Ist das eine Aufgabe der Betreuerin?


  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, befindet sich der zu Betreunde in einer betreuten Wohneinrichtung. Da ist dann eh nichts mehr zu holen. Entweder er erhält nur den gestzlichen Barbetrag oder Grundsicherungsleistungen.
    Genau dies ist dem Gläubiger mitzuteilen und dann kann dieser sich überlegen ob er weitere, für ihn kostenpflichte Schritte einleitet oder die Forderung ausbucht.

    Geld wird er wahrscheinlich nie sehen.

    Schön, wenn immer mal wieder etwas in den SV hineininterpretiert wird. Bzgl. der Vermögensverhältnisse des Betreuten wissen wir nämlich gar nichts.
    Der Betreute wohnt in einer Wohngruppe. Dies ist ein Anzeichen dafür, dass der Betreute gerade nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Aber ich will nicht auch damit anfangen, zu spekulieren.
    Dass ein Betreuer ein durch eine RA-Kanzlei verfasstes Forderungsschreiben, dem auch noch ein Titel zugrunde liegt, einfach an den Betreuten weiterleitet, halte ich ebenfalls für befremdlich.

  • Wobder: Du kannst glauben was du möchtest und ich bin dir sicher auch keine Rechenschaft schuldig. Es ist traurig, daß die "Wissenden" den "Unwissenden" und dazu habe ich mich in dieser Sache ja bekannt, immer unvollständigen Sachverhalt vorwerfen, aber es ist nun mal so, daß sich einige Fragen, Antworten pp. erst dadurch ergeben, daß man als Unwissender etwas Wissen erhalten hat und beim denken, sich neue Fragen usw. ergeben. Wenn es dir zu viel ist, auf eine Frage zu antworten, laß es, das sage ich in "meinem" Forum (FoReNo) auch oft genug.

    Du kannst mir auch vorwerfen was du möchtest, aber eins ganz sicher nicht, daß diese Kanzlei, in der ich seit 20 Jahren arbeite, Vollstreckung betreibt bis zum Abwinken vollkommen ohne Rücksicht auf Kosten und damit auch ohne Rücksicht auf den Schuldner.

    Im Gegensatz zu ganz vielen anderen Kanzleien, wird hier immer versucht, eine gütliche Lösung zu finden. Klar gibt es FÄlle, da weiß man sofort, daß es nichts bringt.

    Ob der Schuldner Geld hat oder nicht, ist mir unbekannt, es wurde noch keine ZV eingeleitet.

    So genug damit. Ich dachte hier darf man als zwar zum Fach gehörende, aber in dem Fach nicht bewanderte Fragen stellen, na ja .....

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Wenn man also jemanden zugesteht sich tot zu trinken, muss man ihm auch zugestehen seine Schulden nicht bezahlen zu wollen wenn dies sein freier Wille ist.

    :daumenrau Der freie Wille des Betroffenen ist die Trutzburg des Betroffenen.

    Er er sollte bereits bei der Anordnung der Betreung und der Auswahl des Aufgabenkreises beachtet werden, was leider nicht immer der Fall ist. Viel zu oft werden die richterlichen Befindlichkeiten bzw. die der Allgemeinheit oüber die Interessen des Betroffenen gestellt. Dasselbe gilt natürlich auch für die Entscheidungen des Rechtspflegers.

    Wieso bekommt ein Messie einen Betreuer? Es ist seine von ihm gewählte Lebensform. Warum ein Alkoholiker einen? Wieso darf er Alkohol in rauchen Mengen einkaufen, sie aber dann nicht trinken? Wenn er sich zu Tode saufen will, warum nicht? Warum ein Drogenabhängiger einen Betreuer? Kann der Betreuer die Deogenennahme verhindern? Nur wenn man den Drogenabhänigen unterbringt. Aber jeden Drogenabhängigen unterbringen?

    Klar, die Allgemeinheit, die Sozialarbeiter, die psychiatrischen Kliniken und manch ein Angehöriger sehen dies anders.

  • Ach hier ist ja mittlerweile mehr sachfremdes gelandet :D

    @ leviathan

    "Ggf. auch bloß telefonisch evtl. erklärt sich bei der Gelegenheit auch das befremdliche Betreuerverhalten."

    Welches Verhalten genau halten Sie für befremdlich? ...


    Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer.
    Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen.
    In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
    So aus §§ 1896, 1901, 1902 BGB.
    Insoweit erscheint das Betreuerverhalten vom Ausgangspost her betrachtet schon ein wenig flapsig und letzlich kann es sich bei der bestehender Betreuung eines grdsl. geschäftsfähigen der Dritte aussuchen, ob er die Sache mit dem Betreuer oder mit dem Betreuten klärt, immerhin besteht die Betreuung und der Betreuer darf auch handeln.

