Veröffentlichung Vergütungsbeschlüsse BGH v. 14.12.2017 IX ZB 65/16

  • danke für den Hinweis; sehr gutes Vorgehen von Niering !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Aufsatz aus der ZInsO

    Das wichtigste an dieser Anmerkung, das Einschlagen auf die blöden Gerichte, wurde ja zum Glück nicht vergessen. Wahrscheinlich wäre man bei der Vergütungsfestsetzung ohne Gerichte wirklich viel besser dran...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aufsatz aus der ZInsO


    edit by Kai: eingescannten Aufsatz entfernt; das Urheberrecht sollte sich doch langsam mal rumgesprochen haben :mad:

    Kannst du den Aufsatz bitte zitierfähig angeben - mit Verfasser und Seite (sonst kom ich nicht ran), danke

    ZInsO 2018, 135 (Heft 1-2); ist eine Anmerkung von H. zum Beschluss des BGH

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aufsatz aus der ZInsO

    Das wichtigste an dieser Anmerkung, das Einschlagen auf die blöden Gerichte, wurde ja zum Glück nicht vergessen. Wahrscheinlich wäre man bei der Vergütungsfestsetzung ohne Gerichte wirklich viel besser dran...

    Dass der Autor des Aufsatzes die Entscheidung des BGH begrüßt, ist wohl kaum überraschend, immerhin erleichtert eine vollständige Veröffentlichung der Beschlüsse die Anfertigung der nächsten Auflage seines Kommentars (die ich mir nicht zulegen werde, weil ich die 5. Auflage bereits überzogen fand).

    In seinem Ausatz gibt er den Gerichten einen Seitenhieb, in seinem Kommentar bekommen die Insolvenzverwalter Seitenhiebe. Wer kommt als nächstes?

  • Aufsatz aus der ZInsO

    Das wichtigste an dieser Anmerkung, das Einschlagen auf die blöden Gerichte, wurde ja zum Glück nicht vergessen. Wahrscheinlich wäre man bei der Vergütungsfestsetzung ohne Gerichte wirklich viel besser dran...

    Dass der Autor des Aufsatzes die Entscheidung des BGH begrüßt, ist wohl kaum überraschend, immerhin erleichtert eine vollständige Veröffentlichung der Beschlüsse die Anfertigung der nächsten Auflage seines Kommentars (die ich mir nicht zulegen werde, weil ich die 5. Auflage bereits überzogen fand).

    In seinem Ausatz gibt er den Gerichten einen Seitenhieb, in seinem Kommentar bekommen die Insolvenzverwalter Seitenhiebe. Wer kommt als nächstes?

    Man wird sich wohl schon auf die ersten Vergütungsbeschlüsse freuen können, die in der ZinsO durch den Kakao gezogen werden. Hoffentlich bin ich es nicht ;).

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  • mein spontan und sehr kritischer Aufsatz hängt noch in der Veröffentlichungsschleife (teil-abgelehnt), aber vlt. ist ja das Forum auch ein Veröffentlichungsmedium :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Und dann gibt es dann wundersame Dinge, liegt aber wohl daran, dass es eine sehr katholische Gegend ist:

    Geschäfts-Nr.: XXX/17. In dem Insolvenzverfahren X..Y ... geb. Z , Rentnerin, geb. am xx.xx.xxxx , verstorben am yy.yy.yyyy , zuletzt wohnhaft: sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom aa.aa.aaaa festgesetzt worden. ...

    Der Erblasserin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und dann gibt es dann wundersame Dinge, liegt aber wohl daran, dass es eine sehr katholische Gegend ist:

    Geschäfts-Nr.: XXX/17. In dem Insolvenzverfahren X..Y ... geb. Z , Rentnerin, geb. am xx.xx.xxxx , verstorben am yy.yy.yyyy , zuletzt wohnhaft: sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom aa.aa.aaaa festgesetzt worden. ...

    Der Erblasserin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.

