKG).

    (Einen Grund, die Regelung nicht zu beachten, fällt mir nicht ein.)

    Hiesige Pfüb-Anträge gehen übrigens - wegen der Vorschusspflicht - sehr häufig mit aufgebrachten Gerichtskostenstemplern ein. Der Gläubiger-(Vertreter) kann sich natürlich aber auch erst eine Vorschussrechnung senden lassen. Dann wartet er allerdings ggf. länger bis der Pfüb erlassen ist.

  • Welche Erleichterung hat das Gericht vom Wegfall der Vorschusspflicht?

    Ich gebe auf. Ich bin nicht in der Lage diese Frage emotionslos und unter Beachtung der mir vermittelten Anstandsregeln im Umgang miteinander zu beantworten.


    Das finde ich traurig. :( :daumenrun

    Auch ich sehe keine Erleichterung für das Vollstreckungsgericht.

    Häufig wird der Vorschuss derzeit mittels Stempelaufdruck nachgewiesen (bei Eingang der Anträge per Post). Ansonsten wird eine Vorschussrechnung versandt. Bei nicht bestehender Vorschusspflicht (§ 12 Abs. 6 S. 2 ZPO) erhält der Gläubiger nach Erlass eine Kostenrechnung.

    Wo bedeutet das nun weniger Arbeit für das Vollstreckungsgericht?

    @ Bukowski: Da du dies behauptet hast, müsstest du die Arbeitserleichterung für das VG auch erläutern können.


  • Wo bedeutet das nun weniger Arbeit für das Vollstreckungsgericht?

    Man spart sich wohl die Zwischen-Verfügung (Zahlungsaufforderung) und spätere Prüfung des Zahlungseingangs...

    Letztlich ist es schlicht vom Gesetzgeber so gewollt, und wie du vorher sagtest, "Einen Grund, die Regelung nicht zu beachten, fällt mir nicht ein." Darum hätte ich ehrlich gesagt keine Meinung zur "Vorschussproblematik", weil ich da gar kein Problem sehe.

  • Ok, wollen wir mal vergleichen (dazu sei gesagt, dass ich auf Gläubigerseite bin, also nicht alle Abläufe bei Gericht im Detail kenne):

    1. Vorschusspflicht:

    PfÜb-Antrag gehet ein, ohne Vorschuss. Rechtspfleger prüft die Vollstreckungsvoraussetzungen. Liegen diese alle vor und ist der Antrag auch sonst nicht zu beanstanden wird er jetzt dennoch nicht erlassen, sondern es wird verfügt, dass der Gläubiger aufzufordern ist, die 20,00 EUR einzuzahlen. Die Akte kriegt eine Wiedervorlage und kommt auf den Stapel.

    Irgendwann trudelt die Zahlungsanzeige ein, dann wird die Akte wieder vorgelegt und der PfÜb erlassen.

    Dass das ganze noch eine Ehrenrunde dreht wenn der Antrag fehlerhaft oder unvollständig ist versteht sich von selbst.

    2. Selber Antrag geht über EGVP ein. Wieder prüft der Rechtspfleger das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Ist alles ok kann er jetzt sofort erlassen, er verfügt nur noch die Sollstellung der 20,00 EUR an die Gerichtskasse und die Akte kommt in die Ablage "erledigt"

    Es erklärt sich doch von selbst, dass das Verfahren nach 2. viel effektiver und schneller ist und für den Rechtspfleger (und damit das Gericht) weniger Aufwand produziert.

    Außer natürlich, das Sollstellen der 20,00 EUR ist mit hohem Aufwand verbunden, das weiß ich nicht, kann es mir aber wirklich nicht vorstellen.

    Wie bereits geschildert sind in Hessen wohl fast alle Gerichte dazu übergegangen, so wie 2. auch dann zu verfahren, wenn der Antrag in Papier eingeht. Einfach weil es schneller geht und mögliche Verluste für die Staatskasse (insolvente Gläubiger) doch wohl sehr unwahrscheinlich sind.

