Kommanditist ist volljährig geworden

  • Einer meiner Kommanditisten einer Publikums-KG ist nun volljährig geworden. Bislang gab es eine Handelsregister-Dauervollmacht die seine Eltern in seinem Namen für den persönlich haftenden Gesellschafter erteilt hatten. Da er nun volljährig geworden ist, und seine Eltern ihn nicht mehr vertreten, ist die Vollmacht doch erloschen, oder? Wie handhabt Ihr das? Verlangt ihr bei der nächsten Anmeldung eine neue Vollmacht vom nunmehr Volljährigen?
    Aus der bisherigen Vollmacht geht nicht hervor, dass sie über die Zeit der elterlichen Sorge hinaus gelten soll. Oder hat der Volljährige nur die Möglichkeit, die - ansonsten weiter geltende - Vollmacht zu widerrufen?

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Wenn die Vollmacht nicht ausdrücklich befristet ist, dürfte sie weiterhin gelten, bis sie widerrufen wird. Schließlich ist die Vollmacht durch den Kommanditisten (vertreten durch seine Eltern) erteilt worden.

    Also zum Widerruf raten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wenn die Vollmacht nicht ausdrücklich befristet ist, dürfte sie weiterhin gelten, bis sie widerrufen wird. Schließlich ist die Vollmacht durch den Kommanditisten (vertreten durch seine Eltern) erteilt worden.

    Also zum Widerruf raten.

    :zustimm:

  • Bevor man Rechtsberatung betreibt und zum Widerruf rät: Gesellschaftervereinbarungen zeigen lassen. Bei Publikums-KGs gibt es oft die Verpflichtung (!), Registervollmacht jedenfalls für solche Anmeldungen, die nicht den Kommanditisten selbst betreffen (Ein-/Ausscheiden anderer Kommanditisten, Erhöhung derer Kommanditeinlagen) zu erteilen. Wäre auch blöd, wenn der 18jährige je nach Größe der KG bzw. der Fluktuation der Anlager alle zwei Wochen zum Notar hinschlappen darf, weil wieder jemand eingetreten/ausgeschieden ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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