Antrag nach 850 k und vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • Hallo, ich bin neu in der Abteilung für Vollstreckungssachen und hatte folgendes Problem.

    Schuldner kam heute und stellte einen Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages und die Pfändung erstmal einstweilen einzustellen. Unterlagen konnte er mir nur elektronisch vorzeigen, ich habe ihm gesagt er soll diese umgehend nachreichen.

    jetzt hätte ich ja einen Beschluss bzgl. der einstweiligen Einstellung erlassen müssen.

    Wie schnell muss die einstweilige Einstellung des Verfahrens geschehen?
    Eine Kollegin, die ich diesbezüglich befragte, meinte ich könnte noch bis zum 2. warten, da jetzt eh nichts passieren würde und ich müsste mir keinen Gedanken machen. Diese mache ich mir nun aber doch.
    Ebenso wurden auch die Unterlagen noch nicht schriftlich nachgereicht.

    Danke für eure Antworten und entschuldigt falls diese Frage zu "doof" ist.

    Einmal editiert, zuletzt von kabati (29. Dezember 2017 um 16:36)

  • Aus meiner Sicht würde ich die einstweilige Einstellung erlassen, um die Rechte des Schuldners zu wahren. Aufgrund der kalendarischen Situation ist allerdings aus meiner Sicht tatsächlich davon auszugehen, daß ein Zuwarten bis zum 02.01 unschädlich wäre. Das bislang noch keine schriftlichen Belege nachgereicht wurden, ist zumindest für die einstweilige Einstellung nicht relevant, ich würde das eher großzügig handhaben, gegebenenfalls die Einstellung befristen.

  • eine eE bezüglich der beantragten Differenz tut keinem weh und geht mi immer schnell von der Hand, diese Beträge werden einbehalten. Und in der endgültigen Entscheidung (der Zeitdruck ist dann weg) ausgekehrt

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