    Das ganze hängt doch auch damit zusammen, dass die bisherigen Zahlungsverfahren für Gläubiger unzureichend waren:

    1. Scheck -> dauert ewig bis zur Zahlungsanzeige, kann dann immer noch platzen!
    2. nachträgliche Überweisung -> Gefahr der fehlenden Zuordnung, dauert auch lange
    3. Gerichtskostenmarken -> waren gut, wurden abgeschafft :mad:
    4. Gerichtskostenstempler -> sind teuer und werden meines Wissens nicht mehr hergestellt. Nur was für Großgläubiger oder Anwaltskanzleien mit hohem Vollstreckungsaufkommen

    In NRW gibt es seit einiger Zeit die elektronische Kostenmarke, eine sehr feine Sache auch für uns kleinere Gläubigervertreter. Schade, dass die dortigen Kostenmarken nur in NRW gelten.

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  • Wo bedeutet das nun weniger Arbeit für das Vollstreckungsgericht?

    Man spart sich wohl die Zwischen-Verfügung (Zahlungsaufforderung) und spätere Prüfung des Zahlungseingangs...

    Nur wegen des fehlenden Vorschusses schreiben wir keine Zwischenverfügung. Die Serviceeinheit fordert von sich aus den fehlenden Vorschuss an.

    Ob der Rechtspfleger den Antrag mit oder ohne eingegangenem Vorschuss prüft, macht für den Aufwand null Unterschied.

    Letztlich ist es schlicht vom Gesetzgeber so gewollt, und wie du vorher sagtest, "Einen Grund, die Regelung nicht zu beachten, fällt mir nicht ein." ....


    Bitte den Zusammenhang meines Satzes beachten! Dieser bezog sich ausdrücklich auf Anträge, die nicht elektronisch gestellt werden.

    Und da geht es vom Gesetz her (eigentlich) nicht, wie offenbar bei "skuggas" Gerichten, dass nach dem Versand der Vorschussrechnung der Pfüb schon erlassen wird (ohne vorliegendem Nachweis des Zahlungseingangs)! Das meinte ich mit, dass mir kein Grund einfällt, die Regelung des § 12 Abs. 6 S. 1 GKG zu ignorieren.


  • Danke für deine Ausführungen. Allerdings muss ich diesen (teilweise) widersprechen. ;)

    Es geht bereits damit los, dass das Ausdrucken der elektronischen Anträge bei der Serviceeinheit Ressourcen bindet und dem Gericht zusätzliche Kosten in Form von Papier, Toner usw. kostet.

    Für den Rechtspfleger steigt der Prüfungsumfang, da er die ordnungsgemäße elektronische Einreichung und die Voraussetzungen der elektronischen Antragstellung (§ 829a ZPO) zusätzlich prüfen muss.

    Bei Anträgen per Post habe ich diese Probleme nicht.


    Ansonsten ist noch anzumerken, dass bei einer bestehenden Vorschusspflicht die Serviceeinheit den fehlenden Vorschuss selbstständig anfordert. Wenn der Antrag Mängel aufweist, ergeht die Zwischenverfügung bei uns meist vor Eingang des Vorschusses. Die von dir behauptete "Ehrenrunde" (Vorlage nach Zahlungseingang zur Antragsprüfung) tritt damit nicht ein.

    (Eine andere Variante wäre natürlich auch, dass die Serviceeinheit den Antrag erst nach Vorschusseingang dem Rechtspfleger vorlegt. Dann habe ich gegenüber einem postalischen Eingang gegenüber elektronischer Antragstellung überhaupt keinen zusätzlichen Aktenumlauf. Bei dieser Handhabung kann der Rechtspfleger bei beiden Varianten den Pfüb erlassen oder die Zwischenverfügung erstellen.)

    Nach unserer Praxiserfahrung machen die elektronischen Anträge (derzeit?) mehr Arbeit als die postalischen.


