Aufhebung Vorpfändung nach Zahlung

  • Kommt hier gar nicht so selten vor:

    Gläubiger beantragt Vorpfändung bei Bank und Arbeitgeber.

    Schuldner zahlt den "vor-gepfändeten" Betrag an den Gläubiger damit weiter direkter Zugriff auf Konto und vereinbart danach Vergleich mit Gläubiger.

    Gläubiger lässt sich jedoch Zeit mit der Aufhebung der Vorpfändung bzw. argumentiert: wenn keine Pfändung folgt, muss ich die Vorpfändung ja nicht aufheben.

    Problem für den Schuldner jedoch, dass der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag zunächst zurückbehält (oder gar an den Gläubiger zahlt).


    Kann Schuldner dann ein Rechtsmittel einlegen ? § 775 ZPO mit Nachweis der Zahlung ? Oder besteht ein Rechtsanspruch gegen Gläubiger, dass dieser alle weiteren Vorpfändungen sofort für erledigt erklären muss ? aber wie setzt man das zeitig durch ?


    Oder Erinnerung nach § 766 ZPO und vollständige Aufhebung der Vorpfändung ?

    Einmal editiert, zuletzt von 305er (14. Dezember 2017 um 14:29)

  • Da die Vorpfändung irgendwann hinfällig ist, fehlen hier die konkreten Daten, wann was passiert ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • einfaches aktuelles Beispiel:

    05.12. Zustellung Vorpfändung an Bank und Arbeitgeber

    06.12. Schuldner zahlt den gepfändeten Betrag

    Am 15.12. (Veranlassung Gehaltszahlung durch Arbeitgeber) ist die Vorpfändung beim Arbeitgeber aber noch zu berücksichtigen, da dieser ja nicht weiß, ob noch ein PfÜB folgt.

    Folglich würde der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag ja bei Gehaltszahlung Ende Dezember zurückbehalten und (wenn sonst nichts geschieht) bei nächster Gehaltszahlung erst Ende Januar zahlen.


    Also sollte es doch eine Möglichkeit geben (§766) möglichst schnell beim Arbeitgeber die Aufhebung der Vorpfändung erreichen zu können, oder ?

  • Mit § 766 ZPO kommst du nicht weit, da kein Fehler vorliegt.
    § 765a ZPO deckt eigentlich alles ab, was sonst nicht geregelt ist.
    Mit Anhörungsfristen und Bearbeitungsdauern kann sich das Problem aber auch noch vor einer Entscheidung erledigt haben, zumal die Feiertage ja auch zu berücksichtigen sind.

    Oder du rufst den Gläubigeranwalt mal an und fragst, wo das Problem ist, das zurückzunehmen.

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  • Mit einer Vollstreckungserinnerung kommt er aber nicht zum gewünschten Ziel. Diese ist zurückzuweisen.
    Da nutzt auch eine einstweilige Einstellung nichts, da das am Status Quo nichts ändert und die Frage ist, ob die überhaupt ergehen würde, da die Erinnerung offensichtlich zurückzuweisen ist.

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  • Dann eben eine Vollstreckungsabwehrklage mit einstweiliger Anordnung. Solange die Vorpfändung trotz nachweislicher Erfüllung aufrechterhalten wird, besteht dafür ein Rechtsschutzinteresse.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Dann eben eine Vollstreckungsabwehrklage mit einstweiliger Anordnung. Solange die Vorpfändung trotz nachweislicher Erfüllung aufrechterhalten wird, besteht dafür ein Rechtsschutzinteresse.

    Erinnerung ist zwar grundsätzlich möglich (Stöber Rdn. 811), ist aber wohl nicht zielführend, weil, wenn die Pfändung nicht folgt, die Frist wohl abgelaufen ist, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wurde. Einstweilige Einstellung ist auch nicht zielführend, weil dem Drittschuldner lediglich die Überweisung an den Gläubiger verboten wird.

    Die Frage ist auch, was hat der Schuldner gezahlt? Für die Zustellung der Vorpfändung sind weitere Kosten entstanden, die auch zu erstatten sind, wenn die Vorpfändung zurecht erfolgt ist. Also sind noch Kosten offen.

    Warum verzichtet der Gläubiger nicht auf seine (teilweise) Rechte dem Schuldner gegenüber?

  • Danke fürs Mitdenken...

    ...nach einigem Hin und Her und Vergleichsabschluss bezüglich Restforderung (Vorpfändung betraf nur Teilforderung) hat der Gläubigervertreter auch zugesichert, allen Drittschuldnern die Erledigung der Vorpfändung zu bestätigen.


    Problem bei solchen Konstellationen aber tatsächlich der Zeitablauf, da trotz Erledigung der Forderung die direkte Wirkung der Maßnahmen dergestalt, dass der pfändbare Einkommensanteil erstmal nicht zur Verfügung steht, da der Arbeitgeber die Vorpfändung, so lange dort nicht rechtzeitig vor Abrechnung die Aufhebung bekannt wird, noch berücksichtigen muss und erst mit nächster Gehaltszahlung einen Monat später die Nachzahlung erfolgt.

    Auch wenn im Endeffekt kein zusätzlicher Geldbetrag an den Gläubiger abgeführt wird, entsteht doch ein u.U. massiver Schaden, da der pfändbare Einkommensanteil erst einen Monat später zur Verfügung stehen wird.


    Da dachte ich, sollte es doch ein passendes Rechtsmittel geben, mit dem die betreffende Maßnahme - bei vorliegenden Nachweisen - sofort aufzuheben wäre.

  • Dann eben eine Vollstreckungsabwehrklage mit einstweiliger Anordnung. Solange die Vorpfändung trotz nachweislicher Erfüllung aufrechterhalten wird, besteht dafür ein Rechtsschutzinteresse.

    Dafür (beides) ist aber erstmal das Prozessgericht zuständig.

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