Ich hätte gerne mal ein Feedback, ob und wie weit andere Gerichte Anstregungen unternehmen, um die gesetzlichen Erben im Rahmen einer Testamentseröffnung zu ermitteln.
Dazu möchte ich kurz darstellen, wie am hiesigen Gericht und auch an allen anderen Gerichten im hiesigen Umkreis nach meiner Kenntnis verfahren wird:
In der Regel beginnt das Verfahren mit einer Sterbefallmitteilung des ZTR. In dieser ist ein Ansprechpartner genannt. Meist handelt es sich um einen der nächsten Angehörigen (Ehepartner, Kind, ...) der meist mit dem Besorger der Bestattung identisch ist. Diesem übersenden wir einen Fragebogen bzgl. der gesetzlichen Erben. An die Personen, die dann im Fragebogen angegeben werden, erfolgt dann eine Benachrichtigung im Rahmen der Eröffnung.
Oder die Beteiligten sprechen von sich beim Nachlassgericht vor, stellen einen Eröffnungs"antrag" und geben im Rahmen des "Antrags" die gesetztlichen Erben an.
Ob die Daten aus dem Fragebogen zutreffend und vollständig sind, wird in der Regel nicht geprüft, sondern man verlässt sich darauf, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
D. h. man verlässt sich z. B. auch darauf, dass derjenige, der die Angaben im Fragebogen macht oder der diese zu Protokoll gibt,
- auch Kinder von vorverstorbenen Personen angibt
- z. B. wenigstens Namen und letzte Wohnorte von Personen angibt (damit das Gericht einen Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen hat) und diese Personen nicht gänzlich unter den Tisch fallen lässt usw.
Frage/n:
Gibt es Gerichte, die in jedem Fall, weitere Ermittlungen bzgl. der gesetzlichen Erben vornehmen, also z. B. immer (!) z. B. das Standesamt anschreiben, um verlässliche(re) und ggf. weitere Daten zu erhalten oder um die bekannten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen?
Wenn ja, welche Ermittlungstätigkeiten werden durchgeführt? Wird außer einer Nachfrage beim Standesamt noch weiteres veranlasst?
Hier und im Umkreis der Nachbargerichte erfolgt eine solche Ermittlung nicht bzw. nur dann, wenn man von dem o. g. Ansprechpartner keine Rückmeldung erhält oder z. B. Anhaltspunkte dafür hat, dass die Angaben nicht vollständig oder falsch sind.
Diese Frage hat mich schon immer interessiert. Hintergrund ist aber ein aktueller Fall:
Eheleute M und F machen ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu Erben ein und als Erbe des Längslebenden die Tochter T aus der 1. Ehe der F. Weitere Kinder der Ehelaute außer der T ergeben sich aus dem Testament nicht.
Die Ehefrau F verstirbt zuerst (z. B. 1985).
Der Ehemann M gibt im Rahmen des Eröffungsverahrens 1985 an, als gesetzliche Erben gäbe es nur ihn und die Tochter T der Ehefrau aus 1. Ehe. Der Ehemann M und die Tochter T werden im Rahmen der Eröffnung nach der Ehefrau entsprechend 1985 benachrichtigt. Weitere Ermittlungen oder Benachrichtigungen durch das Gericht erfolgen nicht, da man sich darauf verlässt hat, dass die Angaben des M richtig und vollständig sind.
Nachdem nunmehr auch der Ehemann verstorben ist (2017), stellt sich heraus, dass es aus der Ehe von M und F noch eine weitere Tochter T2 gibt, von deren Existenz der Ehemann M 1985 offenbar zwar gewusst hat, diese aber (absichtlich) im Rahmen der Eröffnung nach der Ehefrau F 1985 nicht angegeben hat. T2 wird bzgl. des Todes der F daher erst im Jahre 2017 benachrichtigt. Erst durch die jetzt erfolgte Benachrichtigung erfährt T2 vom Tod der F und der Existenz des Testaments und davon, dass sie selbst nicht Erbin geworden ist.
T2 "beschwert" sich jetzt, dass sie 1985 ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätte, wenn Sie gewusst hätte, dass sie aufgrund des Testaments nichts erbt. Jetzt könne sie den Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen, da dieser verjährt sei und macht jetzt Schadensersatzansprüche gegen das Gericht/Land geltend, denn das Gericht hätte gegen seine Pflicht (alle) gesetzlichen Erben von Amts wegen zu ermitteln, verstoßen.
Ich will hier nicht unbedingt wissen, ob der Pflichtteilsanspruch tatsächlich verjährt ist, aber ich will damit aufzeigen, dass sich ja durchaus Probleme ergeben können, wenn dass Gericht sich auf Angaben verlässt, anstatt selbst zu ermitteln um verlässliche Daten zu erhalten.
Von daher wie gesagt die Frage/n:
Welche Anstrengungen unternehmen andere Gerichte und / oder verlassen diese sich grds. auch (nur) auf die Angaben?
Und sind ggf. Schadensersatzansprüche von Personen denkbar, wenn das Gericht keine weitere Anstregungen unternommen hat selbst zu ermitteln bzw. nicht geprüft hat, ob die bekannten Daten richtig und vollständig sind.