Aufeinandertreffen von Art. 233 §§11 EGBGB und eheliche Vermögensgemeinschaft

  • Im Grundbuch stehen A und B in ehelicher Vermögensgemeinschaft. Es handelt sich außerdem noch um Bodenreformland.

    A ist 1978 und B 1988 verstorben. Erben C, D und E beantragen die Grundbuchberichtigung als Schlusserben.

    Wie trage ich jetzt C, D und E ein? Eigentlich zu 1/3 in nicht beendeter Vermögensgemeinschaft, was ja wohl Blödsinn ist oder?

    Habt ihr eine bessere Idee?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wie trage ich jetzt C, D und E ein? Eigentlich zu 1/3 in nicht beendeter Vermögensgemeinschaft, was ja wohl Blödsinn ist oder?

    Da keiner antworten will, werde ich mich mal versuchen.

    Es bleibt eine eheliche Vermögensgemeinschaft, bestehend aus zwei Bruchteilsgemeinschaften. Das ist ganz wichtig für das Grundbuchamt und die Zwangsversteigerungsabteilung. Die Teilungsversteigerung bei einer nicht beendeten ehelichen Vermögensgemeinschaft ist nicht zulässig (§ 39 ff FGB DDR). Entweder die Auseinadersetzung erfolgt freiwillig vor einem Notar oder zwangsweise durch das Familiengericht. Auf das Verfahren freut sich jeder Richter.

    Lösungsvorschlag:

    1.1.1 C 1/6
    1.1.2 D 1/6
    1.1.3 E 1/6

    1.2.1 C 1/6
    1.2.2 D 1/6
    1.2.3 E 1/6

    1.1 und 1.2: nicht beendete eheliche Vermögensgemeinschaft ... DDR

  • Böhringer in Meikel, Grundbuchrecht Sonderband Neue Bundesländer (1995), S. 609 (mit Beispielen)

    "Ist von mehreren eingetragenen Eigentümern (z.B. Mann und Frau in "ehelichem Vermögen") einer verstorben, finden die beiden Alternativen des § 11 Abs 2 nebeneinander Anwendung. Sie beziehen sich dann jeweils auf Einhalb-Anteile, die sich ohne Auseinandersetzung kraft gesetzlichen Erwerbs (§ 11 Abs 5) begründet haben."

    -> er kommt also auch zu den beiden Bruchteilgemeinschaften (wie Frankenstein), aber sieht das Ehevermögen als beendet an

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Böhringer in Meikel, Grundbuchrecht Sonderband Neue Bundesländer (1995), S. 609 (mit Beispielen)

    "Ist von mehreren eingetragenen Eigentümern (z.B. Mann und Frau in "ehelichem Vermögen") einer verstorben, finden die beiden Alternativen des § 11 Abs 2 nebeneinander Anwendung. Sie beziehen sich dann jeweils auf Einhalb-Anteile, die sich ohne Auseinandersetzung kraft gesetzlichen Erwerbs (§ 11 Abs 5) begründet haben." ...

    Der Sonderband Neue Bundesländer von Meikel/Böhringer steht mir nicht zur Verfügung. Wenn dort aber davon die Rede ist, dass sich die je „Einhalb-Anteile, ohne Auseinandersetzung kraft gesetzlichen Erwerbs (§ 11 Abs 5) begründet haben", dann kann aber doch in den Fällen, in denen beide Ehegatten vor dem 16.03.1990 verstorben sind (1978 und 1988) Art. 233 § 11 Absatz 5 EGBGB nicht in Betracht kommen. Rauscher führt dazu im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 233 § 11 Absatz 5 EGBGB RN 70 aus:

    „Abs 5 S 1 setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt (dazu S 2, unten Rn 73) der Eigentümer im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gelebt hat. In der Neufassung durch das RegisterverfahrenbeschleunigungsG ist die Anwendung von Abs 5 klarstellend (BT-Drucks 12/5553, 133) beschränkt auf den Fall, dass der Ehegatte den 22. 7. 1992 erlebt hat. Dies setzt voraus, dass der Ehegatte an diesem Tag um 0 Uhr gelebt hat (Palandt/Bassenge Rn 14). Unmaßgeblich ist, ob die Ehe nach dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt geschieden wurde und/oder die Ehegatten eine neue Ehe eingegangen sind (Palandt/Bassenge Rn 14; Keller VIZ 1993, 192).“

    Und in RN 79:

    „Hingegen greift Abs 5 S 1 nicht mehr ein, wenn der Eingetragene oder sein Ehegatte schon am 15. 3. 1990 verstorben waren. In diesem Fall fehlt es an der ehegüterrechtlichen Tatbestandsvoraussetzung am Stichtag“

    Diese Ausführungen habe ich zwar hier
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…528#post1092528
    kritisiert, weil es bedeuten würde, dass der Miterwerb des Ehegatten aufgrund der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft außen vor bliebe, wenn der Eingetragene vor dem 15.03.1990 verstorben war.

