Nach Vergütungserhöhung § 14 Absatz 3 Satz 2 InsVV reicht Masse nicht für Verteilung

  • Folgendes Problem stellt sich uns gerade: In einem RSB-Verfahren verbleibt bei Ansatz der Mindestvergütung von 119,00 € eine Masse zur Verteilung auf die vorhandenen 38 Gläubiger. Wenn ich die Verteilung durchgeführt habe, erhöht sich die Mindestvergütung gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 InsVV um 350,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Berücksichtige ich die so erhöhte Vergütung vor Vornahme der Verteilung, da die Verfahrenskosten ja vorgehen, verbleibt kein Bestand mehr für die Verteilung. Die Verteilung kann ich daher nicht durchführen was dann aber wiederum dazu führt, dass die Vergütung sich nicht erhöht und lediglich die Mindestvergütung anzusetzen ist, so dass dann wieder ein ausreichender Bestand für die Verteilung vorhanden wäre. Und so drehen wir uns im Kreis. Über Eure Ideen hierzu würde ich mich freuen!

  • Ähnliche Fälle hatte ich auch schon. Meines Erachtens ist die erhöhte Vergütung festzusetzen, auch wenn die Verteilung mangels ausreichender Masse dann entfällt. Der Zuschlag soll Deinen Mehraufwand für die Verteilung an viele Gläubiger abgelten, dann darf ich als Gericht auch nicht erwarten, dass Du jetzt nur 119,00 € nimmst und den Rest "für lau" an die Gläubiger verteilst. Wenn dann nach Vergütungserhöhung nichts mehr zum Verteilung übrig bleibt, dann ist das halt Pech für die Gläubiger in diesem Einzelfall.

    Wenn die Masse für die Kosten bei Durchführung des Verfahrens nicht ausreicht aber bei Ansatz der Gebühr für Einstellung die Kosten gedeckt wären, setze ich als Gericht doch auch die höhere Gebühr an und stelle ein.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Unter Umständen, hängt davon ab, ob für folgende Jahre noch Gelder zu erwarten sind, könnte man mit einer Verschiebung der Auszahlung in das Folgejahr das Problem lösen.

    Das Problem ist von Graeber als "Paradoxon der Erhöhung der Mindestvergütung ohne Masseverteilung" in G/G InsVV, 1. Auflage, § 14, Rn. 18 beschrieben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielen Dank für die Antworten! In unserem Fall handelt es sich um die Verteilung nach Ablauf der sechs Jahre, so dass mit keinen weiteren Zahlungseingängen zu rechnen ist.

    Ich habe bei Graeber im Onlinekommentar gerade einmal nachgelesen und er schlägt eine hälftige Teilung zwischen Vergütung und Ausschüttung vor (§ 14 Randnummer 27). Den Ansatz finde ich grundsätzlich gut, aber in unserem Fall würde die Teilung dazu führen, dass die Gläubiger bei der Ausschüttung lediglich noch Centbeträge erhalten würden. Unter Randnummer 25 vertritt Graeber die Auffassung, dass der an einen Gläubiger bei Ausschüttungen zu leistende Betrag mindestens 10,00 € betragen sollte. Daher käme ich mit einer hältigen Teilung in unserem Fall nicht wirklich weiter.

  • Vielen Dank für die Antworten! In unserem Fall handelt es sich um die Verteilung nach Ablauf der sechs Jahre, so dass mit keinen weiteren Zahlungseingängen zu rechnen ist.

    Ich habe bei Graeber im Onlinekommentar gerade einmal nachgelesen und er schlägt eine hälftige Teilung zwischen Vergütung und Ausschüttung vor (§ 14 Randnummer 27). Den Ansatz finde ich grundsätzlich gut, aber in unserem Fall würde die Teilung dazu führen, dass die Gläubiger bei der Ausschüttung lediglich noch Centbeträge erhalten würden. Unter Randnummer 25 vertritt Graeber die Auffassung, dass der an einen Gläubiger bei Ausschüttungen zu leistende Betrag mindestens 10,00 € betragen sollte. Daher käme ich mit einer hältigen Teilung in unserem Fall nicht wirklich weiter.