    Unabhängig davon, wie wird in Hessen bei postalischen Eingängen das Übergehen des § 12 Abs. 6 S. 1 GKG eigentlich begründet? :gruebel:

  • Also erstmal bin ich froh, dass ich nicht die Einzige bin, die hier keine Erleichterung erkennen kann. Bei uns im Gericht läuft es bei postalischen Eingängen so:
    1. Antrag geht ein, Akte wird angelegt
    2. Sind die Kosten durch Scheck oder Stempel bezahlt wird die Akte d. Rechtspfleger vorgelegt und abschließend bearbeitet
    3. Fehlen die Kosten, wird durch die Geschäftsstelle selbständig ein Vorschuss angefordert, nach Eingang der Zahlung wird die Akte d. Rechtspfleger vorgelegt und abschließend bearbeitet (keine "Ehrenrunde")

    Bei elektronischen Eingängen läuft es so:
    1. Der Antrag wird ausgedruckt
    2. Die Akte wird angelegt und d. Rechtspfleger vorgelegt. Nach Erlass verfügt dieser "Kosten in Soll stellen"
    3. Die Geschäftsstelle veranlasst nun die Sollstellung
    Wenn die gezahlt wird ist alles gut, wenn nicht, dann kommt die Mithaftanfrage und es wird versucht die 20 Euro vom Schuldner zu bekommen.

    Die Arbeit ist die Gleiche. Allein die Gläubiger haben einen Vorteil, weil der PfÜB schneller erlassen wird. Mir wird die Akte weder öfter noch weniger oft vorgelegt und überhaupt, selbst wenn die Akte d. Rechtspfleger weniger oft vorliegen sollte, heißt das nicht, dass das "Gericht" entlastet ist, die Arbeit geht ja auch der Geschäftsstelle weiter. Der Ablauf wird nur zeitlich verschoben, mehr nicht.

    Leider sind meine Fragen dadurch aber immernoch nicht beantwortet :(

    Ich bin der Meinung, dass der Gläubiger bzw. dessen Vertreter die Versicherung abgeben muss, selbst wenn der Antrag ggf. durch einen anderen Rechtsanwalt (als Bote) eingereicht wird. Was anderes gibt das Gesetz meiner Ansicht nach nicht her.

    Außerdem bin ich der Ansicht, dass die 20 EUR entweder bezahlt werden müssen, oder eben nicht gleichzeitig mit dem Beschluss geltend gemacht werden können. Schließlich, kann es tatsächlich zu dem Fall kommen, dass der Gläubiger nicht zahlt, wir letztlich vom Schuldner die 20 EUR verlangen und gleichzeitig ein PfÜB in der Welt ist mit dem auch diese 20 EUR vollstreckt werden.

    Am Rande sei bemerkt: Sollte mir zu Ohren kommen, dass tatsächlich mal ein Gläubiger bei mir die 20 Euro nachträglich nicht zahlt, würde ich natürlich von diesem - offenbar zahlungsunwilligen Gläubiger - letztlich wieder einen Vorschuss fordern!

  • Jetzt muss ich mal ganz doof nachhaken:

    Hier trudeln so 2-3x im Monat bislang die Pfänder mit elektronischer Signatur ein.

    Auf dem Deckblatt (in gelb) steht ganz oben: Signatur: gültig

    Auch die Anlagen scheinen im richtigen Format übermittelt worden zu sein.

    Muss ich denn noch etwas anderes prüfen? Ich finde die neue Vorgehensweise durchaus schneller. GK zum Soll; bei Nichtzahlung kümmert sich hier nicht mehr das Gericht sondern die Justizkasse um die Betreibung.

  • ....

    Muss ich denn noch etwas anderes prüfen? Ich finde die neue Vorgehensweise durchaus schneller. GK zum Soll; bei Nichtzahlung kümmert sich hier nicht mehr das Gericht sondern die Justizkasse um die Betreibung.

    Die Beitreibung (des Vorschusses) liegt nie in der Zuständigkeit des Gerichts.

