Kläger beauftragt RA, der nur im Termin auftritt

  • Die Klägerin, eine Energieversorungsgesellschaft, eine AG, bevollmächtigt eine Dame, neben vielen anderen Personen, sie bei sämtlichen Prozesshandlungen betreffend Rechtsstreitigkeiten umfassend zu vertreten.
    Diese Dame nennt sich selbst"Prozessbevollmächtgte" Sie legt im Termin eine Untervollmacht vor, wonach sie einen RA einer ansässigen Kanzle mit der Vertretung im Termin beauftragt. Der RA is zum Termin erschienen.

    Der RA macht nun gegenüber der Klägerin, seiner Auftraggeberin, 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr geltend. Die Klägerin reicht diese Kosten zur Kostenfestsetzung zum Amtsgericht ein.

    M.E. kann eine 0,65 Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr geltend gemacht werden.

  • Unter der Voraussetzung dass von der von dir genannten "Dame" selbst keine Kosten geltend gemacht werden, würde ich dazu tendieren die beantragten Gebühren festzusetzen, da sie die Gebühren eines Rechtsanwaltes am Geschäftsort nicht überschreiten dürften, dort ziehe ich die Grenze.

    Da die "Dame" keine eigenen Kosten geltend gemacht hat (da diese ansonsten eine 1,3 Verfahrensgebühr+Post/Tele+USt zusätzlich zu der 0,65 des UBV geltend machen dürfte) ist es - im Ganzen betrachtet ein Minderantrag.


    Ansonsten hast du natürlich recht und 0,65 ist(nur den UBV betrachtet) richtig.

  • Entscheidend ist der Auftrag an den RA, der im Termin aufgetreten ist. Wenn er ausschließlich auf die Vertretung im Termin gerichtet war, war der RA Terminsvertreter i. S. v. Nrn. 3401, 3402 VV und eben nicht allgemeiner Verfahrensbevollmächtigter, für den die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV entstünden. Der Unterbevollmächtigte ist insoweit wie ein Terminsvertreter zu behandeln (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. [2017], Nr. 3401 VV Rn. 10; Enders, JurBüro 2004, 627, 630). Insofern erscheinen die von dem RA berechneten Kosten deshalb tatsächlich auch gar nicht in dieser Höhe entstanden zu sein, weshalb sie (unabhängig von der grds. Erstattungsfähigkeit nach § 91 II ZPO eines RA als Verfahrensbevollmächtigter) nicht zu erstatten wären.

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  • Noch als Ergänzung: In der Fallgestaltung, in der kein RA als Verfahrensbevollmächtigter (HBV) existiert, wird auch die Meinung vertreten, daß die VG Nr. 3401 VV des TV nicht 0,65, sondern allenfalls 0,4 beträgt (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 3401 VV Rn. 35; so zur BRAGO: OLG Stuttgart, JurBüro 1975, 1471; OLG Frankfurt, AnwBl 1980, 462 = JurBüro 1980, 1586 m. Anm. Mümmler; a. A. Hansens/Braun/Schneider/Hansens, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. [2007], T 8 Rn. 330; Hansens, RVGreport 2004, 369, 373).

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