Veröffentlichung Vergütungsbeschlüsse BGH v. 14.12.2017 IX ZB 65/16

  • Ja, wie bei diesem Schwachsinn mit den virtuellen Gläubigerversammlungen ...

    Das fand/finde ich gut. Also nicht die kurze Frist, sondern die die Möglichkeit der Durchführung. Jedenfalls wenn sie im Ermessen des Gerichts ist.

    Na dann viel Spaß, bei uns scheitert es vermutlich schon an der stabilen Internetverbindung, wir sind öfter mal offline. Bei Aktionärsversammlungen erhalten die Aktionäre wie bei Bayer dann wohl kein Rederecht, abgestimmt wird vorher schriftlich. Wie läuft das bei uns?

  • Ja, wie bei diesem Schwachsinn mit den virtuellen Gläubigerversammlungen ...

    Das fand/finde ich gut. Also nicht die kurze Frist, sondern die die Möglichkeit der Durchführung. Jedenfalls wenn sie im Ermessen des Gerichts ist.

    Na dann viel Spaß, bei uns scheitert es vermutlich schon an der stabilen Internetverbindung, wir sind öfter mal offline. Bei Aktionärsversammlungen erhalten die Aktionäre wie bei Bayer dann wohl kein Rederecht, abgestimmt wird vorher schriftlich. Wie läuft das bei uns?

    Bei uns läuft das schon in einigen Zivilverhandlungen und läuft wohl gut und ist technisch - auch für einen Nichtbewanderten;) - wohl gut hinzubekommen. Wenn man halt die Voraussetzungen nicht hat, dann muss man es ja nicht machen. Aber eine Probe wäre es allemal wert.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Und wie viele Parteien sind da bei Zivilverhandlungen virtuell vertreten, 2? Das stelle ich mir auch nicht so schwierig vor. An der virtuellen Gl.-Versammlung würden dann ja viel mehr Beteiligte teilnehmen, mit Rederecht + Abstimmung (?).

    Zumindest bei den virtuellen Aktionärsversammlungen mit noch viel mehr Teilnehmern wird das bisher wohl eher als suboptimale Notlösung gesehen.

  • Und wie viele Parteien sind da bei Zivilverhandlungen virtuell vertreten, 2? Das stelle ich mir auch nicht so schwierig vor. An der virtuellen Gl.-Versammlung würden dann ja viel mehr Beteiligte teilnehmen, mit Rederecht + Abstimmung (?).

    Zumindest bei den virtuellen Aktionärsversammlungen mit noch viel mehr Teilnehmern wird das bisher wohl eher als suboptimale Notlösung gesehen.

    Das wären auch meine Bedenken, insbesondere da ich auch Gläubiger dabei habe, die die technische Ausstattung gar nicht haben.
    Und dann - ein Teil virtuell- ein Teil im Saal? Und dann den Überblick behalten: 5 stimmen live im Saal ab / 37 per virtuell?

  • Ich sehe die virtuelle Gläubigerversammlung auch skeptisch, deshalb habe ich heute seit langem mal wieder einen Präsenztermin angesetzt. Mal sehen wie ich das dann löse, wenn zu viele Gläubiger kommen (Wovon ich in meinem Verfahren erst mal nicht ausgehe).

    Zum Thema Veröffentlichungen: Wir halten es wie Mosser, alles außer Festsetzungsbeträgen wird veröffentlicht. Mal sehen, ob wir da noch mal was zur Stellungnahme kriegen. Letztens hatte ich eine Veröffentlichung im Konkurs zu machen. Wenn ich mich recht erinnere, wurden da explizit die Festsetzungsbeträge veröffentlicht (wäre ein teurer Spaß da die Gründe zu veröffentlichen, Staatsanzeiger und Co. sei Dank :D).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Und wie viele Parteien sind da bei Zivilverhandlungen virtuell vertreten, 2? Das stelle ich mir auch nicht so schwierig vor. An der virtuellen Gl.-Versammlung würden dann ja viel mehr Beteiligte teilnehmen, mit Rederecht + Abstimmung (?).