    Das betrifft aber den Fall, dass der Eigentümer allein eingetragen war.

    Vorliegend waren aber beide Ehegatten im FGB-Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft eingetragen. Auf beide finden daher die Bestimmungen des Art. 233 § 11 Absatz 2 EGBGB (und nicht diejenige des Art. 233 § 11 Absatz 5 EGBGB) Anwendung.

    Dann bleibt aber die Frage, ob es nicht doch so ist, wie von Frankenstein dargestellt, nämlich dass es eine (noch nicht auseinandergesetzte) beendete Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gibt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe also noch etwas weiter im Sonderband gelesen und habe dazu noch Folgendes (zum weiteren Grübeln) gefunden:

    Böhringer geht natürlich auch der Frage nach, was durch die gesetzlichen Regelungen mit dem "ehelichen Vermögen" in der Bodenreform passiert -

    Seite 605, RN 252: "Sind beide (im FGB-Güterstand lebende) Ehegatten im Grundbuch als Eigentümer ("in ehelichem Vermögen") eingetragen, so erschien fraglich, ob der Anteil eines jeden Ehegatten ... sich kraft gesetzlicher Regel ohne Auseinandersetzung zu hälftigem Bruchteilseigentum zum 22.07.1992 umwandelte. Dies ist zu bejahen, weil der Gesetzgeber insgesamt die Eigentumsverhältnisse an Bodenreformgrundstücken durch eine gesetzliche Eigentumsübertragung regeln wollte. ... Vgl. auch Art. 234 §4a EGBGB."

    und auf Seite 606, RN 253 unter Nr. 6 sehr ausführlich
    -> die Falllagen des §11 Abs 2 können auch nebeneinander Anwendung finden
    -> die eheliche Vermögensgemeinschaft wandelt sich in eine Bruchteilsgemeinschaft um, das gilt auch für die Liquidationsgemeinschaft und auch, wenn beide Ehegatten vor dem 22.07.1992 verstorben sind (Bezug: Art. 234 § 4a EGBGB):..."Aus dem Grundgedanken des § 11 Abs 5, aber auch aus § 12 Abs 4 Satz kann diese Transformation hergeleitet werden. ..."
    -> nach dem FGB DDR wurde ein während der Ehe erworbenes Grundstück grds. anteilsloses gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten und dieses durch die neue Gesetzgebung zur Vereinfachung zu je hälftigem Miteigentum der Ehegatten zugeteilt

    Seite 607 oben:
    "Dem § 11 Abs 5, § 12 Abs 4 Satz 2, Art. 234 § 4a EGBGB kann das Leitbild entnommen werden, daß das den Ehegatten am 22.07.1992 gesetzlich zugeteilte Eigentum nicht einer von ihnen gebildeten Gesamthandsgemeinschaft bzw. einer mit ihren Erben gebildeten Liquidationsgemeinschaft zustehen soll."

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  • Danke für Deine Mühe. Die Argumentation Böhringers ist für mich nachvollziehbar, weil die gesetzliche Zuteilung eigentlich nicht davon abhängen kann, ob (Zitat nach Rauscher im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Artikel 233 § 11 EGBGB RN 69) „Ehefrauen im Widerspruch zu den Regeln des Obersten Gerichts der DDR (meine Anmerkung: wohl Oberstes Gerichts der DDR (Präsidium) vom 16.02.1970, NJ 1970, 249 ff.; siehe OLG Naumburg, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 03.05.1999, 11 Wx 21/98, Rz. 17) häufig nicht als Miteigentümer eingetragen wurden“ oder ob sie als „Miteigentümer“, d. h. in Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, miteingetragen waren.

    Das würde wohl auch der Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz in der BT-Drs. 12/5553 auf Seite 198 zu Art. 233 § 11 EGBGB entsprechen.

    Dort ist ausgeführt: „Auch in der Fassung des Regierungsentwurfs erfasst Artikel 233 § 11 Abs. 5 EGBGB eine Gruppe von Ehegatten nicht, die bei verfassungskonformer Auslegung dieses Abschnitts mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes bereits Inhaber eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem früheren Bodenreformgrundstück waren: nämlich die Ehegatten von Bodenreformeigentümern, die nach dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches der DDR am 1. Januar 1976 verstorben sind, aber weiter im Grundbuch als Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks eingetragen waren. Um Streitfälle zu vermeiden, sollten diese Fälle ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Geschähe dies nicht, könnte argumentiert werden, sie sollten durch die Nichtaufnahme in den Absatz 5 ausdrücklich ausgeschlossen werden und Absatz 5 sei insoweit nicht analogiefähig. Dies wiederum würde aber zu einem verfassungsrechtlich äußerst bedenklichen Ergebnis führen“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ..... Wenn dort aber davon die Rede ist, dass sich die je „Einhalb-Anteile, ohne Auseinandersetzung kraft gesetzlichen Erwerbs (§ 11 Abs 5) begründet haben", dann kann aber doch in den Fällen, in denen beide Ehegatten vor dem 16.03.1990 verstorben sind (1978 und 1988) Art. 233 § 11 Absatz 5 EGBGB nicht in Betracht kommen. .....

