Im Grundbuch ist die Erblasserin X eingetragen. X ist jedoch nur Mitglied in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft mit mehreren weiteren Erben. Da X nur Mitglied der Erbengemeinschaft war, ist eine Erbauseinandersetzung (mit Auflassung) folglich nicht möglich. Somit hat der Notar richtigerweise eine Erbteilsübertragung beurkundet und eingereicht. In der Urkunde treten Erbe A + B als einzige Erben nach X zu je 1/2 auf, wobei B (B ist inzwischen nachverstorben) ihren Erbteil an A dinglich übertragen hat. Dem Notar habe ich mitgeteilt, dass noch ein Erbnachweis nach X vorzulegen ist. Nach Rücksprache mit dem Nachlassgericht werden wohl A,B und C Erben zu je 1/3 sein. Frage: Ist nun die Erbteilsübertragung von B auf A (nur 1/3 Erbanteil) wirksam. (§ 139 BGB?)
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