    Zumindest bei den virtuellen Aktionärsversammlungen mit noch viel mehr Teilnehmern wird das bisher wohl eher als suboptimale Notlösung gesehen.

    Das wären auch meine Bedenken, insbesondere da ich auch Gläubiger dabei habe, die die technische Ausstattung gar nicht haben.
    Und dann - ein Teil virtuell- ein Teil im Saal? Und dann den Überblick behalten: 5 stimmen live im Saal ab / 37 per virtuell?

    Angeguckt habe ich es mir noch nicht; und ob das die Lösung für uns wäre, ist auch noch die Frage. Dabei soll es sich um eine Applikation handeln, die die "Wohnzimmer-Beteiligten" über einen Link im Browser aufrufen können. Man kann den Leuten Rederecht etc. geben und sie auch ggfs. "rausschmeißen".

    Man muss ja nicht gleich den kompliziertesten Fall annehmen, aber ja, warum nicht? Ob die Leute nun hinten im Zuschauerraum oder in der Glotze sitzen, das macht ja jetzt so erstmal keinen Unterschied. Ich würde tatsächlich auch meine erste virtuelle Gläubigerversammlung nicht mit 42 Gläubigern anfangen. Ich würde wahrscheinlich erstmal mit einer besonderen Gläubigerversammlung und irgendeiner Genehmigung anfangen.

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  • Ich würde wahrscheinlich erstmal mit einer besonderen Gläubigerversammlung und irgendeiner Genehmigung anfangen.

    ...um dann auf einen schwarzen Bildschirm zu schauen? Auch in Ordnung. Solange § 74 II S. 1 InsO ausschließlich gilt, wird es mit der Beteiligung dünne bleiben. Aber der Verwalter kann den Beschluss natürlich gerne zustellen, am besten natürlich umsonst.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich würde wahrscheinlich erstmal mit einer besonderen Gläubigerversammlung und irgendeiner Genehmigung anfangen.

    ...um dann auf einen schwarzen Bildschirm zu schauen? Auch in Ordnung. Solange § 74 II S. 1 InsO ausschließlich gilt, wird es mit der Beteiligung dünne bleiben. Aber der Verwalter kann den Beschluss natürlich gerne zustellen, am besten natürlich umsonst.

    ach, da kommen schon hin und wieder Gläubiger, meist Agentur für Arbeit und/oder Banken. Das könnte mit 1-2 klappen. Zum Üben ;)...

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  • Bleibt bitte beim Thema des Threads (und macht für das Nebenthema bei Bedarf einen neuen auf).

    oh sorry, haste Recht

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  • "In Abweichung von der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)wird die Bekanntmachung in verschiedenen Ländern von einigen Rechtspflegerinnenund Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit (§ 9 Rechtspflegergesetz)entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen, dass lediglich derErlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird. Eine solcheBekanntmachung ist indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam.In diesen Fällen ergeben sich daher Haftungsrisiken sowohl für die Insolvenzverwalterinnenund -verwalter als auch für die jeweiligen Länder."

    Änderung der Insolvenzordnung:Entwurf

    Die unter dem Entwurf sub A. Problem und Ziel gegebene Sentenz:

    "In Abweichung von der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) wird die Bekanntmachung in verschiedenen Ländern von einigen Rechtspflegerin-nen und Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit (§ 9 Rechtspfle-gergesetz) entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen, dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird."

    ist eine absolute Unverschämtheit !

    ABer das wird en BdM oder wie dieses Rechtspflegersberufssttandesvereinigungszeugs da heißt, sich nicht drüber aufregen, die sind da eher für Robentragen und so nen Driss.

