Veröffentlichung Vergütungsbeschlüsse BGH v. 14.12.2017 IX ZB 65/16

  • E. gerichtlicher Umgang mit der Entscheidung
    1. Fallrelevanz
    1.1. Stundungsverfahren
    In Verfahren, in denen die Mindestvergütung festzusetzen ist, dürfte die Entscheidung keine Praxisrelevanz haben, zumal in den Stundungsfällen diese ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu entrichten ist und die entsprechende Vergütungsentscheidung ohnehin dem Schuldner förmlich zugestellt wird. Gläubiger dürften regelmäßig ohnehin nicht beschwert sein. Datenschutzrechliche Probleme dürften nicht berührt sein.
    1.2. Verfahren mit Festsetzung der Regelvergütung
    In Verfahren, in denen eine Regelvergütung festgesetzt wird, könnte die Entscheidung von Relevanz sein. Erfahrungsgemäß interessieren sich Gläubiger in solchen Fallgestaltungen wenig um Vergütungsfragen. Hier stellt sich jedoch schon die Frage, welche Schlüsse aus der Senatsentscheidung zu ziehen sind.
    Eine formularmäßige Begründung der Entscheidung ohne Angabe der vom BGH geforderten Mindestangaben dürfte nicht ausreichend sein. Datenschutzrechtliche Probleme sind nach Auffassung des Verfassers nicht erkennbar.
    1.3. Verfahren mit Abweichungen von der Regelvergütungen
    Unzweifelhaft wird der Umgang mit dieser Entscheidung relevant in Verfahren, in denen es bei Vergütungsfestsetzungen um nicht unerhebliche Zuschläge oder Abschläge geht.
    Eine bloß formularmäßige Begründung dürfte – unabhängig von der Senatsentscheidung - ohnehin nicht ausreichen, um dem Gehalt einer Entscheidung Rechnung zu tragen. Kritisch würde die Anwendung der Senatsentscheidung dann, wenn das Zurückbleiben hinter der begehrten Vergütung zu begründen ist. Insbesondere bei Konzerninsolvenzen ist bei der Bewertung von Synergien der Verfahrensabwicklung ein erheblicher Begründungsaufwand dann gegeben. Hier folgt – jedenfalls beim Verfasser – eine verfahrensübergreifende Betrachtungsweise, auch unter Nennung der begehrten „Gesamtvergütung“ für die insolvenzrechtliche Abwicklung im Konzern. Zumal bei „kritischen“ Vergütungsentscheidungen in der Begründung sehr viele interna in die Begründung einfließen, sodass eine Kenntnisnahme von Außenstehenden zu befürchten ist, hier mehrere Belange aus Datenschutzgründen von Belang sind. Gleiches ist nach Erfahrung des Verfassers in Planverfahren der Fall, insbesondere noch gekoppelt mit Eigenverwaltungsverfahren. Die Veröffentlichung der festgesetzten Beträge wäre da das kleinere Übel, welchem jedoch die klare Regelung in § 64 Abs. 2, S. 2 InsO entgegensteht.
    Natürlich muss das Gericht auch in Ansehung der Senatsentscheidung in der Veröffentlichung nur noch mitteilen, auf welchen „Gesamtzuschlag“ es gekommen ist, damit bleibt aber die schlussendlich festgesetzte Vergütungshöhe öffentlich.
    Die nähere Begründung, insbesondere hinsichtlich der begehrten Vergütung und der Begründung etwaiger Abschläge dürfte nicht zu veröffentlichen sein. Die Begründungen könnten geeignet sein, den Insolvenzverwalter bei etwaigen Prätendentenbemühungen bei anderen Gerichten als „Vergütungshai“ erscheinen zu lassen, und damit die Unbefangenheit der jeweiligen Richterschaft zu beeinflussen.