    Wie hoch ist denn der Betrag? Als Treuhänderin kann man ja auch noch die tatsächlichen Auslagen ansetzen. Im Notfall haben wir es auch schon mal gemacht, den Betrag weder dem Treuhänder noch den Gläubigern zuzuschlagen, sondern zu spenden. Oder aber eine Rückzahlung an den Schuldner. Man sollte das am besten mit dem Gericht abklären.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich habe bei Graeber im Onlinekommentar gerade einmal nachgelesen und er schlägt eine hälftige Teilung zwischen Vergütung und Ausschüttung vor (§ 14 Randnummer 27). Den Ansatz finde ich grundsätzlich gut, aber in unserem Fall würde die Teilung dazu führen, dass die Gläubiger bei der Ausschüttung lediglich noch Centbeträge erhalten würden. Unter Randnummer 25 vertritt Graeber die Auffassung, dass der an einen Gläubiger bei Ausschüttungen zu leistende Betrag mindestens 10,00 € betragen sollte.

    Was soll es. In wievielen Verfahren gibt es eine Quote von 0,6%, so dass Gläubiger einen Betrag im einstelligen Centbereich erhalten. Insoweit betrachte ich einen Mindestbetrag nicht als sachgerecht, zumal dieser sich ja dann nach dem Gläubiger mit der geringsten Forderung richten würde.

    Mal mit dem Gericht klären, ob man Bedenken wegen einer Quotelung hat, der Fall ist ja nicht gerade selten und dann durchziehen.

    Die "Spendennummer" ist zwar nachvollziehbar aber unter Treuhandgesichtspunkten nicht richtig begründbar, wenn die Gläubiger nicht selbst sagen, dass eine Verbuchung im Centbereich mehr Kosten als Nutzen bringen und man auf eine Auskehr dann doch lieber verzichtet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe bei Graeber im Onlinekommentar gerade einmal nachgelesen und er schlägt eine hälftige Teilung zwischen Vergütung und Ausschüttung vor (§ 14 Randnummer 27). Den Ansatz finde ich grundsätzlich gut, aber in unserem Fall würde die Teilung dazu führen, dass die Gläubiger bei der Ausschüttung lediglich noch Centbeträge erhalten würden. Unter Randnummer 25 vertritt Graeber die Auffassung, dass der an einen Gläubiger bei Ausschüttungen zu leistende Betrag mindestens 10,00 € betragen sollte.

    Was soll es. In wievielen Verfahren gibt es eine Quote von 0,6%, so dass Gläubiger einen Betrag im einstelligen Centbereich erhalten. Insoweit betrachte ich einen Mindestbetrag nicht als sachgerecht, zumal dieser sich ja dann nach dem Gläubiger mit der geringsten Forderung richten würde.

    Mal mit dem Gericht klären, ob man Bedenken wegen einer Quotelung hat, der Fall ist ja nicht gerade selten und dann durchziehen.

    Die "Spendennummer" ist zwar nachvollziehbar aber unter Treuhandgesichtspunkten nicht richtig begründbar, wenn die Gläubiger nicht selbst sagen, dass eine Verbuchung im Centbereich mehr Kosten als Nutzen bringen und man auf eine Auskehr dann doch lieber verzichtet.

    Im Grunde ist ja keine der Möglichkeiten begründbar: der Treuhänder soll ja den Mehrbetrag nur bekommen, wenn er verteilt. Und dann soll er als (Mindest)-Vergütung 50 € bekommen. Warum sollte er dann für die Hälfte verteilen (es sei denn, er macht es freiwillig)? Wenn er aber nicht verteilt, bleibt wiederum der Betrag übrig. Auch das ist ja nicht richtig. Und nach einigen Kommentierungen sind selbst Kleinbeträge zu verteilen, was ja dann auch widersinnig ist. ich glaube, man dreht sich da. Ich fand dann die Spende am Charmantesten. bei uns haben gar die Treuhänder mitgeteilt, sollte ein Gläubiger Bedenken äußern, zahle man halt an den den gleichwertigen Betrag aus.
    Man könnte ja auch an die größten Gläubigerverteilen und die Kleinbeträge als Vergütung nehmen. Nicht, dass man die Banken übervorteilt ;)...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • kommt mir noch aus Konkurszeiten bekannt vor (ohne verteilungsbedingte Vergütungserhöhung): Ausschüttung an die 5 Gläubiger mit den grlößten Forderungen und gut ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!