    Wärhend den Beratungen zur InsO ist aufgrund Bedenken des Datenschutzes von der konkursrechtlichen Praxis durch das Gesetz der Veröffentlichung der Beträge eine Absage erteilt worden.
    Der BGH geht hin und sagt, nun, das Ergebnis muss sich über den Rechenweg erschließen lassen.
    Auch ohne ein rechtswissenschaftliches Studium lässt sich wohl erschließen, dass der BGH damit den Willen des Gesetzgebers umgeht. Wir wollen mal hoffen, dass der BGH dies nicht auch noch bei den Vorschriften zum Verbraucherschutz tut. Diese sind jedoch etwas komplexer als die klare - aus der Gesetzgebungsgeschichte - zu folgenden gesetzgebersichen Auftrag, die Beträge nicht zu nennen !
    Wenn sich der BGH niocht mehr an das Gesetz gebunden fühlt, ist dies die Sache der Senate. Dass aber der Gesetzgeber nunmehr im Entwurf hingeht, und eine gesetzestreue Handlungsweise quasi "geißelt" lässt tief blicken ........
    Wieviel Gesetzestreue darf es denn morgen sein...... das gestrigte hatten wir schon
    mit defaitistischen Grüßen
    Def
    (der sich ein Bilderbuch kauft um künftig damit seine Entscheidungen zu untermauern)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Was ich ja nicht verstanden habe: die Anregung kam ja aus Hamburg vom dortigen Justizsenator. Wem da ist denn auf den Schlips getreten worden? Zumal doch Herr F. wiederum für den Bak-Inso dagegen gewettert hat. Alles sehr mysteriös.

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  • Hi @ all,

    nun sind die Würfel gefallen !
    Der Gesetzesentwurf zur Änderung des § 64 InsO sah vor, dass neben der Zustellung des Vergütungsbeschlusses an den Schuldner, die Mitglieder des GLA eine Hinweisveröffentlichung über den Erlass erfolglen soll. Desweiteren hat der Beschluss über das GIS den Gl. zur Verfügung zu stellen sein. Desweiteren war eine erweiterte Rechtsmittelfrist vorgesehen.
    Einmal unabhängig von der Frage, ob nicht eine Vollveröffentlichung (die nach § 64 InsO nicht zulässig ist) oder diese an sich allen Gesichtspunkten der Transparenz angedachte Regelung nun sein sollte, ist im Gesetzgebungsverfahren alles auf der Strecke geblieben.
    Der Rechtsausschuss:
    "Der Ausschuss hat die Regelung zur Einschränkung der Veröffentlichung von Insolvenzverwaltervergütungsbeschlüssen überprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Transparenz der mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Kosten gegenüber den Gläubigern von hoher Bedeutung ist. Denn das zentrale Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Insovenzverwaltervergütung schmälern die Insolvenzmasse, die an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann. Der Zugang der Gläubiger zu den Informationen über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung und die Möglichkeit, gegen fehlerhafte Vergütungsbeschlüsse ein Rechtsmittel einlegen, sollte daher nicht erschwert werden. Dies stellt die bisherige Fassung des § 64 InsO in der Auslegung durch den BGH sicher, wonach die Vergütungs-beschlüsse mit Ausnahme der festgesetzten Beträge im Wesentlichen vollständig zu veröffentlichen sind (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – IX ZB 65/16). Bei ihr soll es bleiben."

    Mega ! wo ist denn der Tuppes vom Datenschutz geblieben, der bei den Beratungen zur Einführung der insO gegen die Übernahme der konkursrechtlichen Rechtslage der VÖ der Beträge war ???

    Nun also:
    Berechnunsgrundlage = x (Betrag ist einzusetzen)
    Faktor = x (Zahl ist einzusetzen)
    dies aus folgenden Gründen..... also Begründung ist einzubasteln.

    Hnweis an die "Rechtsunterworfenen":
    Die festgesetzten Beträge dürfen nicht veröffentlicht werden, die Nutzung von TaschenrecherInnen zur Ermittlung derselelben ist jedoch erlaubt ......