    Hier hat sich der Gläubiger an den Betreuer gewandt und wird nun wieder an den Betreuten verwiesen, wenn die Sache so läuft braucht man sich nicht wundern wenn als nächstes der GV an die Tür klopft und ein neuer Titel vorbereitet wird.

    Natürlich sind einzelne Betreuungen mitunter schwierig zu führen, aber dann wäre eine entsprechene Information der Beteiligten ggf. auch nicht immer kontraproduktiv.

  • Gute Idee. :daumenrau Bei uns gibt es durchaus auch Gl., die sich bei Nichtreaktion des Betreuers hilfesuchend an das Gericht wenden.

    Und was will das Gericht mit der Information? Es fordert den Betreuer auf, Stellung zu nehmen und der Betreuer nimmt Stellung, dass er dem Betreuten im Zuge seiner Selbstbestimmung die Rechnung zur weiteren Veranlassung, da er sich eh nicht helfen lässt, weitergereicht hat und, dass er dem Gläubiger dies mitgeteilt hat. Und was macht das Gericht jetzt mit dieser tagtäglichen tausendfach praktizierten Stellungnahme?

    ....


    Solche Gläubigeranfragen an das Betreuungsgericht sind zum Glück bei uns nicht alltäglich.

    Die Übermittlung an die entsprechenden Betreuer hat dann aber auch durchaus schon dazu geführt, dass sich diese bemüßigt sahen, mal den Kontakt mit dem Gl. zu suchen.

    Alternativ gibt es auch den Fall, dass der Gl. von der Betreuung seines Schuldners durch Zufall erfällt oder diese wegen des Verhaltens des Schuldners für möglich hält und nach dem Bestehen bzw. der Anschrift des Betreuer anfragt.

  • @ leviathan

    "Ggf. auch bloß telefonisch evtl. erklärt sich bei der Gelegenheit auch das befremdliche Betreuerverhalten."

    Welches Verhalten genau halten Sie für befremdlich? Das der Betreuer einem voll geschäftsfähigen zu Betreunden eine Rechnung zur Überweisung gibt ist doch völlig normal. ...


    Wie schon weiter oben geschrieben, wäre dies bei den hiesigen Betreuern (sowohl beruflich als auch ehrenamtlich) alles Andere als normal, sondern die Ausnahme!

    "Unsere" Betreuer besprechen die Rechnung mit dem Betroffenen und überweisen aber selbst oder kontaktieren den Gläubiger zwecks Ratenvereinbarung, Mitteilung der fehlenden Zahlungsfähigkeit usw.

  • :daumenrau

  • Ich stimme Ihnen in soweit zu, dass der Betreuer selbstverständlich mit dem Gläubiger in Kontakt zu treten hat und ihn über die Zahlungsunfähigkeit bzw. auch die Zahlungsunlust des zu Betreuenden zu informieren.

    Wenn dann der GV vor der Tür steht, ist das eben so. Dann kommt es zu einem Titel und / oder Pfändung, es wird ein P-Konto eingerichtet und der Drops ist erstmal gelutscht. Wenn der zu Betreuunde dies so will...dann ist es eben so.

    @ Leviathan

    Selbsverständlich darf der Betreuer handeln. Er darf dies nur nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten. Wenn der Betreute sagt "Nö, von den paar Kröten die ich habe bezahle ich nicht" dann ist das eben so.

    Der zitierte Gesetzestext bezieht sich ja nicht nur auf die Vermögensorge. Sind Sie der Auffassung, dass ein Betreuer auch eine OP gegen den Willen des zu Betreuenden genehmigen darf und diese dann ausgeführt werden muss? Darf ich beim Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" einfach die Wohnung gegen den Willen des zu Betreunden betreten bzw. mir Zutritt verschaffen?

    Auf der einen Seite ist es einem geschäftsfähigen zu Betreuenden mit freiem Willen erlaubt sich totzutrinken bzw. eine OP nicht durchführen zu lassen, auf der anderen Seite soll der Betreuer aber gegegn den Willen des Betreuten sein Geld verwaltet bzw. Überweiungen tätigen? Diese Doppelmoral möge mir bitte mal jemand erklären.

    Sorry, ich bin bei diesem Thema echt etwas aufgebracht. Entweder ein zu Betreuender hat seinen zu respektierenden freien Willen, dann eben in allen Dingen oder eben nicht.