    :wechlach:. Ist aber normal. Passiert dadurch, dass das Feld "Der Erblasserin" eine Textmarke ist, die im Vordruck jeweils gefüllt wird. Normalerweise der Schuldner. Bei uns passiert es auch gerne mal im Eröffnungsbeschluss, dass dem Erblasser verboten wird, über sein Vermögen zu verfügen ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • So pingelig wie der BGH bei Veröffentlichungen ist, wird man feststellen, dass die Erben dann trotz Eröffnung des Verfahrens das Erbe verjuxen dürfen wie sie wollen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten versus Schutz des Persönlichkeitsrechts des Insolvenzverwalters – Parteiöffentlichkeit in Öffentlichkeit oder: die böse Falle für den Gerichtspraktiker -
    – zugleich eine Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 14. Dezember 2017 IX ZB 65/16[FONT=&amp][1][/FONT]https://www.rechtspflegerforum.de/#_ftn1
    von Defaitist

    A. Allgemein
    Nach der Konkursordnung erfolgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Konkursverwalters gemäß § 85 KO in Verbindung mit den Vorschriften der KVVergütVO[FONT=&amp][2][/FONT]. Die öffentliche Bekanntmachung des Vergütungsbeschlusses war weder im Gesetz noch in der Vergütungsverordnung ausdrücklich vorgesehen. Sie wurde allerdings im Hinblick auf den einheitlichen Lauf der Rechtsbehelfsfristen als sachdienlich erachtet[FONT=&amp][3][/FONT]. Von dieser Möglichkeit haben die Konkursgerichte regelmäßig dahingehend Gebrauch gemacht, dass die jeweils festgesetzten Beträge öffentlich bekannt gemacht wurden[FONT=&amp][4][/FONT]. Als Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung fungierte § 76 Abs. 2 KO, wonach das Gericht weitere – auch auszugsweise - Bekanntmachungen anordnen konnte.
    Mit Einführung der Insolvenzordnung hat der Gesetzgeber in § 64 Abs. 2 S. 1 InsO die öffentliche Bekanntmachung des Vergütungsbeschlusses ausdrücklich vorgesehen. Nach dem Regierungsentwurf bräuchten die festgesetzten Beträge nicht veröffentlich zu werden, um unnötige Einblicke Außenstehender zu vermeiden, der Hinweis auf die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle in den vollständigen Beschluss sei ausreichend[FONT=&amp][5][/FONT]. Aufgrund der Äußerungen des Rechtsausschusses wurde in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO strikt geregelt, dass die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen sind[FONT=&amp][6][/FONT].
    Der BGH hat die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung des Vergütungsbeschlusses nach § 9 Abs. 1 InsO genügen lassen[FONT=&amp][7][/FONT]. Er hat dies auch in Ansehung der „Nichtangabe“ der festgesetzten Beträge ausreichen lassen, wenn zuvor rechtliches Gehör gewährt wurde[FONT=&amp][8][/FONT]. Maßgeblich ist jedoch, dass die Entscheidung in der öffentlichen Bekanntmachung richtig bezeichnet ist[FONT=&amp][9][/FONT]
    Mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2017 dürften die Karten neu gemischt werden, da der für das Insolvenzecht zuständige IX. Zivilsenat des BGH nunmehr Mindestvoraussetzungen für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung des Vergütungsfestsetzungsbeschluss vorsieht.
    B. Die Entscheidung des BGH v. 14. 12.2017 – IX ZB 65/16
    I. Allgemein
    1. Der „Vorspann“ der Entscheidung
    Im „Vorspann“ der Entscheidung wird folgendes hervorgehoben:
    InsO § 64 Abs. 2 Satz 1
    Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss selbst und von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen.
    InsO § 64 Abs. 2 Satz 2
    Die festgesetzten Beträge, die bei einem Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zu veröffentlichen sind, umfassen nur die Beträge der festgesetzten Vergütung und der festgesetzten Auslagen sowie gegebenenfalls die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten Vorschüsse.
    InsO § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 64 Abs. 2
    a) Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist nur wirksam, wenn der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe selbst veröffentlicht werden.
    b) Zu den Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.
    BGB § 242
    Zur Verwirkung des Beschwerderechts bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.


