Veräußerungsverbot in der Teilungsversteigerung

  • Hallo an die Gemeinde,

    ich hab da ein kleines Problem mit folgender Konstellation:
    Im Grundbuch sind A und B als Eigentümer (Erbengemeinschaft) eingetragen. In Abt. II/1 steht eine Veräußerungsverbot (§§ 52 Abs. 3 FlurbG, 135 BGB), welches auf Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde eingetragen wurde. Begünstigter ist das Land. A beantragt nunmehr die Teilungsversteigerung. Steht § 28 ZVG der Verfahrensanordnung entgegen? Ich würde sagen ja. Bin mir aber nicht ganz sicher, da ich Kollegen kenne, die das nicht so sehen.

    Danke für baldige Antworten

    Purzel

  • Das passt meines Erachtens nicht. Bei Stöber wie im Übrigen auch in den anderen Kommentierungen geht es doch immer um die Frage der Stellung des betreibenden Gläubigers. Diesem Ansatz folgt auch § 772 ZPO.
    In der Teilungsversteigerung ist dies bekanntlich irrelevant. Hier stellt sich doch die Frage, ob nicht das Recht zur Antragstellung durch das Verbot weggefallen ist.
    Man kann dies aus verschiedensten Gründen verneinen, das Verfahren anordnen und bei der Erstellung des Geringsten Gebots sein blaues Wunder erleben.
    Oder man bejaht den Wegfall der Antragsberechtigung und geht von einem Fall des § 28 ZVG aus. Man kann sich dabei auf die Ausführungen des BGH zum § 1365 Abs. 1 ZVG, V ZB 102/06 beziehen, von wegen Anwendbarkeit u.s.w..

  • Möglich, dass ich mich täusche. Ich mache Zwangsversteigerung auch nur im Nebenerwerb :). Aber ein Unterschied ist das natürlich schon, weil das eine ein absolutes Veräußerungsverbot darstellt, auf das sich jedermann berufen kann, und das andere ein relatives, bei dem das Rechtsgeschäft nur dem Verbotsgeschützten gegenüber unwirksam ist, ansonsten aber voll wirksam. Ich dachte darauf stellt Stöber an vorgenannter Stelle ab.

  • Gehen wir es mal anders an.
    Das Verfahren wird angeordnet. Bei der Erstellung des Geringsten Gebotes stellt sich die Frage, Verbot Bestehen lassen oder nicht. Da das Verbot kein Recht in Sinne des ZVG ist, erlischt es mit Zuschlag und der Geschützte geht auf die Barrikaden. Der Sinn und Zweck des Verbotes wurde durch die Teilungsversteigerung vollkommen umgangen. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein.


  • Da das Verbot kein Recht in Sinne des ZVG ist, erlischt es mit Zuschlag ...

    Und diesen Erlöschensfolge entnimmst Du woraus? § 52 I ZVG kann es nicht sein: "Im übrigen erlöschen die Rechte."


    Wenn das Veräußerungsverbot keine Grundbuchsperre darstellt, dann geht auch Teilungsversteigerung. Allerdings nur unter Übernahme der Eintragung und daher mit dem Risiko eines späteren Eigentumsverlustes für den Ersteher.

  • Okay, jetzt bin ich aber etwas irritiert. Was das Erlöschen betrifft, verweise ich mal auf § 44 ZVG, da insbesondere zum Thema "bestehenbleibende Rechte". Was der Gesetzgeber unter Rechten versteht, kann man schön dem Jaekel/Güthe § 44 Rd.Nr. 5 entnehmen. Es gibt des Weiteren zum Nacherbenvermerk eine Entscheidung des OLG Hamm, welche auch auf das Verfügungsverbot anwendbar ist, Rpfl. 1968, 403. Und zu guter Letzt gibt es da den Aufsatz von Ebeling, Rpfl. 1987, 232.
    Aber sei es drum. Gehen wir mal davon aus, dass wir dem Verbot keine Rechnung tragen, es ignorieren und dessen Umgehung billigen. Da stellt sich doch zwingend die Frage, kann der Begünstigte des Verbotes auch nach Zuschlag seine dem Verbot zugrundeliegenden Ansprüche gegen den Ersteher durchsetzen? Zivilrechtlich heikel, wobei ich eher zu "Nein"tendiere.

  • Ganz offensichtlich hast du doch eine Meinung und kannst die begründen. Dann kannst du die doch auch umsetzen.
    Treffe deine Entscheidung, begründe die, warte uU auf eine Beschwerde, mach eine (Nicht-)Abhilfe und warte, was passiert. Es ist ja jetzt nicht so, dass du dir keine Gedanken gemacht hast, also kann dir auch keiner etwas vorwerfen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ebeling, Rpfl. 1987, 232.

    unter Hinweis in Fn 7 auf das o.g. OLG Hamm Rpfleger 1968, 403 -> "der Nacherbenvermerk in der Teilungsversteigerung" -> damit würde der Vermerk erlöschen, wenn der Ersteher in der Teilungsversteigerung dem Verbotsgeschützten gegenüber wirksam erwirbt -> keine unmittelbare Anwendung des § 135 BGB auf die Teilungsversteigerung, weil weder eine Vollstreckung noch ein Rechtsgeschäft vorliegt -> wo der Unterschied zur entsprechenden Anwendung beim § 1365 BGB besteht, weiß ich nicht

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