Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz auch bei Rechtspflegertermin?

  • Guten Tag zusammen,
    nachdem ich viele Jahre auf dem Gebiet des Arbeitsrechts unterwegs war, bin ich nun im Bereich Asylrecht und Asylbewerberleistungsgesetz tätig. U.a. kümmere ich mich darum, für minderjährige Asylbegehrende, die nicht mit ihren Eltern, aber z. B. Onkel und Tante unterwegs sind, die Vormundschaft für Tante und Onkel zu erhalten. In diesem Zusammenhang habe ich folgende Frage, die ich bisher weder mit meiner "Bibliothek" noch durch Stöbern in diesem Forum beantworten konnte:
    Die Entscheidung trifft ein/e Richter/in, Dolmetscher - ich nehme an, nach Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - wird durch das Gericht gestellt.

    Die Entscheidung wird der/dem Asylbegehrenden im Anschluss regelmäßig durch eine/n Rechtspfleger/in erläutert. Wer ist hier für die Gestellung eines Dolmetschers zuständig?
    Das Gericht? Der/die Asylbegehrende bzw. d. Antragsteller?
    Ich würde mich sehr über Hinweise freuen.
    Gruß
    B. Sedreg

  • Versuche mal § 185 GVG und die dortige Kommentierung.
    Mit "Die Entscheidung wird der/dem Asylbegehrenden im Anschluss regelmäßig durch eine/n Rechtspfleger/in erläutert." meinst Du vermutlich das Verpflichtungsgespräch nach § 1789 BGB. Da sollte nach meiner Auffassung nichts anderes gelten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (28. Dezember 2017 um 15:16) aus folgendem Grund: Buchstabe fehlte

  • Ich werde dann für die nächste Vormundschaftsangelegenheit einfach beantragen, dass sowohl
    bei Gericht als auch beim anschließenden Verpflichtungsgespräch ein Dolmetscher seitens des Gerichts hinzugezogen wird und die Sprache angeben?

    Gruß (und einen guten Rutsch nach 2018!)
    Sedreg

  • Nicht beantragen, sondern auf die mangelhaften Sprachkenntnisse hinweisen und die Hinzuziehung anregen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ....

    Die Entscheidung wird der/dem Asylbegehrenden im Anschluss regelmäßig durch eine/n Rechtspfleger/in erläutert. ....

    Diese Hypothese ist dringend zu überprüfen. Der Themenstarter meint ganz sicher nicht das Verpflichtungsgespräch.

    Bei uns beschäftigen sich Rechnungsprüfer genau mit dieser kreativen Fragestellung. Es ist der Versuch, einen größeren Anteil der Übersetzerkosten auf das Gericht zu verlagern.

  • #3?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es handelt sich um das Verpflichtungsgespräch, zu dem die Rechtspfleger den vom Gericht bestimmten Vormund laden.

    Mir geht es auch nicht darum, Kosten auf das Gericht "abzudrücken". Ich will einfach nur wissen, warum bei der Auswahl des Vormundes durch den Richter ein Dolmetscher geordert wird und dies für den konstitutiven Akt der Bestellung des Vormundes durch Verpflichtung nicht der Fall ist.

    Gruß
    Sedreg

  • Mir geht es auch nicht darum, Kosten auf das Gericht "abzudrücken". Ich will einfach nur wissen, warum bei der Auswahl des Vormundes durch den Richter ein Dolmetscher geordert wird und dies für den konstitutiven Akt der Bestellung des Vormundes durch Verpflichtung nicht der Fall ist.

    Typische Juristenantwort: Das kommt drauf an. Gelegentlich wird es schlicht vergessen. Meistens (so auch bei uns) liegt es aber daran, dass, wenn eine neue Vormundschaftsakte in der Zuständigkeit des Rechtspflegers angelegt wird, grundsätzlich nur der Bestellungsbeschluss zur Akte gelangt bzw. diese damit beginnt. Die Information, dass im Termin ein Dolmetscher anwesend war, haben wir also nicht und laden den Vormund mit dem üblichen Anschreiben (auf Deutsch). Grundsätzlich gehen wir auch davon aus, dass der Richter einen Vormund auswählt, der der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist oder in der Lage, mit Hilfe anderer (von ihm gestellten!) Personen mit dem Gericht zu kommunizieren und sein weiteres Amt auszuüben, denn ansonsten wäre er (so wird das mittlerweile auch von den hiesigen Richtern gesehen) ungeeignet (schließlich wird ihm später beim Abfassen von Berichten pp. auch kein Dolmetscher vom Gericht zur Seite gestellt).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Es handelt sich um das Verpflichtungsgespräch, zu dem die Rechtspfleger den vom Gericht bestimmten Vormund laden.

