Klausel erteilen oder Akte weglegen?

  • Ich habe hier eine ziemlich blöde Sache.


    A, vertr. d. RA A, hat gegen B ein Räumungsurteil erwirkt.

    Nach einiger Zeit beantragt RA A die Umschreibung desTitels, da der Kläger verstorben ist. Erben sind B, U, V, W, X, Y und Z. B habeich angehört.

    Auf meine Frage, wer Antragsteller ist, meldet sich RA A nach Wochen und teilt mit, dass er mangels Kontakt zu den Mandanten das Mandat niedergelegt hat und fügt entsprechende Abschriften der Schreiben an X und Y bei. Ich habe daraufhin X und Y im September angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob der Antrag aufrechterhalten wird. Im Oktober ruft X an. Die Erben seien sich nicht einig, ob die Umschreibung erfolgen solle, da das Haus verkauft werden soll und sie noch auf die „Mitarbeit“ von B hoffen. Ich habe ihn gebeten, das zu klären und sich zu melden. Es kam nichts. Ich habe dann X und Y im Dezember noch mal um Mitteilung gebeten, ob der Antrag zurückgenommen wird.
    Wieder nichts.


    Ich bin mir jetzt nicht schlüssig, ob

    1. Es hier um ein Verfahren handelt, dass 6 Monate nicht betrieben wurde und daher wegzulegen ist (ich würde dann die eingereichte vollstreckbare Ausfertigung an X schicken und B, X und Y davon in Kenntnis setzen, dass das Verfahren zunächst weggelegt wird)
    2. X und Y anschreiben, dass, da sie bisher auf Nachfrage nicht reagiert haben, über den Antrag noch zu entscheiden ist. Wenn daher nicht bis zum xx. beide schriftlich mitgeteilt hätten, dass der Antrag zurückgenommenwird, würde der Titel umgeschrieben




    Editiert wegen fehlender Lehrzeichen

  • M.E. ein Fall von §7 AktO (in NRW), also weglegen bei Nichtbetreiben nach 6 Monaten (deine Variante 1).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Würde ich auch sagen.
    § 7 AktO gibt es in unserem Bereich allerdings nicht.
    Ich schreibe dann zumeist: ...wenn ich bis zum ... keine ausdrückliche gegenteilige Nachricht erhalte, gehe ich davon aus,
    das der Antrag als zurückgenommen angesehen werden kann. - Bislang hat sich niemand ob dessen beschwert.

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