    E. Folgerungen für den gerichtlichen Umgang

    1. Allgemein
    Zunächst einmal ist es äußerst bedenklich, sogleich mit der Schlussterminsbestimmung die Vergütung festzusetzen. Dies ist zwar schon unter Geltung der Konkursordnung z.T. so praktiziert worden, aber warum gerichtlicherseits im Schlusstermin nicht auch die Anhörung zur Vergütungsfestsetzung vorgesehen wird, erschließt sich dem Verfasser nicht. Vermieden würde hiermit jedenfalls die „Überraschungsentscheidung“[FONT=&quot][1][/FONT].
    An der Gewährung von rechtlichem Gehör nicht erst im Rahmen der Nachholung bei Vorliegen eines Rechtsmittels ist wohl noch kein Richter oder Rechtspfleger gestorben.
    In Verfahren von erheblicher Bedeutung und dies auch hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung sollte der Weg des Terminsverfahrens einschließlich Verkündung der Entscheidung im Termin oder gesondertem Verkündungstermin beschritten werden. Mit der Beschlussverkündung wird die Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt.
    Hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters dürfte in geeigneten Fällen die Einberufung der Gläubigerversammlung zur Anhörung der Vergütung wohl angeraten sein.
    Im Falle der Verkündung der Entscheidung dürften die inhaltlichen Anforderungen der BGH-Entscheidung an die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses obsolet sein, sofern die Einberufung zur Gläubigerversammlung bzw. die Bestimmung des Schlusstermins entsprechend aussagekräftig ist. Hier ist zu empfehlen, eine Anleihe zur Planterminsbestimmung bezüglich der Rechtsmittelbelehrung vorzunehmen.
    Es ist ohnehin unverständlich, warum der Schlusstermin offenbar bei einigen Gerichten nicht zur Anhörung der Vergütung genutzt wird. Häufig sind in Bezug auf die Schlussrechnung Fragestellungen aufzuwerfen, die mit der Beauftragung „Externer“ und dem Kernbereich der Verwaltertätigkeiten in Zusammenhang stehen und unmittelbare Vergütungsrelevanz aufweisen.
    2. Umfang der Veröffentlichung und Belange des Verwalters
    Veröffentlicht das Gericht nicht entsprechend den Vorgaben des Senats die Vergütungsentscheidung, liegt das Risiko im Eintritt der Rechtskraft. Wird das Verfahren aufgehoben, droht jedenfalls bis 5 Monate plus 2 Wochen Monate nach Aufhebung noch die Rechtsbehelfsbewehrung gegen die Vergütungsentscheidung.
    Käme es zu einer erfolgreichen Aufhebung der Vergütungsentscheidung, träfe den Verwalter die Verzinsungspflicht sowie die Durchführung einer Nachtragsverteilung. Dies könnte möglicherweise den Bereich der Amtshaftung berühren. Man mag dies im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Festsetzung der Verwaltervergütung und Verfahrensaufhebung rücksichtlich der Verwirkung als „überschaubares Risiko“ einschätzen, geradezu toxisch könnte sich dieses Risiko bei zeitnaher Festsetzung der Vergütung für den vorläufigen Verwalter in lange andauernden Verfahren darstellen.
    Verwalter wären gut beraten, künftig eine Freizeichnung in den Vergütungsantrag aufzunehmen, auf etwaige Amtshaftungsansprüche aufgrund möglicherweise unzureichender Veröffentlichung der Vergütungsentscheidung zu verzichten.

