Pfändung der Mietkaution

  • Für die Mietkaution ist nicht die Bank Drittschuldner sondern der Vermieter. Der angebliche Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung wird gepfändet.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie willst Du da vor Pfändung rankommen? Das Sparbuch hat der Vermieter.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Pfänden kannst du (fast) alles. Es wird ja nur der ANGEBLICHE Anspruch gepfändet. Wenn kein Kautionskonto besteht, würde ich es aber lieber lassen, verursacht nur Kosten.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nein und das hat dir Araya doch auch geschrieben:

    Zitat

    Der angebliche Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung wird gepfändet.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Ich weiß nicht, ob ich als Wiedereinsteiger in M-Sachen zu pingelig bin:

    Gepfändet wird "Pfändung der Mietkaution" beim Vermieter.

    Ist damit automatisch die Pfändung des Rückgabeanspruchs der Mietkaution gemeint oder muss der Antrag berichtigt werden?

  • Ich weiß nicht, ob ich als Wiedereinsteiger in M-Sachen zu pingelig bin:

    Gepfändet wird "Pfändung der Mietkaution" beim Vermieter.

    Ist damit automatisch die Pfändung des Rückgabeanspruchs der Mietkaution gemeint oder muss der Antrag berichtigt werden?


    Hier würde ich auf eine Berichtigung des Antrages dringen. Gepfändet werden durch Pfüb Ansprüche des Schuldners gegen den DS und nicht Gegenstände bzw. Rechtsbegriffe.

  • Ich wäre da nicht so streng, weil es m. E. eindeutig (und nicht etwa zweifelhaft) ist, was da gepfändet wird ("Pfändung des Herausgabeanspruches der Mietkaution"). Denn es dürfte wohl eindeutig sein, daß nicht der gegen sich selbst gerichtete Anspruch des Schuldners (nämlich des Drittschuldners/Vermieters auf Zahlung der Mietkaution) gemeint ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Ich wäre da nicht so streng, weil es m. E. eindeutig (und nicht etwa zweifelhaft) ist, was da gepfändet wird ("Pfändung des Herausgabeanspruches der Mietkaution"). Denn es dürfte wohl eindeutig sein, daß nicht der gegen sich selbst gerichtete Anspruch des Schuldners (nämlich des Drittschuldners/Vermieters auf Zahlung der Mietkaution) gemeint ist.

    :zustimm:

  • Ich wäre da nicht so streng, weil es m. E. eindeutig (und nicht etwa zweifelhaft) ist, was da gepfändet wird ("Pfändung des Herausgabeanspruches der Mietkaution"). Denn es dürfte wohl eindeutig sein, daß nicht der gegen sich selbst gerichtete Anspruch des Schuldners (nämlich des Drittschuldners/Vermieters auf Zahlung der Mietkaution) gemeint ist.


    Ganz korrekt ist es trotzdem nicht. Eine vernünftige Anspruchsbezeichnung sieht anders aus. ;)

  • Ganz korrekt ist es trotzdem nicht. Eine vernünftige Anspruchsbezeichnung sieht anders aus. ;)


    Wie definierst Du denn "korrekt"? M. E. muß sich die Anspruchsbezeichnung daran messen lassen, ob sie zu unbestimmt ist und zu Zweifeln veranlaßt, welche konkrete Forderung (Anspruch, Recht) jetzt Gegenstand der Pfändung sein soll. Das würde ich hier verneinen. Jedenfalls kann die Bezeichnung in den verschiedensten Weisen geschehen und erfordert nicht, daß die Forderung rechtlich richtig und in allen ihren Einzelheiten gekennzeichnet wird (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 496). Im allgemeinen Sprachgebrauch ist die hier gewählte Bezeichnung doch auch gar nicht unüblich?

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  • Ganz korrekt ist es trotzdem nicht. Eine vernünftige Anspruchsbezeichnung sieht anders aus. ;)


    Wie definierst Du denn "korrekt"? M. E. muß sich die Anspruchsbezeichnung daran messen lassen, ob sie zu unbestimmt ist und zu Zweifeln veranlaßt, welche konkrete Forderung (Anspruch, Recht) jetzt Gegenstand der Pfändung sein soll. Das würde ich hier verneinen. Jedenfalls kann die Bezeichnung in den verschiedensten Weisen geschehen und erfordert nicht, daß die Forderung rechtlich richtig und in allen ihren Einzelheiten gekennzeichnet wird (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 496). Im allgemeinen Sprachgebrauch ist die hier gewählte Bezeichnung doch auch gar nicht unüblich?


    Vielleicht bin ich tatsächlich zu genau, möglich. (Auch wenn der allgemeine Sprachgebrauch nicht immer in der Juristerei der entscheidende ist.)

    Weitere Meinungen zum Problem würden mich auch interessieren.

  • Eine "Bezugnahme auf den allgemeinen Sprachgebrauch" ist nicht ausreichend. Zu unterscheiden ist insbesondere, ob eine bereits fällige oder eine noch nicht entstandene, aber in Aussicht stehende - sogenannte zukünftige - Forderung gepfändet wird.
    So ist z.B. bei einer Mietkaution der Rückzahlungsanspruch erst nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, also nach Wegfall des Sicherungszwecks und nach Abzug evtl. Ansprüche aus dem Mietverhältnis.

  • Zu unterscheiden ist insbesondere, ob eine bereits fällige oder eine noch nicht entstandene, aber in Aussicht stehende - sogenannte zukünftige - Forderung gepfändet wird.


    Da beides pfändbar ist: Wieso soll das bei der Bezeichnung unterschieden werden?

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