§2003 BGB

  • Hallo,
    nachdem ich einen Antrag eine Erben auf Inventarerrichtung vorliegen hatte, habe ich dieses einem Notar übertragen. Dieser fragt nun an, ob er ein neues Gutachten über den Grundstückswert in Auftrag geben kann. Das Vorliegende wäre veraltet.
    Wie wird so etwas bei euch gehandhabt. Bei uns kommt die Inventarerrichtung sehr selten vor.
    Danke

  • Nach meinem Dafürhalten ist eine ungefähre Wertangabe völligausreichend und der Vorschrift des § 2001 Abs. 2 BGB genügend. Wenn man angibt:„Grundbuch von X Blatt Y bebaut mit EFH Baujahr 1968, Wert 100.000 EUR gem.Gutachten vom 01.01.2012“ ist jedem klar: Es gibt Grundbesitz der wohl einen gewissenWert hat.


    Etwas anderes wäre eine absichtliche falscheWertangabe, da die (aber auch nur die) mit der Konsequenz des § 2005 BGB (der ausbleibendenHaftungsbeschränkung) belegt ist. Dazu muss der Erbe aber eine „erheblicheUnvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände“herbeiführen.


    Das ist ja gerade hier nicht gegeben. Das Objekt ist bekanntgegeben worden, der Wert näherungsweise bekannt und damit kann die Haftungbeschränkt werden.

    Meiner Meinung nach bedarf es gar keines Gutachtens, eine begründete einfache Schätzung würde ich genügen lassen.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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