    D. Abschlussbemerkung

    Bei allen Transparenzgesichtspunkten der BGH-Entscheidung, die einerseits die Praxis vor erhebliche Probleme bringt, ist andererseits gefragt, wie mit Transparenz im Insolvenzverfahren umzugehen ist.
    Nach Auffassung des Verfassers wäre ohnehin eine saubere Lösung in der Veröffentlichung des § 188 InsO dergestalt zu sehen, dass folgendes veröffentlicht wird:
    - Massebestand
    - beantragte Vergütung
    - kalkulierte Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens
    - etwaig zu berücksichtigende Masseverbindlichkeiten (gem. Masseschuldenverzeichnis)
    - zu berücksichtigende Insolvenzforderungen.
    Der Schlusstermin sollte (abgesehen von Stundungsfällen) stets auch die Anhörung zum Vergütungsantrag vorsehen.
    Hier kann sich der betreffende Gläubiger seine (potentielle) Partizipation an der Insolvenzmasse errechnen, und sich im Rahmen einer Anhörung zur Vergütung auch entsprechend disponieren.
    Den Maßgaben der Senatsentscheidungen folgen zu wollen, geht in die Quadratur des Kreises.
    Im Grunde weist die Senatsentscheidung im Hinblick auf Transparenz den richtigen Weg, auch wenn die praktische Umsetzung der Entscheidung bedenklich bis unmöglich ist.
    Die vom Verfasser vorgeschlagene Lösung stellt sich als transparent für die Beteiligten dar; es ließe sich die BGH-Entscheidung umgehen und würde hierzu noch – infolge einer Gesetzesänderung – die Veröffentlichung der konkret festgesetzten Beträge treten, wäre dies rund !

    - Ende der Bearbeitung - :D


    [FONT=&quot][1][/FONT] Hier dürfte die bereits zitierte Entscheidung des BVerfG mit dem Hinweis auf die Rechtsweggarantie wohl zu denken geben. Die genannte Entscheidung des BVerfG vom 02.12.1987 dürfte dem Rechtsausschuss bei Abgabe seiner Stellungnahme im Jahre 1994 bekannt gewesen sein dürfen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der „Verschwiegenheitslösung“ nicht sehenden Auges ein verfassungswidriges Gesetz verabschieden wollte.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Zitat von Defaitist

    Es ist ohnehin unverständlich, warum der Schlusstermin offenbar bei einigen Gerichten nicht zur Anhörung der Vergütung genutzt wird. Häufig sind in Bezug auf die Schlussrechnung Fragestellungen aufzuwerfen, die mit der Beauftragung „Externer“ und dem Kernbereich der Verwaltertätigkeiten in Zusammenhang stehen und unmittelbare Vergütungsrelevanz aufweisen.

    Weil das in der Regel keinen Gläubiger interessiert?

    Und zwar unabhängig davon, ob es eine Anhörung im Schlusstermin ist oder eine gesonderte Anhörung davor.

  • ... und weil das meines Erachtens gar nicht zulässig ist.
    Das Gericht kann sich nicht irgendwelche TOPs für die Gläubigerversammlung ausdenken. Und im Gesetz seht nirgends, dass eine Gläubigerversammlung zur Anhörung zum Vergütungsantrag einzuberufen ist...

  • Wenn ich mir Uhlenbruck, InsO, § 64, Rn. 7, anschaue, ist es mit dem rechtlichen Gehör nicht so weit her, "weil die Rechte de Verfahrensbeteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung hinreichend gewahrt sind". ...und das in der 13. Auflage von 2010.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ... und weil das meines Erachtens gar nicht zulässig ist.
    Das Gericht kann sich nicht irgendwelche TOPs für die Gläubigerversammlung ausdenken. Und im Gesetz seht nirgends, dass eine Gläubigerversammlung zur Anhörung zum Vergütungsantrag einzuberufen ist...

    Auch wenn ich den Grund der Schärfe in der Diktion nicht erkennen kann, wenn dies so gewünscht wird:

    1. hier werden nicht "irgendwelche TOPs" "ausgedacht".
    Zur Schlussrechnung ist eine Gläubigerversammlung einzuberufen; die GV fasst hierzu keine Beschlüsse im Schlusstermin, der Termin dient der Anhörung - der einzelnen Beteiligten -. Die "Abnahmefiktion" durch die Beteiligten, wie es sie nach der KO noch gab, hat der Insolvenzgesetzeber nicht bewusst übernommen.
    Eine Anhörung der verfahrensbetligten Gläubiger zum Vergütungsantrag anlässlich des Schlussgermins ist dem Gericht nicht verwehrt. Die Gewährung von Rechtsgehör ist keine Erfindung des Verfassers. Dessen Grundrechtsvorlesung bei Schlink ist zwar schon etwas länger her, aber Art. 103 GG steht immer noch im Grundgesetz. Das Insolvenzgericht ist nicht gehindert, eine Rechtsgehörsgewährung im Termin zu ermöglichen.
    Woraus sich ein "unzulässig" ergeben soll, ist schlechterdings unerfindlich !

    2. von einer gesonderten Einberufung kann keine Rede sein, die Rechtsgehörtsgewährung erfolgt (nicht abschließend) anlässlich des Schlusstermins

    Die erhobenen Anwürfe liegen völlig neben der Sache !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Wenn ich mir Uhlenbruck, InsO, § 64, Rn. 7, anschaue, ist es mit dem rechtlichen Gehör nicht so weit her, "weil die Rechte de Verfahrensbeteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung hinreichend gewahrt sind". ...und das in der 13. Auflage von 2010.

    gewährt werden darf aber schon ......

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  • ... und weil das meines Erachtens gar nicht zulässig ist.
    Das Gericht kann sich nicht irgendwelche TOPs für die Gläubigerversammlung ausdenken. Und im Gesetz seht nirgends, dass eine Gläubigerversammlung zur Anhörung zum Vergütungsantrag einzuberufen ist...

    Auch wenn ich den Grund der Schärfe in der Diktion nicht erkennen kann, wenn dies so gewünscht wird:

    1. hier werden nicht "irgendwelche TOPs" "ausgedacht".
    Zur Schlussrechnung ist eine Gläubigerversammlung einzuberufen; die GV fasst hierzu keine Beschlüsse im Schlusstermin, der Termin dient der Anhörung - der einzelnen Beteiligten -. Die "Abnahmefiktion" durch die Beteiligten, wie es sie nach der KO noch gab, hat der Insolvenzgesetzeber nicht bewusst übernommen.
    Eine Anhörung der verfahrensbetligten Gläubiger zum Vergütungsantrag anlässlich des Schlussgermins ist dem Gericht nicht verwehrt. Die Gewährung von Rechtsgehör ist keine Erfindung des Verfassers. Dessen Grundrechtsvorlesung bei Schlink ist zwar schon etwas länger her, aber Art. 103 GG steht immer noch im Grundgesetz. Das Insolvenzgericht ist nicht gehindert, eine Rechtsgehörsgewährung im Termin zu ermöglichen.
    Woraus sich ein "unzulässig" ergeben soll, ist schlechterdings unerfindlich !

    2. von einer gesonderten Einberufung kann keine Rede sein, die Rechtsgehörtsgewährung erfolgt (nicht abschließend) anlässlich des Schlusstermins

    Die erhobenen Anwürfe liegen völlig neben der Sache !

    Kann ich Dir nur zustimmen. Ich hätte überhaupt keine Bedenken, das als TOP anzuberaumen. Und rechtliches Gehör ist sicherlich auch nicht irgendein TOP;). Ich selber mache das nicht, allerdings weil ich glaube, dass so eine Gläubigerversammlung nicht "praktisch" ist. Hast Du denn schon mal Gläubiger gehabt, die da tatsächlich anwesend waren und wurde dann schon mal tatsächlich der Vergütungsantrag erörtert? Und wenn da jemand in dem Termin kommt und Einwendungen erhebt, dann musst du das doch alles protokollieren?! Da man selber entscheiden muss, ist es doch dann auch schwierig, dazu sich zu äußern.
    Ich bin da eher altmodisch und vollziehe die Anhörung ähnlich dem Kostenfestsetzungsverfahren und gebe den Beteiligten einfach die Möglichkeit, schriftlich binnen 2-3 Wochen Stellung zu nehmen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich bin da eher altmodisch und vollziehe die Anhörung ähnlich dem Kostenfestsetzungsverfahren und gebe den Beteiligten einfach die Möglichkeit, schriftlich binnen 2-3 Wochen Stellung zu nehmen.