    Mir geht es auch nicht darum, Kosten auf das Gericht "abzudrücken". Ich will einfach nur wissen, warum bei der Auswahl des Vormundes durch den Richter ein Dolmetscher geordert wird und dies für den konstitutiven Akt der Bestellung des Vormundes durch Verpflichtung nicht der Fall ist.

    Gruß
    Sedreg


    Vermutlich, weil man grundsätzlich als Voraussetzung für die Geeignetheit eines Vormundes das halbwegs sichere Beherrschen der deutschen Sprache voraussetzt.

    Wenn das nicht der Fall ist, wie soll z. B. die Antragstellung für den Mündel bei Behörden erfolgen? Jedesmal mit Dolmetscher? Auf wessen Kosten? :gruebel:

  • In der Problemdarstellung heißt es aber: Die Entscheidung wird der/dem Asylbegehrenden im Anschluss regelmäßig durch eine/n Rechtspfleger/in erläutert. .

    Mir liegt viel an der Klarstellung, dass diese Erläuterung durch den Rechtspfleger weder regelmäßig noch überhaupt vorgesehen ist. Es ist Aufgabe des Vormundes, seinem Mündel die neue Situation zu erläutern. Und dazu braucht der Vormund einen Übersetzer.

  • In der Problemdarstellung heißt es aber: Die Entscheidung wird der/dem Asylbegehrenden im Anschluss regelmäßig durch eine/n Rechtspfleger/in erläutert. .

    Mir liegt viel an der Klarstellung, dass diese Erläuterung durch den Rechtspfleger weder regelmäßig noch überhaupt vorgesehen ist. Es ist Aufgabe des Vormundes, seinem Mündel die neue Situation zu erläutern. Und dazu braucht der Vormund einen Übersetzer.

    Der dann i. d. R. von ihm zu stellen ist. Ob er die Kosten hierfür hinterher als Auslagen geltend machen kann, kommt auf den Einzelfall an (ist aber grundsätzlich möglich).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich habe mir bereits den langen Thread zur Thematik "Minderjähriger Asylbegehrender wird nicht von seinen Eltern begleitet, sondern von einem Onkel" durchgelesen (leider ohne Ergebnis im Hinblick auf meine Frage). Fakt ist, das Gericht hat keine Hemmung, einen nicht deutsch sprechenden Onkel oder aber einem volljährigen Bruder o.ä. die Vormundschaft zu übertragen. Das Gericht bestellt für diesen Termin auch den Dolmetscher......
    Den Antrag stellen "wir " (ich arbeite in einer Aufnahmeeinrichtung).
    Wir (Rechtspfleger und ich) sind uns einig, dass das vernünftig geregelt werden muss (Ich meine, dass auch für diesen Teil ein Dolmetscher zu ordern ist), bisher hangeln wir uns so von Fall zu Fall.

    Gruß
    Sedreg

  • Es wäre schon interessant, was wäre, wenn Dolmetscherkosten im laufenden Vormundschaftsverfahren als Auslagen geltend gemacht werden. Hier ist so etwas bisher nicht vorgekommen. Allerdings achten die Richter offensichtlich darauf, dass die Vormünder, wenn sie aus dem familiären Umfeld der minderjährigen Flüchtlinge kommen, der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind. Ansonsten wird Amtsvormundschaft angeordnet. So ist zumindest die Praxis bei uns.

  • Es wäre schon interessant, was wäre, wenn Dolmetscherkosten im laufenden Vormundschaftsverfahren als Auslagen geltend gemacht werden. Hier ist so etwas bisher nicht vorgekommen. Allerdings achten die Richter offensichtlich darauf, dass die Vormünder, wenn sie aus dem familiären Umfeld der minderjährigen Flüchtlinge kommen, der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind. Ansonsten wird Amtsvormundschaft angeordnet. So ist zumindest die Praxis bei uns.

    Bei uns würde wohl ein Berufsvormund oder ein über den Kinderschutzbund geschulter ehrenamtlicher Vormund bestellt werden, die dann u. U. auch Dolmetscherkosten geltend machen können.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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