    2. Die Ausgangsentscheidung und deren Veröffentlichungskontext
    das Ausgangsgericht (Insolvenzgericht – Rechtspfleger –) fasste einen einheitlichen Beschluss mit den Gegenständen der Genehmigung der Schlussverteilung, der Bestimmung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren, und setzte in selbigem Beschluss die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie dessen Auslagen fest.
    In der öffentlichen Bekanntmachung, welche einheitlich - also nicht nach Beschlussgegenständen entsprechend den vorgesehenen Kategorien der Veröffentlichungsplattform getrennt – vorgenommen wurde, erfolgte eine (nach Auffassung des Verfassers) überbordende Rechtsbehelfsbelehrung betreffend die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG (vermutlich sich auf die Genehmigung der Schlussverteilung und die Terminsbestimmung bezogen, was aber auch nicht deutlich aus der Veröffentlichung hervorgeht). Hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung findet sich hingegen nur der Hinweis, diese sei mit fristgebundenem Rechtsmittel angreifbar, der vollständige Beschluss könne in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
    3. Der weitere Verlauf bis zur Rechtsbeschwerde
    Zwei Verfahrensbeteiligte (Gläubiger mit festgestellten Forderungen) legten gegen die Vergütungsfestsetzungsentscheidung Beschwerde ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab, dass Landgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, mit der Begründung, die Beschwerde sei verfristet, da infolge der öffentlichen Bekanntmachung die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt sei, diese jedoch nicht eingehalten wurde. Das Landgericht hat es hierbei als unschädlich angesehen, dass die Veröffentlichung der Vergütungsentscheidung gemeinsam mit dem Beschluss über die Zustimmung zur Schlussverteilung veröffentlicht wurde.
    4. Ergebnis der Rechtsbeschwerde
    Auf die Rechtsbeschwerde hin wurde die Entscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die Beschwerdefrist sei nicht wirksam in Lauf gesetzt, die Rechtsmittel daher nicht verfristet.

    II. Die wesentlichen Entscheidungsgründe
    1. Die „Verortung“ der Veröffentlichung
    Die wirksame Veröffentlichung scheitert bereits daran, dass sie nicht für sich allein und getrennt veröffentlicht wurde. Eine bloß nachrichtliche Mitteilung der Festsetzung in der Bekanntmachung eines anderen Beschlusses reicht nicht aus[FONT=&amp][10][/FONT]
    2. Inhaltliche Anforderungen an die Veröffentlichung
    2.1. Allgemein
    „Angesichts der durch die Veröffentlichung im Internet ohnehin erheblich eingeschränkten Möglichkeiten, rechtzeitig von einem Beschluss und seinem Inhalt Kenntnis zu erhalten, bedarf es einer möglichst klaren und eindeutigen öffentlichen Bekanntmachung, die Zweifel über Art, Inhalt und Tragweite der veröffentlichten Entscheidung von vornherein und soweit als möglich ausschließt“[FONT=&amp][11][/FONT].
    Bekanntzumachen ist der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung selbst, lediglich die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen. Um die Zustellungswirkungen herbeizuführen, sei grundsätzlich der vollständige Beschlusstext zu veröffentlichen. Dies umfasst im Regelfall sowohl Tenor als auch Gründe des Beschlusses[FONT=&amp][12][/FONT].
    Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften über die Veröffentlichung nach §§ 9, 64 InsO so auszulegen, dass der Rechtsschutz nicht verkürzt wird, und sichergestellt ist, dass alle Beteiligten auch tatsächlich Kenntnis von dem Beschluss und seinem Inhalt erhalten können. Nur so können sie entscheiden, ob sie Rechtsmittel einlegen[FONT=&amp][13][/FONT].
    Nur einen Hinweis auf den Festsetzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen, ist nicht rausreichend[FONT=&amp][14][/FONT].
    2.2. Auf die Veröffentlichung der Vergütungsentscheidung gewendet
    Wirksam ist die Veröffentlichung auch bei auszugsweiser Veröffentlichung nur dann, wenn folgende Bestandteile Gegenstand der Veröffentlichung sind:
    - die vom Insolvenzgericht angenommene Berechnungsgrundlage
    - die zugrunde gelegten Zuschläge und Abschläge einschließlich einer schlagwortartigen Bezeichnung
    - der im Rahmen der Gesamtschau festgesetzte Gesamtzu oder – abschlag
    - die vom Insolvenzgericht angenommenen Auslagentatbestände
    - ggfls. die Entscheidung des Insolvenzgerichts ob die aus der Masse an beauftragte Dritte gezahlten Beträge zu berücksichtigen sind[FONT=&amp][15][/FONT].
    Hervorgehoben hat der Senat jedoch, Einzelheiten der gegebenen Begründung seien nicht Voraussetzung für eine wirksame Veröffentlichung[FONT=&amp][16][/FONT].
    Des Weiteren hat der Senat besonders hervorgehoben:
    „Soweit früheren Entscheidungen des Senats zu entnehmen ist, dass geringere Anforderungen an eine wirksame öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung gemäß § 64 InsO gestellt werden, wird daran nicht festgehalten. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob der Hinweis, in einem näher bezeichneten Insolvenzverfahren seien Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden, für eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 64 Abs. 2 InsO ausreichend sein kann“[FONT=&amp][17][/FONT].

