Umfang der Amtsermittlungspflicht bzgl. d. gesetzlichen Erben bei der Eröffnung

  • Die eV kannst du sicher nicht verlangen. Er ist Alleinerbe, das ist, wie du schilderst, sicher. Ich habe in solchen Fällen selbst einige Ermittlungen angestellt, z.B. über weitere Verwandte, Bekannte des Erblassers, Anfrage an die Botschaft um Mithilfe etc. Wenn alles im Sand verlief, habe ich die Ermittlungen nach Pflichtteilsberechtigten eingestellt.

  • Nein, den habe ich nie bemüht. In meinem Bundesland ist mir zwar ein Schadensfall bekannt, lange her. Da hat das Nachlassgericht bei einem sehr hohen Nachlass und sicherer Kenntnis, dass es ein weiteres Kind gab, sich mit der Erklärung begnügt, dass man nichts zu seinem Aufenthalt wisse. Die Daten waren bekannt, man hätte leicht über Geburtseintrag weiter kommen können (nach Ansicht des Gerichts). Der Pflichtteilsberechtigte meldete sich Jahre später und machte gegen das Land die entgangenen Zinsen seines Pflichtteils geltend und bekam Recht. Aus diesem Grund habe ich ermittelt, was mir möglich war und manchmal sogar Erfolg gehabt. Pflegschaft habe ich zur Ermittlung von Pflichtteilsberechtigten nie angeordnet.

  • Habe ich gelesen, insbesondere den Satz, könnte ... bestellt werden,mangels Kenntnis verjährt sein Anspruch aber nicht....

    Hier habe ich aber das Problem mind. 5 Ehen, weitere sind nicht ausgeschlossen, der EL selber spricht nur ein Kind an, hat aber nach Auskunft dieses Kindes = Erben mind. einen weiteren Nachkommen, über dessen Abkömmlinge nichts bekannt sei.
    An der Stelle sehe ich die von Uschi beschriebenen Probleme. Da ich keine Ahnung habe wo und wie ich weiter suchen soll kam der Gedanke, dass in diesem Fall der Pfleger nach 1913 eben nicht abwegig ist.

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