    Der Pfüb wird eben erst erlassen, wenn der Vorschuss eingegangen ist. Da dies den Gläubigern bewusst ist, klappt es auch mit der Zahlung. Wenn man bei elektronischer Antragstellung erst zahlen muss, wenn man das Gewünschte (den Pfüb) bereits erhalten hat, könnte es mit der Zahlungsmotivation vielleicht anders aussehen. :gruebel:


    Im Nachgang zu meinem Beitrag #69 ist noch anzumerken, dass bei elektronischen Antragseingängen nach Erlass des Pfüb stets Sollstellungen durch die Serviceeinheit versandt werden müssen. Im Vergleich dazu fallen bei postalisch eingehenden Anträgen wesentlich weniger Vorschussanforderungen an. Grund: viele Gläubiger-(vertreter) bringen einen Gerichtskostenstempel auf dem Antrag an
    Daraus resultiert ggf. ein Mehraufwand für die Serviceeinheit bei elektronischen Anträgen.

  • Vorsicht, Vorsicht, jetzt wird hier aus Äpfeln und Birnen wieder Obstsalat gemacht. :teufel:

    Niemand hat behauptet, dass die elektronische Antragstellung per se den Prozess gegenüber dem Papierantrag beschleunigt, sondern es ging isoliert um die Frage der Vorschusspflicht beim Papierantrag.

    Und niemand hat behauptet, dass es für den Rechtspfleger durch den Wegfall der Vorschusspflicht einfacher wird, sondern für das Gericht!

    Die Differenzierung Rechtspfleger/Geschäftsstelle ist nicht relevant, es geht um die Frage ob es für das Gericht weniger Aufwand ist, ohne Vorschuss arbeiten zu können. Aus meiner Sicht völlig logisch. Es spart Arbeitsschritte, Wiedervorlagenkontrolle und Arbeitsgänge.

    Und dass die elektronische Antragstellung mehr Arbeit verursacht glaube ich gerne. Ziel für die Zukunft wird daher sicherlich sein, dass wenig bis gar kein Papier mehr produziert wird. Sprich der Rechtspfleger prüft den Antrag am PC, erlässt ihn als Dokument mit qualifizierter amtlicher Signatur und stellt ihn dann mittels EGVP an den Drittschuldner zu.

    Papier bräuchte man in diesem Prozess nur noch bei Drittschuldnern, die kein EGVP nutzen (das könnte man aber für alle wichtigen Drittschuldner wie z.B. Banken, Finanzämter, Versicherungen und Bausparkassen per Verordnung vorschreiben) und für die Information des Schuldners.

    Bevor das geht, könnte man als Zwischenschritt analog zum maschinellen Mahnverfahren verfahren, bei dem auch der immer gleich aussehende Bescheid erlassen wird. Das Gericht könnte auch einen entsprechenden PfÜb erlassen, der übrigens dann auch problemlos auf das selbe hellgraue DIN A3-Blatt passen würde, es steht dann halt oben "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" statt "Vollstreckungsbescheid". Und er hätte nicht mehr die unsäglichen 9 Seiten des letzten Formulars.

    Natürlich sind wir derzeit von solch einem Prozess noch entfernt. Aber er wird nach meiner Überzeugung sicher kommen. Er hat bei allen großen Wirtschaftsunternehmen längst erfolgreich Einzug gehalten, bei den Großgläubigern und Groß-Inkassobüros sowieso. Niemand möchte dort noch viel mit Papier arbeiten. Mancher Rechtspfleger würde sich wundern, wenn er sehen würde wie "papierlos"Büros moderner Inkassounternehmen heute schon aussehen, verglichen mit den Aktenstapeln die man in Geschäftsstellen der Amtsgerichts so sieht. Oftmals ist der Titel das einzige Strucks Papier, das zu einem Vorgang existiert.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)


  • ... Sprich der Rechtspfleger prüft den Antrag am PC, erlässt ihn als Dokument mit qualifizierter amtlicher Signatur und stellt ihn dann mittels EGVP an den Drittschuldner zu.

