Tod des Schuldners in WVP

  • Hallo zusammen,

    mein Schuldner ist kurz nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstorben. Das Erbe wurde ausgeschlagen. Der Nachlass ist überschuldet und ein Nachlassverwalter wird eingesetzt. Die Schlüssel für die Wohnung des Schuldners hat das Amtsgericht.

    Nun teilte mir die Mutter des verstorbenen Schuldners mit, dass sich der Schuldner noch während des laufenden Insolvenzverfahrens ein neues Handy gekauft hat. Mein erster Gedanke war, dass es ja zur Insolvenzmasse gehört. Rechnung liegt wohl auch in der Wohnung. Nähere Angaben zum Handy konnte mir die Mutter des Schuldners nicht machen.

    Folgende Fragen habe ich nun zu dem Sachverhalt: Wohin gehört das Handy? Zum Nachlass oder zur Insolvenzmasse? wenn das Handy zur Insolvenzmasse gehört und wertvoll ist, müsste der Treuhänder m. E. eine Nachtragsverteilung beantragen.

    Wie werden die Anträge auf Erteilung der RSB bei euren Gerichten behandelt? Werden die Anträge "aufgehoben", weil der Schuldner verstorben ist? Oder gibt es Gerichte, bei denen es anders gehandhabt wird?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Seit wann kauft sich ein mittelloser Schuldner ein Handy und falls doch, ist die Rechnung bezahlt und das Objekt der Begierde in sein Eigentum gelangt?

    Und dann kann man sich die Frage stellen, ob eine NTV überhaupt sinnvoll ist. Für einen Apfel 10 vielleicht, für ein Schangung 1 mini/maxi wohl nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hm, wenn alle Handys von den Verwaltern verwertet werden würden, dann hätte man sicherlich den Aufschrei schon gehört. :wechlach:

    Hab hierzu nur eine Entscheidung gefunden, die die Pfändbarkeit von Handys bejaht, jedoch nur, wenn der Schuldner z. B. auch über einen Festnetzanschluss verfügt. In Frage käme noch die Austauschpfändung.


    Stirbt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode, so ist der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar, da er höchstpersönlicher Natur ist und mithin nicht auf die Erben übergeht.

    (AG Bielefeld, Beschluss vom 09. Mai 2005 – 43 IK 556/03 –, juris)

    Verstirbt der Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode, aber vor Erteilung der Restschuldbefreiung und sind innerhalb der hierfür gesetzten Frist Versagungsgründe nicht geltend gemacht – ist aus Sicht des Schuldners also alles getan, was für die Erteilung der Restschuldbefreiung erforderlich ist –, so ist der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter offen und den Erben ist die Restschuldbefreiung zu erteilen. (Leitsatz der Redaktion)

    AG Leipzig, Beschluss vom 26.4.2013 – 406 IK 189/07

    Aufgabe AG Leipzig, 11. Januar 2013, Az: 402 IK 204/06
    Anschluss AG Duisburg, 25. Mai 2009, Az: 62 IK 59/00



  • Stirbt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode, so ist der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar, da er höchstpersönlicher Natur ist und mithin nicht auf die Erben übergeht.

    (AG Bielefeld, Beschluss vom 09. Mai 2005 – 43 IK 556/03 –, juris)

    So handhaben wir die Problematik auch, das Verfahren wird behandelt wie bei Versagung ohne versagt zu sein.

    Beim Handy wäre aus meiner Perspektive darauf abzustellen, ob es im laufenden Verfahren Bestandteil der Masse gewesen wäre. Da der Schuldner es sich voraussichtlich aus seinen Unpfändbaren geleistet hat und selbst andernfalls der Weg über die Austauschpfändung ein komplizierter gewesen wäre, würde ich davon aber nicht ausgehen.

  • Beim Handy wäre aus meiner Perspektive darauf abzustellen, ob es im laufenden Verfahren Bestandteil der Masse gewesen wäre. Da der Schuldner es sich voraussichtlich aus seinen Unpfändbaren geleistet hat und selbst andernfalls der Weg über die Austauschpfändung ein komplizierter gewesen wäre, würde ich davon aber nicht ausgehen.


    ..und wenn es im laufenden Verfahren unpfändbar ist, wird es nicht in der WVP pfändbar, weil der Schuldner verstirbt. Selbst wenn der Schuldner noch im laufenden Verfahren versterben sollte, fällt das Gerät dann nicht in die Insolvenzmasse, sondern steht ausschließlich den Neugläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • .. Selbst wenn der Schuldner noch im laufenden Verfahren versterben sollte, fällt das Gerät dann nicht in die Insolvenzmasse, sondern steht ausschließlich den Neugläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung.

    Das stimmt so nicht ganz. Stirbt der Sch im eröffneten Verfahren und entfällt der Pfändungsschutz nach 811 fallen diese Gegenstände dann in die Masse

  • .. Selbst wenn der Schuldner noch im laufenden Verfahren versterben sollte, fällt das Gerät dann nicht in die Insolvenzmasse, sondern steht ausschließlich den Neugläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung.

    Das stimmt so nicht ganz. Stirbt der Sch im eröffneten Verfahren und entfällt der Pfändungsschutz nach 811 fallen diese Gegenstände dann in die Masse

    Anders BGH vom 26.09.2013, IX ZR 3/13, Rn. 16.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nur scheinbar. Der BGH sieht hier eine Analogie:

    Nur das zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Erbfall erworbene pfändbare Vermögen des Erblassers gehört zur Masse, so dass sich die Neugläubiger des Erblassers an das bisher nicht pfändbare Restvermögen des Schuldners halten müssen. Rn. 13.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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