    Schickst du wirklich den Vergütungsantrag des IV in Kopie an jeden Gläubiger raus?

  • Ich bin da eher altmodisch und vollziehe die Anhörung ähnlich dem Kostenfestsetzungsverfahren und gebe den Beteiligten einfach die Möglichkeit, schriftlich binnen 2-3 Wochen Stellung zu nehmen.

    Schickst du wirklich den Vergütungsantrag des IV in Kopie an jeden Gläubiger raus?

    Nee, per öffentlicher Bekanntmachung. Allerdings bei "großen" Vergütungsanträgen gebe ich die beantragte Berechnungsgrundlage und die geltend gemachten Zuschläge in der ÖB an (ähnlich dem Vorschlag Haarmeyer in der Zinso). An jeden Gläubiger eine Kopie übersenden halte ich tatsächlich für Mord an kanadischen und afrikanischen Wäldern... ;).

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  • Meine Erfahrung:
    In umfangreichen Sachen mit sehr hohen Vergütungen und Zuschlagstatbeständen bringen sich die Großgläubiger (meistens Banken) sehr wohl ein. Ich habe in einer großen Sache bereits die TOP des ST`s um die Anhörung zur Vergütung erweitert und die Vergütung sodann nach Anhörung im ST festgesetzt. Hier wurde bereits vor dem ST eine umfangreiche Stellungnahme eines Gläubigers(Bank) eingereicht. Der Regelfall ist das aber nicht.

  • zur Fortschreibung aus BGH vom 12.09.2019, IX ZB 65/18, Rn. 7f:

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Beschwerde der Schuldnerin ausgegangen. Die am 2. Januar 2018 eingegangene Beschwerde der Schuldnerin war entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde fristgemäß. Die Schuldnerin ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 InsO beschwerdebefugt; für ihre Beschwer genügt es, dass sie eine Herabsetzung der Vergütung erstrebt.

    Die Beschwerdefrist von zwei Wochen war am 2. Januar 2018 noch nicht abgelaufen. Der Beschluss ist der Schuldnerin erst am 18. Dezember 2017 zugestellt worden. Zwar genügt gemäß § 9 Abs. 3 InsO die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorsieht (BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11, ZIP 2013, 2425 Rn. 6). Die öffentliche Bekanntmachung vom 11. Dezember 2017 war unwirksam und setzte die Beschwerdefrist nicht in Lauf. Zum einen enthielt sie nicht den Beschluss über die Vergütung, sondern lediglich die Mitteilung, dass Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss festgesetzt worden seien (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 65/16, WM 2018, 99 Rn. 21 ff). Zum anderen war die Bekanntmachung, wonach "Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden" seien, unrichtig, weil sich die Festsetzung tatsächlich nicht auf die Vergütung der Insolvenzverwalterin, sondern auf die der vorläufigen Insolvenzverwalterin bezog. Auch dieser Fehler hindert die Wirksamkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZIP 2011, 2479 Rn. 8).

    Das Thema bereitet also immer noch Probleme....

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  • "In Abweichung von der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)wird die Bekanntmachung in verschiedenen Ländern von einigen Rechtspflegerinnenund Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit (§ 9 Rechtspflegergesetz)entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen, dass lediglich derErlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird. Eine solcheBekanntmachung ist indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam.In diesen Fällen ergeben sich daher Haftungsrisiken sowohl für die Insolvenzverwalterinnenund -verwalter als auch für die jeweiligen Länder."

