Erbteilsübertragung

  • Im Grundbuch ist die Erblasserin X eingetragen. X ist jedoch nur Mitglied in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft mit mehreren weiteren Erben. Da X nur Mitglied der Erbengemeinschaft war, ist eine Erbauseinandersetzung (mit Auflassung) folglich nicht möglich. Somit hat der Notar richtigerweise eine Erbteilsübertragung beurkundet und eingereicht. In der Urkunde treten Erbe A + B als einzige Erben nach X zu je 1/2 auf, wobei B (B ist inzwischen nachverstorben) ihren Erbteil an A dinglich übertragen hat. Dem Notar habe ich mitgeteilt, dass noch ein Erbnachweis nach X vorzulegen ist. Nach Rücksprache mit dem Nachlassgericht werden wohl A,B und C Erben zu je 1/3 sein. Frage: Ist nun die Erbteilsübertragung von B auf A (nur 1/3 Erbanteil) wirksam. (§ 139 BGB?)

  • In dem vom OLG München

    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-13157?hl=true

    entschiedenen Fall ging es um eine höhere Erbquote als tatsächlich angenommen, wobei die Höhe der Erbquote im Vertrag allerdings nicht explizit genannt war.

    Im hier vorliegenden - umgekehrten - Fall kann demgegenüber von Bedeutung sein, dass im Mehr das Weniger liegt. Aber auch insoweit kann durchaus eine Rolle spielen, welches Ziel der Vertrag verfolgte (Alleininhaberschaft des A am Erbteil des Erblassers X) und ob er ohne mögliche Erreichung dieses Ziels geschlossen und mittels des abstrakten Geschäfts der Erbteilsübertragung dinglich vollzogen worden wäre (A nur zu 2/3 am Erbteil des Erblassers X berechtigt).

    Das OLG München hat den von ihm entschiedenen Fall über die Anfechtungsmöglichkeit und nicht über die Unwirksamkeit der Erbteilsübertragung gelöst.

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