Ist jedes Amtsgericht, auch wenn es keine Nachlassgericht hat, zur Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung zuständig ?
Ist jedes Amtsgericht, auch wenn es keine Nachlassgericht hat, zur Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung zuständig ?
§ 344 Abs. 7 FamFG
Was soll uns diese Antwort sagen? Die Vorschrift benennt die weitere Zuständigkeit eines anderen Nachlaßgerichts. olliks Amtsgericht hat aber (noch) kein Nachlaßgericht und dürfte damit (noch) nicht zuständig sein. Oder?
Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)
Ich meine nein, da sachlich unzuständig.
Die entgegen genommne Erklärung ist wirksam und fristwahrend, auch beim unzuständigen Gericht.
Ausser Du verweigerst von vornherein die Niederschrift und sendest die Ausschlagung zurück oder leitest an das NL-Gericht weiter.
Siehe MüKo zum FamFG (§ 344 Rn.53)
Und die betreffenden Gerichte daher - als Gericht - erst ab 01.01.2018 zuständig werden. Genauso gut (und schlecht) könnte man beim Vermessungsamt oder beim Kiosk um die Ecke (unwirksam) ausschlagen.
Aber ab 01.01.2018 hat "sein" Amtsgericht ein Nachlassgericht, so dass die Frage dann für die Zeit ab 01.01.2018 überflüssig wäre und daher nur für den Rechtszustand im laufenden Jahr 2017 Sinn macht.
Das wird ja immer besser.
Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)
Oh, seit wann denn das ??
Fristwahrend kann man nur beim für den Erbfall zuständigen Nachlassgericht ausschlagen oder bei dem Nachlassgericht, an dem man selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 344 VII FamFG). Es wäre mir neu, dass man bei jedem AG / Nachlassgericht fristwahrend ausschlagen könnte ....
Wär mir auch neu !
Ich kenne es nur bei Erbscheinsanträgen so, dass diese bei jedem Amtsgericht gestellt werden dürfen ( jedenfalls nach h.M. ) . Allerdings haben diese kein Fristproblem.
Wäre eine analoge Anwendung des § 2 III FamFG (so gelesen im Müko 2. Auflage 2013 Rn. 43 u. 44), dazu gibt es auch Rechtssprechung. Gilt allerdings für die Abgabe vor einem örtlich unzuständigen Gericht.
Die Fälle, in denen der glorreiche Landesgesetzgeber so eine Art "zentrales Nachlassgericht" (oder mehrere davon) eingerichtet hat und der nicht gut transportfähige Bürger (oder auch der einfach nur arme Bürger, der nicht das Geld hat, zum entfernten "zuständigen" Nachlassgericht zu fahren) es nicht zum "örtlich zuständigen" Nachlassgericht schafft.
Welcher Landesgesetzgeber das ist? Na der Baden-Württembergische natürlich, der zB dem AG Mosbach die Zuständigkeit in Nachlasssachen für die AG-Bezirke Mosbach, Buchen und Adelsheim ("Badisch-Sibirien") zugewiesen hat. Und das sind ganz schöne Entfernungen, von Hardheim nach Mosbach über 40 Kilometer über Landstraßen (für öffentliche Verkehrsmittel gibt Google auf und teilt mit, dass eine Route nicht berechnet werden kann).
"Dein verk*ckter Kommentar war natürlich nur ein Spaß, alles klar." - Kraftklub
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