    III. weitere Feststellungen in der Entscheidung
    Unter Bezugnahme auf die „Aurich-Entscheidung“ (B.v.10. November 2011, IX ZB 165/10) hebt der Senat hervor, dass dann, wenn der Hinweis auf den Erlasses der Vergütungsentscheidung unrichtig veröffentlicht wurde (unrichtige Bezeichnung der Entscheidung), dies auch nicht den fünfmonatigen für die sofortige Beschwerde nach § § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO maßgeblichen Fristbeginn in Lauf setzen kann.
    Der Senat bezieht noch Stellung zu Fragen der Verwirkung eines Rechtsmittels unter den Gesichtspunkten des § 242 BGB;
    „Eine Verwirkung kommt in Betracht, wenn seit dem Erlass der Entscheidung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und die Beteiligten den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand infolge Ausbleibens eines Rechtsmittels als endgültig angesehen haben und ansehen durften (BGH, Beschluss vom 25. März 1965 - V BLw 25/64, BGHZ 43, 289, 292).“
    Danach käme eine Verwirkung in Betracht, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben worden sei und die Frist des § § § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO sowohl ab Vergütungsentscheidung und Bekanntgabe der Aufhebung des Verfahrens vergangen sei, ohne das ein Rechtsmittel eingelegt wurde.

    C. Zwischenfazit bezüglich der Entscheidung
    Der Vergütungsbeschluss soll nicht die festgesetzten Beträge enthalten, jedoch in den Entscheidungsgründen den Rechenweg, wie die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen ermittelt wurden.
    D. Aufnahme in der Literatur
    I. die Rezeption Haarmeyer’s (sehr verkürzt)
    Haarmeyer geht davon aus, dass nach § 64 Abs. 2 InsO der Beschluss öffentlich bekannt zu machen sei, und der bloße Hinweis auf den Erlass des Beschlusses rechtswidrig sei, was der Senat nunmehr klargestellt habe. Endlich sei die nötige Transparenz für die Verfahrensbeteiligten im Verfahren erreicht.
    Es sei eben die Ausprägung der Rechtsgehörsgewährung der Verfahrensbeteiligten, die durch die Entscheidung letztlich wirtschaftlich belastet werden.
    II. die Rezeption Frinds[FONT=&amp][18][/FONT]https://www.rechtspflegerforum.de/#_ftn18
    Frind stellt zunächst fest, dass die Anforderungen der BGH-Entscheidung die Praxis bezüglich der Fragen nach Konkretisierung der Veröffentlichungsinhalte sowie des Laufs der Rechtsbehelfsfristen unter Gewährung eines effektiven Rechtschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich „durcheinanderwirbeln“ wird. Er begrüßt die Entscheidung des Senats und wirft den Blick auf andere – jenseits der Vergütungsentscheiungen – zu treffende Veröffentlichungen.

    E. kritische Stellungnahme
    1. die einseitig formalistische Sicht des Senats
    Die Senatsentscheidung stellt auf den Wortlaut von § 64 Abs. 2, S.1 InsO ab.
    Der Vorschrift des § 64 Abs. 2 S.2 InsO soll nur rein wortgetreu Rechnung getragen werden, dass die Beträge nicht veröffentlicht werden sollen.
    Durch die Darlegung des Rechenweges soll § 64 Abs. 2, S. 1 InsO Rechnung getragen werden, durch die zwar nachrechenbaren Ergebnisse soll den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit jedoch das Ergebnis des Abgreifens des Taschenrechners in Verabfolgung des § 64 Abs. 2 S.2 InsO nicht erspart bleiben.

    Der Anspruch des Gesetzgebers geht dahin, die schlussendlich festgesetzten Beträge nicht öffentlich zu machen. Die insoweit formale Begründung des Senats, der „Beschluss“ sei zwar ohne die festgesetzten Beträge zu veröffentlichen, die ordnungsgemäße Veröffentlichung umfasse jedoch die Entscheidungsgründe, warum das Gericht die Vergütung und die Auslagen in der Höhe festgesetzt hat unter Einbeziehung der Rechengrößen, desavouiert den Ansatz des Gesetzgebers, dass eine Kenntnis der festgesetzten Beträge nicht aus der Veröffentlichung folgen soll.