    Änderung der Insolvenzordnung:Entwurf

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  • haben die tatsächlich den hamburger Vorschlag aufgenommen?! Sachen gibt's. Ich veröffentliche immer vollständig (ohne festgesetzte Beträge). Das sieht immer ganz lustig aus, wenn diese Felder frei sind, dann in den Gründen aber die Prozente und die Berechnungsgrundlagen stehen. Konsequenterweise hätte man dann auch das Gesetz dahingehend ändern können, dass alles veröffentlicht wird.

    Wir werden das ja sicherlich wie alle letzten Entwürfe zur Stellungnahme binnen 2 Stunden bekommen...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Na toll... Ich muss also meine umfangreichen Beschlüsse Satz für Satz dahingehend prüfen, ob schützenswerte Interessen der Veröffentlichung entgegenstehen.

    Was heißt das jetzt für mich?
    - Veräußerungserlöse für das Unternehmen dürften wohl nicht veröffentlich werden (schutzwürdiges Interesse des Erwerbers).
    - Klarnamen (z. B. bei erfolgten Delegationen) sollten wohl auch nicht veröffentlicht werden.
    - Die festzusetzenden Beträge darf ich nicht veröffentlichen, aber den Rechenwegfür die festgesetzten Beträge soll ich veröffentlichen. Stehen hier nicht bereits die Interessen des Verwalters entgegen? D. h. ich muss doch zum Ergebnis kommen, dass auch der Rechenschritt (insbes. für die Regelvergütung)nicht veröffentlicht werden darf. Ansonsten soll mir doch bitte gestattet werden, auch die festzusetzenden Beträge zu veröffentlichen.
    - Probleme mit einzelnen Beteiligten ( z. B. obstruktiver Schuldner, Probleme mit demBetriebsrat etc.), sollten wohl auch nicht veröffentlicht werden

    Die Änderungen sorgen bei mir eher für Unsicherheit als für Klarheit. Und dazu noch für erheblichen Mehraufwand.

  • Ja, wie bei diesem Schwachsinn mit den virtuellen Gläubigerversammlungen ...

    Das fand/finde ich gut. Also nicht die kurze Frist, sondern die die Möglichkeit der Durchführung. Jedenfalls wenn sie im Ermessen des Gerichts ist.

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  • Na toll... Ich muss also meine umfangreichen Beschlüsse Satz für Satz dahingehend prüfen, ob schützenswerte Interessen der Veröffentlichung entgegenstehen.

    Was heißt das jetzt für mich?
    - Veräußerungserlöse für das Unternehmen dürften wohl nicht veröffentlich werden (schutzwürdiges Interesse des Erwerbers).
    - Klarnamen (z. B. bei erfolgten Delegationen) sollten wohl auch nicht veröffentlicht werden.
    - Die festzusetzenden Beträge darf ich nicht veröffentlichen, aber den Rechenwegfür die festgesetzten Beträge soll ich veröffentlichen. Stehen hier nicht bereits die Interessen des Verwalters entgegen? D. h. ich muss doch zum Ergebnis kommen, dass auch der Rechenschritt (insbes. für die Regelvergütung)nicht veröffentlicht werden darf. Ansonsten soll mir doch bitte gestattet werden, auch die festzusetzenden Beträge zu veröffentlichen.
    - Probleme mit einzelnen Beteiligten ( z. B. obstruktiver Schuldner, Probleme mit demBetriebsrat etc.), sollten wohl auch nicht veröffentlicht werden

    Die Änderungen sorgen bei mir eher für Unsicherheit als für Klarheit. Und dazu noch für erheblichen Mehraufwand.

    ja, das muss man wohl. Ich schreibe in der Begründung nie Klarnamen und ich schreibe nie die Erlöse. Aber warum sollte ich solche Sachen wie Obstruktivität etc. nicht schreiben. das ist es doch gerade, was gefordert wird. Aber sehe ich dich bloß vor, wenn du diesen Beschluss als PDF an eine normale eMail-Adresse eines Gläubigers schicken willst. Das ist strengstens untersagt ;)...

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