    Papier bräuchte man in diesem Prozess nur noch bei Drittschuldnern, die kein EGVP nutzen (das könnte man aber für alle wichtigen Drittschuldner wie z.B. Banken, Finanzämter, Versicherungen und Bausparkassen per Verordnung vorschreiben) und für die Information des Schuldners...

    Ich sehe keinen Grund, dass eine Zustellung des PfÜB von Amts wegen erfolgen sollte. Daran wird der elektronische Rechtsverkehr nichts ändern.
    Davon abgesehen möchten die GVZ auch Geld verdienen und sind nicht begeistert, wenn ihnen etwas "weggenommen" würde. Allenfalls mit der Übertragung des Verfahrens des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf die GVZ wäre eine direkte Zustellung denkbar. Und auch wenn sicher einige GVZ in der Lage wären, das PfÜB-Verfahren gut durchzuführen, ist es der Großteil ganz sicher nicht (eigene Erfahrung).
    Im Übrigen sind (zumindest bisher) Banken, Versicherungen o. ä. keine professionellen Einreicher. Sie um ERV zu verpflichten halte ich (derzeit) für gewagt. Auch im Mahnverfahren waren sie nicht auf die elektronische Form beschränkt, obwohl es sicher auf den ersten Blick Sinn ergeben hätte als Großgläubiger.
    M.E. wird es daher eher so ablaufen, dass der PfüB entweder elektronisch an den GVZ bzw. Verteilerstelle (sofern gewünscht) oder aber an den Gläubiger-RA übersandt wird, so dass dieser zustellen kann über den GVZ seines Vertrauens ohne § 840 ZPO. Die Parteizustellung wird bleiben.


  • Wie ich bereits dargelegt habe, bringt die elektronische Antragstellung auch für das Gericht (zumindest das hiesige) keine Verringerung des Aufwandes.

    Selbst wenn man es jetzt die Frage, ob es für das Gericht einfacher wird auf den Vorschuss beschränkt, trifft dies aus meiner Sicht nicht zu.
    Bei elektronischen Eingängen muss die Serviceeinheit in 100 % der Verfahren Kostenrechnungen nach Erlass des Pfüb erstellen. Bei Eingang von Anträgen per Post muss vielleicht in 10 % der Fälle eine Vorschussanforderung erfolgen, da die professionellen Gläubiger-(vertreter) fast ausschließlich Anträge mit aufgebrachtem Gerichtskostenstempler einreichen.

  • Wie ich bereits dargelegt habe, bringt die elektronische Antragstellung auch für das Gericht (zumindest das hiesige) keine Verringerung des Aufwandes.

    Selbst wenn man es jetzt die Frage, ob es für das Gericht einfacher wird auf den Vorschuss beschränkt, trifft dies aus meiner Sicht nicht zu.
    Bei elektronischen Eingängen muss die Serviceeinheit in 100 % der Verfahren Kostenrechnungen nach Erlass des Pfüb erstellen. Bei Eingang von Anträgen per Post muss vielleicht in 10 % der Fälle eine Vorschussanforderung erfolgen, da die professionellen Gläubiger-(vertreter) fast ausschließlich Anträge mit aufgebrachtem Gerichtskostenstempler einreichen.

    Wobei ich schon darauf hingewiesen habe, dass das Ende der Gerichtskostenstempler längst beschlossene Sache ist, meines Wissens kann man keine neuen mehr kaufen:

    http://www.anwaltverein-darmstadt.de/downloads/Geri…empler_HMDJ.pdf

    Ich zitiere daraus:

    Zitat

    [FONT=&quot]Aufgrund der schwindenden Bedeutung der Gerichtskostenstempler werden die Bestimmungen dahingehend geändert werden, dass neue Genehmigungen zur Verwendung von Gerichtskostenstemplern nicht mehr erteilt werden, soweit entsprechende Anträge nach dem 31.12.2015 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingehen.[/FONT]

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