Hallo!
Ich habe folgendes Problem:
Bruder A verstirbt ohne Testament und wird im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt von seinen Geschwistern Schwester B, Schwester C und Bruder D, welcher unter Betreuung steht, zu gleichen Teilen. Betreuerin ist Schwester C.
Es wird ein entsprechender Erbschein beantragt.
Eine Woche nach Bruder A stirbt Bruder D. Dieser wird im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt von seinen Schwester B und C.
Die Erbscheine sind beide mittlerweile erteilt.
Zwei Tage nach Erbscheinserteilung möchten nun die Erben des zu Lebzeiten unter Betreuung stehenden Bruders das Erbe bzgl. auf diesen Bruder fallenden Erbteil nach dem zuerst verstorbenen Bruder A als Erbeserben anfechten.
Somit würden die Schwestern Bruder A zu je ½-Anteil beerben.
Als Begründung wird angegeben, dass Sie nicht gewusst hätten, dass sie nach Bruder A für Bruder D hätten ausschlagen können. Ziel ist, dass der Landschaftsverband sich nicht an dem Erb-Anteil des Bruder D „bereichern“ kann und ggf. Erbschaftsteuer gespart wird.
Ich habe die Anfechtung zu Protokoll genommen und auch den Antrag auf Erteilung eines neuen Erbscheins bzgl. Bruder A.
Wer entscheidet nun im Erbscheinsverfahren über diese Anfechtung der Annahme? Wer muss angehört werden?
Kann es richtig sein, dass, wäre Bruder D nicht verstorben, eine Ausschlagung für den Betreuten nicht wirksam geworden wäre, da das Betreuungsgericht dies nicht genehmigen würde (es liegt ja keine Überschuldung vor), aber nunmehr die Erbeserben ausschlagen können, da die Betreuung mit dem Tod erloschen ist???
Kann man mir noch folgen?
Ich finde es auch komisch, dass ich nun prüfen muss, ob die Gründe für die Anfechtung berechtigt sind. Weil anscheinend bin ich als Rechtspfleger für die Entscheidung darüber zuständig…
Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass doch der Richter zuständig ist??
Wie ist grundsätzlich der Verfahrensablauf??
Ich bin ratlos….