Im Grundbuch ist die Erblasserin als Alleineigentümerin eingetragen.
Sie hat mit ihrem vorverstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, inwelchem sie sich gegenseitig als Alleinerben und zwei namentlich benannte Kinder als Schlusserben für den Fall eingesetzt haben, dass der überlebendeEhegatte über den gesamten Nachlass nicht letztwillig verfügt hat.
Das Testament enthält folgende Pflichtteilsklausel:
„Sollte eines unserer Kinder beim Todedes erstversterbenden Elternteils gegenüber dem überlebenden Elternteil von uns seinen Pflichtteil durchsetzen, so soll jede zu seinen Gunsten in diesem Testament getroffene Verfügung unwirksam sein. Das betreffende Kind ist einschließlich seiner Abkömmlinge auch beim Tode des zweitversterbenden Elternteils auf den Pflichtteil verwiesen.“
Ich frage mich jetzt, ob es sich bei dieser Formulierung um eine spezielle Verwirkungsklauseln mit nicht eindeutiger Verhaltensanforderung im Sinne der Entscheidung des BGH vom 02.06.2016 – V ZB 3/14 (DNotZ 2016, 934) handelt und ich einen Erbschein benötige, weil nicht klar sein könnte, ob hier die gerichtliche Durchsetzung gemeint ist oder schon die Geltendmachung gegenüber dem überlebenden Ehegatten ausreicht, wenn dieser einverstanden ist.