Erbscheinsantrag durch Finanzamt gemäß §792 ZPO

  • Hallo,

    bei mir beantragt das Finanzamten Erbschein gemäß §792 ZPO. Sie sind Gläubiger einer Miterbin. Müssen sie einen Titel vorlegen oder reicht der Steuerbescheid im Verwaltungsverfahren?
    Nach meinem Kommentar muss das Finanzamt einen Titel nach der ZPO vorlegen, die anderen Nachlassgerichte lassen den Steuerbescheid genügen.

    Liebe Grüße

  • Öffentlich-rechtliche Forderungen wie die des Finanzamtes werden doch grds. ohne ZPO-Titel vollstreckt. Zur Anordnung einer Zwangsversteigerung oder Eintragung einer Zwangshypothek würden mir z.B. Unterschrift, Dienstsiegel und der Satz "Die Forderung ist vollstreckbar" genügen. Daher fände ich es ziemlich unsinnig und unlogisch, für einen Erbscheinsantrag einen ZPO-Titel zu verlangen.
    Wie soll das Finanzamt den denn auch beschaffen? Soll es Zivilklage auf Zahlung von Steuern erheben? Würde da nicht jeder Richter die Zulässigkeit des Zivilrechtweges verneinen?

  • Grundsätzlich stimme ich dir zu. Ohne meinen Kommentar würde ich mich deiner Meinung auch anschließen.

    Palandt schreibt zur Antragsberechtigung folgendes: "Nachlassgläubiger nur,wenn sie durch Vorlage eines Titels nach Maßgabe von ZPO 792; 896 berechtigt sind, in die Rechte des Erben einzugreifen. Gleiches gilt für das Finanzamt, das sich als Vollstreckungsbehörde nicht ohne weiteres auf ZPO 792 analog berufen kann. Bei öffentlich-rechtlicher Vollstreckung aus Verwaltungsakt hat dieser idR nicht Titelfunktion."

    Verstehe ich diese Kommentarstelle denn falsch?

  • Aber sollte ich mich nun entscheiden, den Erbschein auch ohne Titel zu erteilen. Die Vorlage eines Nachweises der behaupteten Forderung oder die Vollstreckbarerklärung des Steuerbescheides mit Siegel und Unterschrift ist schon erforderlich oder? Also ganz ohne Nachweis geht ja auch nicht, oder?

  • 45: Also ich würde der Entscheidung jetzt entnehmen, dass das Finanzamt nur ein Antragsrecht hat, wenn sie die Immobiliarvollstreckung beabsichtigt, da sie sonst den Erbschein gar nicht benötigen. Korrigiere mich bitte, wenn ich falsch liege.

    In der Entscheidung hatte das Finanzamt einen Anspruch gegen den Erblasser. In meinem Fall besteht der Anspruch aber gegenüber einer Miterbin. Macht das einen Unterschied?

  • In meinem Fall besteht der Anspruch aber gegenüber einer Miterbin. Macht das einen Unterschied?

    Enorme Schwierigkeiten ins Forum zu kommen. Die Einschränkung hinsichtlich des Antragsrechts sehe ich auch so. Auf Anhieb würde ich auf die Absicht zur Teilungsversteigerung tippen (Zöller/Stöber § 792 Rn 1).

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