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    :daumenrau

  • Die Frage ist halt, was es gebracht hätte, das noch komplexer zu gestalten. Fehlendes Gläubigerinteresse kann doch nicht dadurch ausgeräumt werden, dass man Vergütungsbeschlüsse noch deutlicher serviert. Bei den im Regelfall miesen Quoten wird doch kein Gläubiger einen Vergütungsbeschluss angreifen, um vielleicht ein paar Euro mehr zu bekommen (mit einem betraglich höheren Kostenrisiko).

  • Ich schaffe jetzt dann einen neuen zulagefähigen Posten für Angestellte für die "redaktionelle Bearbeitung von Festsetzungsbeschlüssen zum Zwecke der Veröffentlichung". Vielleicht bekomme ich das aber auch als Amtsratsstelle in der Verwaltung durch. Was glaube die denn wieviel Zeit ich über habe?

  • Es ist ja noch früh am Tag und vielleicht bin ich ja auch zu doof.
    Da soll dann wirklich weltweit veröffentlicht werden::confused:
    RA Meyer geb. am ... ansässig ... gegen Schuldner Muller geb. am.. wohnhaft ... kriegt eine Vergütung von X Euro.
    Der Verwalter begründet das weil der Schuldner querulatorisch war eine saumäßige Buchhaltung hatte und die Gläubiger nervig waren. Der Schuldner meinte dagegen es war alles nicht so schlimm und das der Verwalter auch nicht das gemacht hat was er sollte. Das Gericht findet die Gläubiger waren ganz schlimm der Schuldner so und so aber die Buchhaltung ging eigentlich und deswegen treffen wir uns betragsmäßig in der Mitte. :gruebel::wechlach:
    Tyrael: deine Stelle brauchst du nicht . vollständig heißt vollständig nichts mit Bearbeitung. ;)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Es ist ja noch früh am Tag und vielleicht bin ich ja auch zu doof.
    Da soll dann wirklich weltweit veröffentlicht werden::confused:
    RA Meyer geb. am ... ansässig ... gegen Schuldner Muller geb. am.. wohnhaft ... kriegt eine Vergütung von X Euro.
    Der Verwalter begründet das weil der Schuldner querulatorisch war eine saumäßige Buchhaltung hatte und die Gläubiger nervig waren. Der Schuldner meinte dagegen es war alles nicht so schlimm und das der Verwalter auch nicht das gemacht hat was er sollte. Das Gericht findet die Gläubiger waren ganz schlimm der Schuldner so und so aber die Buchhaltung ging eigentlich und deswegen treffen wir uns betragsmäßig in der Mitte. :gruebel::wechlach:
    Tyrael: deine Stelle brauchst du nicht . vollständig heißt vollständig nichts mit Bearbeitung. ;)

    Aber nein doch.

    Die Vergütung wird betragsmäßig natürlich nicht genannt.

    Aber der Rest natürlich schon, also Berechnungsmasse 100.000
    Zuschlag wegen querulatorischem Schuldner 30%, weil...
    saumäßige Buchhaltung 35 %, weil..
    Gesamtabwägung 58,45%, weil...

    Auslagen 30% der Regelvergütung, weil..
    Zustellauslagen (oder auch nicht, wegen Einwurf von Dr. Graeber), weil...

    Da braucht es schon eine Qualifikation, wie von Tyrael beschrieben, um das kryptisch zu veröffentlichen...:wechlach:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja :D genau so habe ich es doch geschrieben. Nur der Betrag nicht alles andere schon.
    Es ist jetzt die Frage veröffentliche ich einfach meinen Beschluss und schwärze nur den betrag oder schreibe ich den Beschluss schon kryptisch weil ich an die Veröffentlichung denke.
    Also ich entscheide mich für Variante A . :strecker

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