  • Ich bin jetzt nicht der große Betreuungs-Experte. Aber: Wenn die Betreuerin nicht den Aufgabenkreis "Entgegennahme der Post" hat, ist meines Erachtens euer Adressat der Betroffene, der dann wiederum die Rechnung ggfls. an die Betreuerin zur Begleichung weiter reicht bzw. es selbst überweist, wenn keine Einwände bestehen.
    Aus deinem Ausgangspost und den weiteren Beiträgen brennt mir eins auf der Seele: Der Betreute ist nicht ENTMÜNDIGT, wenn er unter Betreuung steht.
    Warum schickt ihr die Post an die Betreuerin und nicht an den Betreuten? Das ist eine ernst geeinte Frage. Woher habt ihr Kenntnis von der Betreuung und den Aufgabenkreisen?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn man also jemanden zugesteht sich tot zu trinken, muss man ihm auch zugestehen seine Schulden nicht bezahlen zu wollen wenn dies sein freier Wille ist.

    :daumenrau Der freie Wille des Betroffenen ist die Trutzburg des Betroffenen.

    Er er sollte bereits bei der Anordnung der Betreung und der Auswahl des Aufgabenkreises beachtet werden, was leider nicht immer der Fall ist. Viel zu oft werden die richterlichen Befindlichkeiten bzw. die der Allgemeinheit oüber die Interessen des Betroffenen gestellt. Dasselbe gilt natürlich auch für die Entscheidungen des Rechtspflegers.

    Wieso bekommt ein Messie einen Betreuer? Es ist seine von ihm gewählte Lebensform. Warum ein Alkoholiker einen? Wieso darf er Alkohol in rauchen Mengen einkaufen, sie aber dann nicht trinken? Wenn er sich zu Tode saufen will, warum nicht? Warum ein Drogenabhängiger einen Betreuer? Kann der Betreuer die Deogenennahme verhindern? Nur wenn man den Drogenabhänigen unterbringt. Aber jeden Drogenabhängigen unterbringen?

    Klar, die Allgemeinheit, die Sozialarbeiter, die psychiatrischen Kliniken und manch ein Angehöriger sehen dies anders.

    Vielen Dank. Dem ist nichts hinzuzufügen. :daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau

  • Woher wir das wissen? Aus der Übersendung der Bestellungsurkunde der Betreuerin, in der auch steht "Regelung des Postverkehrs", deshalb wurde die Abrechnung auch an die Betreuerin geschickt.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Woher wir das wissen? Aus der Übersendung der Bestellungsurkunde der Betreuerin, in der auch steht "Regelung des Postverkehrs", deshalb wurde die Abrechnung auch an die Betreuerin geschickt.

    Mal losgelöst vom Thema, das ist aber ein seltsam formulierter Aufgabenkreis. Der Betreuer darf den Postverkehr "regeln"? Da steht aber nichts von öffnen. Regeln würde für mich nur bedeuten diese weiterleiten zu dürfen.

    Bei uns heisst sowas "Der Betreuer ist, im Rahmen seiner Aufgabenkreise, berechtigt die Post anzuhalten und zu öffnen"

  • Na für die Formulierung der Aufgabenkreise kann ich leider auch nichts und für mich heißt Regelung auch, daß Post geöffnet, gesichtet und vor allem bearbeitet wird und in dem Fall, daß die Post nicht nur an den Betreuten weitergleitet wird.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Woher wir das wissen? Aus der Übersendung der Bestellungsurkunde der Betreuerin, in der auch steht "Regelung des Postverkehrs", deshalb wurde die Abrechnung auch an die Betreuerin geschickt.

    Ok. Das hab ich dem Post vorher nicht entnehmen können. Wobei ich zustimmen muss. Seltsam formuliert.
    Entgegennahme und Öffnender Post....so kenn ich es. Aber es stimmt. Nicht dein Fehler.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe mit keinem Wort gesagt, dass man hier gegen den Willen handlen soll, sondern nur erklärt, dass man die Sache für den Betreuten regeln darf, dass man dabei den Willen berücksichtigen muss ist klar.
    Aber wenn der Betreute seine Angelegenheiten nicht besorgt dann macht das eben der Betreuer.

    "Selbsverständlich darf der Betreuer handeln. Er darf dies nur nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten. Wenn der Betreute sagt "Nö, von den paar Kröten die ich habe bezahle ich nicht" dann ist das eben so."
    -->Dann kann man das dem Gläubiger aus so mitteilen, dass man hier einen Betreuten hat der nicht will.

    Es ist hier schlichtweg schon so, dass die Sache vom Betreuer hier eleganter gelöst hätte werden können.
    Und es hier erstmal nicht am Gläubiger liegt, dass man nicht geredet hat.

  • Die Weiterleitung an den Betroffenen dient ja auch dem Zweck, dass derjenige prüfen kann, wer überhaupt warum Geld von ihm will. Vielleicht kommt er ja - oh Schreck - zu dem Schluss, dass die Abrechnung unrichtig ist und der Anspruch in der Höhe nicht besteht :eek: Und dann?

  • Dann müssen er oder seine Betreuerin sich rühren. So what?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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