Besondere amtliche Verwahrung einer Ausfertigung eines not. Testaments möglich?

  • In der vorliegenden Akte beantragt ein Notar aus Hessen, auf ausdrücklichen Wunsch der Testatorin mit Wohnsitz in der Schweiz, gemäß § 344I2 Fam FG eine Ausfertigung der Urkunde bei Gericht in Berlin zu verwahren. Die Originalurkunde ist am Wohnsitz der Testatorin in der Schweiz.
    Kann ein Ausfertigung eines not. Testaments in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden? Kann ich das annehmen? Müsste nicht das Original verwahrt werden? Es werden doch keine Ausfertigungen im Falle des Todes eröffnet...? Bin dankbar für Rat.

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