    Wollte der Gerichtspraktiker einerseits die klare gesetzgeberische Regelung ernstnehmen wollen und andererseits der Senatsentscheidung folgen, so segelt er zwischen scylla und charybdis, jedoch kommt er anders, als Odysseus, nicht heil aus der Nummer raus.
    Der Senat geht in der Formulierung seiner Mindestanforderungen an den zu veröffentlichenden Beschlusstext (genauer: die Beschlussbegründung) letztlich gegen die gesetzgeberische Zwecksetzung. Dies zwar im Rahmen einer vermeintlichen Gesetzesauslegung, jedoch dürfte diese seine Grenze darin finden, dass eben die festgesetzten Beträge ausrechenbar sind. Es handelt sich bei der betreffenden Entscheidung um richterliche Rechtsfortbildung, die jedoch, die Gesetzesbegründung vor Augen geführt, im Ergebnis contra legem läuft. Da hilft auch der in Rdn. 27 gegebene Hinweis, es kann offen bleiben, inwieweit doch nicht alles an Gründen zu veröffentlichen ist, um noch wirksam zu sein, den Gerichtspraktikern nicht weiter. Hingegen sind die Einzelheiten der vom Insolvenzgericht im Beschluss über die Festsetzung der Vergütung gegebenen Begründung keine Voraussetzung für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung. Soweit das Insolvenzgericht insoweit von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Beschuss nur auszugsweise öffentlich bekanntzumachen, steht dies der Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO nicht entgegen. Unter welchen Voraussetzungen die auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung, die hinter den dargelegten Mindestvoraussetzungen zurückbleibt, im Einzelfall noch als wirksam anzusehen ist, kann offen bleiben“ (sic !) .
    Aber auch hier hat der Senat schon „vorgebaut“: „Zur Vermeidung von Rechtsfehlern kann das Insolvenzgericht den Beschlusstext abgesehen von den festgesetzten Beträgen, vollständig veröffentlichen (sic!).
    2. Normenkonflikt ?
    Nach Auffassung des Verfassers ließe sich ein Normenkonflikt ausmachen. Diesen hat der BGH jedoch nicht wirklich gelöst, da einseitig – ohne auf die Gestzgebungsgeschichte eingehend – hier deutlich etwas zu sagen. Der Senat hat scharf formuliert, wie § 64 Abs. 2 S.2 InsO anzuwenden ist, ohne sich dazu zu äußern, inwieweit der gesetzgeberische Wille des § 64 Abs, 2 InsO damit umgangen wird, mit der Ausnahme, dass das Rechenergebnis nicht mitgeteilt werden darf.
    Da wäre etwas mehr zu erwarten gewesen.


    [FONT=&amp][1][/FONT] Zitiert nach BGH http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…540&pos=0&anz=1


    [FONT=&amp][2][/FONT] Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.

    [FONT=&amp][3][/FONT] vergleiche Kilger/Karsten Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., § 85 Anmerkung h.

    [FONT=&amp][4][/FONT] Die Nichtveröffentlichung der festgesetzten Beträge wurde vom BVerfG als Eingriff in die Rechtsweggarantie des Art,19 Abs. 4 GG betrachtet, vgl. 1 BvR 1291/85 zur Festsetzung der Vergleichsverwaltervergütung.

    [FONT=&amp][5][/FONT] Vergleiche Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, S. 144 f.

    [FONT=&amp][6][/FONT] Der Rechtsausschuss nahm damit ein Anliegen des Bundesbeauftragen für den Datenschutz auf, der die Nichtbekanntgabe der Beträge dem Persönlichkeitsschutz des Verwalters als dienlich erachtete; vgl. Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, S. 145.

    [FONT=&amp][7][/FONT] vergleiche BGH, Beschluss vom 24.3.2016, IX ZB 67/14, selbst bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung.

    [FONT=&amp][8][/FONT] vergleiche BGH, Beschluss vom 14. November 2013, IX ZB 101/11.

    [FONT=&amp][9][/FONT] vergleiche BGH, Beschluss vom 10. November 2011, IX ZB 165/10.

    [FONT=&amp][10][/FONT] Vgl. Rdn. 36 des Beschlusses, m.w.N.

    [FONT=&amp][11][/FONT] Rdn. 11 des Beschlusses.

    [FONT=&amp][12][/FONT] Vgl. Rdn. 18 des Beschlusses.

    [FONT=&amp][13][/FONT] Vgl. Rdn. 20 des Beschlusses.

    [FONT=&amp][14][/FONT] Vgl. Rdn. 21 des Beschlusses.

    [FONT=&amp][15][/FONT] Vgl. Rdn. 26 des Beschlusses.

    [FONT=&amp][16][/FONT] Vgl. Rdn. 27; zur vermeintlichen „Abmilderung“ noch später in der Entscheidungskritik.

    [FONT=&amp][17][/FONT] Vgl. Rdn. 30 des Beschlusses.

    [FONT=&amp][18][/FONT] ZInsO 2018, 435.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
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