
Zitat von
Winifred
Das OLG geht davon aus, dass eine andere Art der Vertragsgestaltung gewählt worden wäre, wenn eine steuerliche Beratung des Betreuers erfolgt wäre und bittet die betr. Rechtspfleger für dieProblematik zu „sensibilisieren“.
Das Schreiben des OLG liegt hier jetzt auch vor.
Das obige Zitat bringt den Inhalt auf den Punkt.
Inhalt des Schreibens ist daher insb.
nicht, dass das Betreuungsgerichts etwas falsch gemacht hat, oder das Betreuungsgericht selbst zu steuerrechtlichen Dingen beraten muss.
Wenn ich denke, dass der gesetzliche Vertreter sich ggf. steuerrechtlich beraten lassen sollte, dann werde ich einen entsprechenden Hinweis an diesen gerne geben und in der Akte vermerken, dass der Hinweis erfolgt ist.
Und wenn es steuerrechtliche Dinge gibt, die ich im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zu beachten habe (und mir dieses vor Entscheidung bewusst ist), werde ich dies tun. Das ist meine Pflicht und da bricht mir auch kein Zacken aus der Krone. Und wenn mir dazu die Sachkunde fehlt, würde ich mir diese im Rahmen der Amtsermittlung verschaffen (z. B. durch Einholung einer/s kostenpflichtigen Stn./Gutachtens, und ggf. hätte der Vertretene ggf. später die Kosten dafür zu erstatten). Dies ist ja z. B. auch nichts anderes, als wenn ich den Wert eines Grundbesitzes nicht beurteilen kann und deswegen ein Gutachten einholen würde.
Soweit man so verfährt, hat man m. E. alles getan was man tun muss. Eine weitergehende Pflicht des Betreuungsgerichts sehe ich
nicht und auch kein grds. Problem, welches es wert wäre es hier oder anderweitig aufzubauschen.
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