Hallo liebe Kollegen,
im Grundbuch sind eingetragen A und B in Erbengemeinschaft. In der mir vorliegenden Urkunde wird vorgetragen, dass B von C beerbt wurde (Erbschein liegt vor). Die GBberichtigung auf C in Erbengemeinschaft mit A ist beantragt.
Dann überträgt der C seinen hälftigen MEA zwecks Erfüllung eines Vermächtnisses auf D und E zu je 1/2. Es folgt eine entsprechende Auflassung. Der Vollzug der Auflassung ist beantragt. Von einer Erbteilsübertragung ist nicht die Rede.
Gemäß § 2033 BGB kann ein Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen, aber über seinen Anteil an dem Nachlass.
Ob das Grundstück der einzige Nachlassgegenstand ist, geht aus der Urkunde nicht hervor. Ich würde daher zunächst die Nachlassakte (von einem anderen Gericht)erfordern, um diesen Umstand abzuklären. Macht das Sinn?