    Zum Versterben beider Ehegatten vor dem 16.03.1990 siehe auch die RNern 60 ff. aus dem Urteil des VG Cottbus 1. Kammer vom 30.08.2018, 1 K 726/12:

    „Mit der Regelung, die auf Empfehlung des Bundesrates in das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz aufgenommen wurde (vgl. BT-Drs. 360/1/93, S. 69/70), sollte klargestellt werden, dass auch Ehegatten von Bodenreformeigentümern – die nach dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches der DDR am 01. Januar 1976 verstorben sind, aber weiter im Grundbuch als Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks eingetragen waren – hälftige Miteigentümer des Bodenreformlandes geworden sind. Es sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass an einer Bodenreformwirtschaft, die während der Ehe von einem Ehegatten erworben wurde, kraft Gesetzes die eheliche Vermögensgemeinschaft entstand, § 13 Abs. 1 FGB, und zwar selbst dann, wenn der Erwerb vor dem Inkrafttreten des FGB erfolgte, § 4 des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (< EGFGB> GBl. DDR I S. 19, 20); lediglich abweichende Vereinbarungen nach § 14 FGB waren möglich (vgl. Oberstes Gericht der DDR < OG >, Urt. v. 16. Februar 1970 – I Pr – 15 -1/70 –, NJ 1970, 249 ff. und BGH, Urt. v. 07. Dezember 2007 – V ZR 65/07 –, juris Rn. 9 [Missbrauch der Vertretungsmacht durch das Ld. Bbg.]). Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen der eingetragene Eigentümer bei Erwerb der Bodenreformwirtschaft ledig oder anderweitig verheiratet war (vgl. Thüringer OLG, Beschl. v. 16. April 2018 – 1 UF 251/17 –, Rn. 70, juris; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 09. September 1999 – Wx 211/99 –, juris); sie lässt im Übrigen unberücksichtigt, ob das Grundstück überhaupt zu der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gehörte (Rauscher in Staudinger: BGB, 2003, § 11 EGBGB Rn. 72). Auch diese Bestimmung ist damit Teil der vom Bundesgesetzgeber in Abgrenzung zu der reinen „Erbrechtslösung“ beschlossenen (allerdings pauschalierenden) „Nachzeichnungslösung“ nach Art. 233 § 11 ff. EGBGB (vgl. Rauscher in: Staudinger, BGB, 2016, Vorbemerkungen zu Art 233 §§ 11–16 EGBGB, Rn. 10)….. Die auf den familienrechtlichen Vorschriften der DDR beruhenden Rechte der Ehefrau (und ab dem 13. Mai 1989 Witwe) sind untrennbar mit den Rechten desjenigen, dem das Grundstück (rechtmäßig) nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel zugewiesen oder übergeben worden ist, verknüpft, hier dem verstorbenen Ehemann der W..., R... . Zwar wäre die Ehefrau eines Bodenreformeigentümers zu Zeiten der DDR ebenfalls im Grundbuch als Miteigentümerin einzutragen gewesen und Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB dient gerade der Korrektur unterlassener Eigentumsumschreibung zu Gunsten der Ehefrau (vgl. nur OG (Präsidium), Urt. v. 16. Februar 1970 – I Pr – 15 – 1/70 –, NJ 1970, 249 ff.), jedoch wäre auch der ½ Miteigentumsanteil der W... zu Zeiten der DDR und bereits vor dem In-Kraft-Treten des für einen Vollrechtserwerb maßgeblichen Gesetzes vom 06. März 1990 in den Bodenfonds zurückzuführen gewesen…..Der Rechtserwerb der W... nach § 13 FGB hat den Rechtserwerb ihres Ehemannes W... zur Voraussetzung und er steht hiermit in einem untrennbaren Zusammenhang. Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 06. März 1990 besaß W... ebenfalls lediglich eine „tatsächliche Aussicht“ auf einen Vollrechtserwerb, zu dem es nach dem Tod ihres Ehemannes jedoch nicht mehr kommen konnte, weil die Voraussetzungen der maßgeblichen Besitzwechselverordnung – hier der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 07. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 629) i. d. F. der Zweiten Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 07. Januar 1988 (GBl. I Nr. 3 S. 25), im Folgenden: BesitzwechselVO1975 – nicht vorlagen und weil das Grundstück daher insgesamt in den Bodenfonds zurückzuführen gewesen wäre:…

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