Erbteilsübertragungsvertrag?

  • Hallo,

    ich bin in folgender Sache etwas ratlos:

    Es liegt der Antrag vor, den Erbteil der Person X in das Eigentum des Ehepaars YZ umzuschreiben. Der Erbteil der Person X setzt sich wie folgt zusammen: Ursprünglich war eine Erbengemeinschaft lfd. Nr. 4 a-k eingetragen. Person 4 d aus dieser Erbengemeinschaft wurde wiederum von einer (Unter-)Erbengemeinschaft lfd Nr. 4 l-p beerbt. 2 Personen aus dieser Erbengemeinschaft haben ihren Erbteil an eine weitere Person q übertragen. Und diese Person wurde nun von X allein beerbt. (Puh :D)
    Nun mein Problem:
    Im Vertrag steht,dass X ihre "gesamten Anteile" an das Ehepaar veräußert. Es ist nirgendwo die Rede von einer Übertragung der Erbteile. Etwas später im Vertrag wird dann die Auflassung an das Ehepaar erklärt, "so dass die Käufer neben den weiteren Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden." Nun meine Frage:

    Verfügt X hier an ihrem Anteil am Nachlass? Ich habe gelesen, dass ein Alleinerbe eines Miterben über einen ererbten Anteil an einer Miterbengemeinschaft gem. § 2033 verfügen kann. Ich bin mir aber nicht sicher, ob dieser Fall hier zutrifft. Wäre das in diesem Sinne nicht eine Verfügung über einen einzelnen Nachlassgegenstand?

    Ich bin wirklich sehr dankbar für Antworten. Ich habe leider keinen vergleichbaren Thread gefunden.

  • Steht, was du ausführst, im Vertrag oder kommst du nur über das GB zu dieser Schlussfolgerung? Mich macht die Auflassung stutzig, das müsste eine Einigung sein. Könnte man aber dahingehend auslegen, wenn sich aus dem Sachverhalt eindeutig ergibt, dass alle Erbteile gemeint sind und nicht, was nicht geht, nur bezüglich dieses Grundstücks eine Übertragung erfolgen soll.

  • Da gibt es nichts auszulegen. Wenn der Notar den Unterschied zwischen Auflassung und Erbteilsübertragung nicht kennt, ist ihm nicht zu helfen. Es ist wirklich unglaublich!

    Im vorliegenden Fall kommt nur die Übertragung der Erbteile am Nachlass des (zweiten) Erblassers 4d in Betracht.

    Alles andere ist sinn- und zwecklos.

  • Ich tue mich mit der Auslegung von notariellen Urkunden auch schwer, weil ein Notar das ja grundsätzlich schon weiß/"wissen sollte". Die Auslegung hört da auf, wo der Bestimmtheitsgrundsatz anfängt, heißt es ja so schön.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Steht, was du ausführst, im Vertrag oder kommst du nur über das GB zu dieser Schlussfolgerung?

    Der komplette Werdegang ergibt sich aus dem GB. Im Vertrag wird nur insofern Bezug genommen, als dass gesagt wird, dass X Mitglied einer Erbengemeinschaft von 11 Personen ist.

  • Es liegt der Antrag vor, den Erbteil der Person X in das Eigentum des Ehepaars YZ umzuschreiben. ...
    Im Vertrag steht,dass X ihre "gesamten Anteile" an das Ehepaar veräußert. Es ist nirgendwo die Rede von einer Übertragung der Erbteile. Etwas später im Vertrag wird dann die Auflassung an das Ehepaar erklärt, "so dass die Käufer neben den weiteren Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden."


    auslegen würde ich das nicht.
    Besteht der Nachlass nur noch aus diesem Grundstück?
    Das würde ich auf alle Fälle klären lassen. Die Auflassung spricht natürlich nicht für den Notar, aber er kann seine Urkunde mE berichtigen.

  • Steht, was du ausführst, im Vertrag oder kommst du nur über das GB zu dieser Schlussfolgerung?

    Der komplette Werdegang ergibt sich aus dem GB. Im Vertrag wird nur insofern Bezug genommen, als dass gesagt wird, dass X Mitglied einer Erbengemeinschaft von 11 Personen ist.

    Nein, da sehe ich auch keine Möglichkeit der Auslegung. Da hat jemand nicht kapiert, was Erbteilsübertragung ist.

  • Und außerdem hat er nicht kapiert, dass es zwei Erbengemeinschaften (eine Ober- und eine Untererbengemeinschaft) sind und dass nach Sachlage von den Veräußerern nur deren Anteile an der Untererbengemeinschaft übertragen werden können. Gott sei Dank gibt es nur einen Erwerber, sonst wäre vielleicht auch noch vergessen worden, das Anteilsverhältnis mehrerer Erwerber anzugeben.

    Wahrlich unterirdisch!

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